Rz. 1

Stand: EL 132 – ET: 12/2022

Der ArbG hat bei jeder Lohnzahlung den LSt-Abzug vorzunehmen (§ 38 Abs 3 Satz 1 EStG). Das gilt grundsätzlich auch für Abschlagszahlungen. § 39b Abs 5 EStG lässt bei Lohnabrechnungszeiträumen von nicht mehr als fünf Wochen zu, dass die LSt nicht bei den Abschlagszahlungen, sondern erst bei der Lohnabrechnung einbehalten wird, wenn diese innerhalb von 3 Wochen nach Ablauf des Lohnabrechnungszeitraums vorgenommen wird. Zur fristgerechten Lohnabrechnung reicht es aus, dass die Überweisungsbelege für den Restlohn den Bereich des ArbG verlassen haben; auf den zeitlichen > Zufluss von Arbeitslohn beim ArbN kommt es nicht an (> R 39b.5 Abs 5 LStR).

 

Beispiele:

a) Der ArbG zahlt von den Monatslöhnen am 15. einen Abschlag und am 5. des folgenden Monats den Rest. Er ist berechtigt, die LSt erst bei der Abrechnung am 5. des folgenden Monats einzubehalten.

b) Der ArbG zahlt von den Monatslöhnen jeweils am 25. einen Abschlag und nimmt die Lohnabrechnung erst am 25. des folgenden Monats vor. Er muss von der Abschlagszahlung LSt einbehalten, da die Dreiwochenfrist überschritten ist.

Zu weiteren Beispielen vgl > Lohnzahlungszeitraum Rz 21 ff und H 39b.5 LStH.

 

Rz. 2

Stand: EL 132 – ET: 12/2022

Wird die Lohnabrechnung für den letzten Lohnabrechnungszeitraum eines Jahres innerhalb der 3-Wochen-Frist (> #Rz 1) im Januar des Folgejahres vorgenommen, handelt es sich um > Arbeitslohn und > Lohnsteuer des abgelaufenen Jahres; der Arbeitslohn und die LSt sind deshalb im > Lohnkonto und der > Lohnsteuerbescheinigung des abgelaufenen Kalenderjahres zu erfassen (> R 39b.5 Abs 5 Satz 3 LStR; im Einzelnen > Abführung der Lohnsteuer Rz 8, > Lohnzahlungszeitraum Rz 24). Die im Januar des Folgejahres einbehaltene LSt wird – bei monatlicher > Lohnsteuer-Anmeldung – zum 10. Februar dieses Folgejahres angemeldet und abgeführt (> R 39b.5 Abs 5 Satz 4 LStR).

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