Rz. 1

Stand: EL 103 – ET: 07/2014

Betriebsstätten-FA ist dasjenige FA, in dessen Bezirk sich die Betriebsstätte des ArbG (§ 41 Abs 2 EStG; > Betriebsstätte Rz 15 ff) befindet (§ 41a Abs 1 Satz 1 Nr 1 EStG).

 

Rz. 2

Stand: EL 103 – ET: 07/2014

Ihm gegenüber hat der > Arbeitgeber folgende lohnsteuerliche Pflichten zu erfüllen:

Anmeldung (> Lohnsteuer-Anmeldung) und > Abführung der Lohnsteuer (§ 41a Abs 1 EStG) sowie von > Solidaritätszuschlag und von > Kirchensteuer Rz 40 ff [47]. Bei Ausübung einer Tätigkeit in Bremen und im Saarland sind Beiträge zur ArbN-Kammer bzw > Arbeitskammer anzumelden und abzuführen;
Übermittlung von LSt-Bescheinigungen (§ 41b Abs 1 Satz 6 EStG; ergänzend > Lohnsteuerbescheinigung);
Wahrnehmung der Anzeigepflichten (zu Einzelheiten > Anzeigepflichten Rz 10 ff).
 

Rz. 3

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Das Betriebsstätten-Finanzamt hat folgende Aufgaben:

Festsetzung der LSt auf Grund der LSt-Anmeldung (> Lohnsteuer-Anmeldung Rz 15 ff, > Nachforderung von Lohnsteuer Rz 55 ff) und Erhebung von Steuerabzugsbeträgen; ggf auch > Erstattung von Lohnsteuer;
Anordnung über den LSt-Abzug von > Abschlagszahlungen (§ 39b Abs 5 Satz 3 EStG);
Bildung der > Lohnsteuerabzugsmerkmale für unbeschränkt steuerpflichtige ArbN iSd § 1 Abs 2, 3 EStG (§ 39 Abs 2 Satz 2 EStG);
Bildung der > Lohnsteuerabzugsmerkmale bei beschränkt steuerpflichtigen ArbN (§ 39 Abs 2 Satz 2 EStG; > Beschränkte Steuerpflicht Rz 75 ff) und auf Antrag Behandlung als unbeschränkt Steuerpflichtige iSv § 1 Abs 3 EStG (> Unbeschränkte Steuerpflicht Rz 20 ff);
Mitteilung, dass der von einem ArbG gezahlte Arbeitslohn nach einem DBA von der LSt freizustellen ist (§ 39 Abs 2 Satz 1 iVm § 39 Abs 4 Nr 5 EStG) oder Bescheinigung der Freistellung vom LSt-Abzug auf Grund des > Auslandstätigkeitserlass (> Freistellungsbescheinigung);
Erteilung von Anrufungsauskünften zur LSt, zum SolZ und zur KiSt (§ 42e EStG; > Auskünfte und Zusagen des Finanzamts Rz 18) sowie zur Gewährung von ArbN-Sparzulagen (§ 15 Abs 4 VermBG – > Anh 5.1);
Befreiung von den Aufzeichnungspflichten bei Sachbezügen iSv § 8 Abs 2 Satz 11 und Abs 3 EStG (§ 4 Abs 3 Satz 2 LStDV; > Sachbezüge Rz 59);
Zulassung der > Pauschalierung der Lohnsteuer Rz 92 ff nach § 40 Abs 1 EStG, Zulassung der > Pauschalierung des Solidaritätszuschlags und der Pauschalierung der Kirchensteuer (> Pauschalierung der Lohnsteuer Rz 295 ff);
Inanspruchnahme des ArbG oder sonstiger Personen als Haftungsschuldner (§ 42d Abs 3 EStG; § 69 AO) oder im Falle der > Pauschalierung der Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Kirchensteuer als Steuerschuldner (> Haftung für Lohnsteuer, > Nachforderung von Lohnsteuer Rz 60 ff);
Inanspruchnahme des ArbN bei nicht vorschriftsmäßigem Steuerabzug (§ 41c Abs 4 EStG, § 42d Abs 3 EStG; > R 41c.3 Abs 2, 3 LStR und > Nachforderung von Lohnsteuer Rz 5 ff);
Außenprüfung (§ 42f Abs 1 EStG) sowie > Lohnsteuer-Nachschau Rz 7 (§ 42g EStG);
Durchführung des > Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren Rz 85 ff und der Veranlagung für beschränkt steuerpflichtige ArbN, die nach § 1 Abs 3 EStG und § 1a EStG als unbeschränkt Stpfl behandelt werden (> Unbeschränkte Steuerpflicht Rz 20 ff, 30 ff, > Veranlagung von Arbeitnehmern Rz 139 ff); außerdem > Steuerklassen Rz 29 ff;
Erteilung der Erlaubnis, KiSt nach dem am Wohnsitz des ArbN maßgebenden Prozentsatz einzubehalten (> Kirchensteuer Rz 43);
Erteilung und Widerruf der Zustimmung zur Übernahme der Verpflichtung zum LSt-Abzug bei > Lohnzahlung durch Dritte Rz 18 ff (vgl § 38 Abs 3a EStG).

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