Rz. 42

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Die Kirchensteuer wird vom > Arbeitslohn nach den gleichen Grundsätzen einbehalten, die für die LSt von laufenden und sonstigen Bezügen maßgebend sind; > Laufende Bezüge, > Sonstige Bezüge. Vgl auch > Lohnzahlungszeitraum, > Lohnsteuertarif, > Lohnsteuer-Jahresausgleich Rz 57 ff. Dies gilt für ArbN, deren > Lohnsteuerabzugsmerkmale die Zugehörigkeit zu einer steuerberechtigten Religionsgemeinschaft ausweisen (zu Einzelheiten > Rz 43 ff). Die KiSt wird zu denselben Zeitpunkten wie die LSt bei dem FA der > Betriebsstätte angemeldet und dorthin abgeführt (> Lohnsteuer-Anmeldung und > Abführung der Lohnsteuer). Die KiSt wird als Zuschlag mit einem bestimmten Prozentsatz auf die einzubehaltende LSt bemessen und erhoben (Kirchenlohnsteuer). Das gilt auch für die LSt auf > Sonstige Bezüge (also keine gesonderte Differenzberechnung der KiSt anhand der Jahreslohnsteuertabelle – vgl § 51a Abs 2a Satz 1 HS 1 EStG). Der Zuschlag-Satz muss in den jeweiligen Bundesländern grundsätzlich einheitlich sein, er beträgt derzeit entweder 9 % oder 8 % (Letzteres nur in BY und BW; siehe auch > Rz 28).

Bei der Pauschalierung der KiSt weichen die Sätze ab. Die Pauschalierungssätze betragen je nach Bundesland zwischen 4 % und 7 %.

 
Bundesland Prozentsatz
BY, HE, NW, RP, SL, 7 %
BW, NI, SH 6 %
BN, BB, MV, SN, ST, TH 5 %
HB, HH 4 %

Zu Einzelheiten > Rz 54 ff.

 

Rz. 43

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Die KiSt wird zwar grundsätzlich nach dem für den > Wohnsitz des Stpfl gültigen Prozentsatz erhoben; das schließt auch ausländische ArbN ein (> Rz 15 ff). Für den Steuerabzug vom > Arbeitslohn (> Steuerabzugsverfahren) gilt aber das sog Betriebsstättenprinzip. Der ArbG hat deshalb die KiSt idR nach dem für den Ort der > Betriebsstätte maßgebenden Steuersatz einzubehalten, auch wenn der ArbN in einem anderen Bundesland wohnt: Der ArbG wendet deshalb idR den KiSt-Satz an, der nach obiger Tabelle (> Rz 42) für den Ort der Betriebsstätte gilt (vgl FinMin NW vom 31.01.1984 – S 2447 – 1-V C 1, EStG-K KiSt 804). Zum Ausgleich der "überhöht" einbehaltenen KiSt > Rz 57. In einzelnen Bundesländern kann aber das örtlich zuständige FA dem ArbG auf Antrag gestatten, die KiSt bestimmter ArbN nach dem am Ort ihres Wohnsitzes (Aufenthalts) geltenden Prozentsatz einzubehalten und abzuführen (vgl zB § 10 Abs 3 KiStG NW, § 15 Abs 7 KiStG RP). Wurde eine niedrigere KiSt einbehalten, als sie am Wohnsitz des Stpfl zu erheben gewesen wäre, darf der ArbG im betrieblichen > Jahresausgleich der KiSt eine höhere KiSt nicht mit zu erstattender LSt verrechnen, denn der Steuerabzug ist zutreffend vorgenommen worden (EFG 1971, 601). Für die Nacherhebung sind hier die KiSt-Behörden zuständig, soweit nicht das FA im Rahmen der Veranlagung nachfordert (> Rz 57). Eine Kappung der KiSt (> Rz 29, > Rz 58) ist beim Steuerabzug nicht vorgesehen.

 

Rz. 43/1

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Ob und welcher zur Erhebung der KiSt berechtigten Religionsgemeinschaft der ArbN angehört, entnimmt der ArbG den ELStAM. Diese > Lohnsteuerabzugsmerkmale sind für den ArbG verbindlich (vgl § 39e Abs 2 Satz 1 Nr 1 EStG). Das gilt selbst dann, wenn der ArbN mit einer Austrittsurkunde seine Nichtzugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft geltend macht (ergänzend > Rz 44). Die gesetzlich vorgeschriebene Übermittlung der amtlich festgestellten Religionszugehörigkeit, die damit dem ArbG bekannt wird, verletzt kein Grundrecht (BVerfG 49, 375 vom 23.10.1978 – 1 BvR 439/75, NJW 1979, 209; BFH 93, 285 = BStBl 1968 II, 785; BFH 116, 485 = BStBl 1975 II, 839; für BY vgl BY VerfG vom 12.10.2010 – Vf 19-VII-09, NVwZ 2011, 40). Der ArbN kann nicht verlangen, dass seine > Lohnsteuerabzugsmerkmale dem ArbG ohne Religionsmerkmal übermittelt werden. Er kann lediglich eine allgemeine Sperrung seiner ELStAM veranlassen (vgl § 39e Abs 6 Sätze 6 bis 8 EStG; zum Hintergrund, Verfahren und den Folgen > Nichtverfügbarkeit der ELStAM).

 

Rz. 43/2

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Der > Kommunale Meldebehörde obliegt es im elektronischen Verfahren, das Religionsmerkmal an das > Bundeszentralamt für Steuern zur Speicherung zu übermitteln (vgl § 39e Abs 2 Satz 2 EStG; > Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren Rz 1 ff). Für beschränkt steuerpflichtige ArbN – also solche, die im > Inland keinen > Wohnsitz oder gewöhnlichen > Aufenthalt haben (> Beschränkte Steuerpflicht) – enthalten die vom > Betriebsstätten-Finanzamt gebildeten > Lohnsteuerabzugsmerkmale (§ 39 Abs 2 Satz 2 und Abs 3 EStG) kein Merkmal für die KiSt, weil im Inland keine KiSt-Pflicht besteht (> Rz 10 ff). Zu 450-Euro-Jobs > Rz 54; dort auch zu anderen Fällen der Steuerpauschalierung.

 

Rz. 43/3

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Für die Konfessionszugehörigkeit gelten folgende Abkürzungen (vgl H 39.1 LStH):

 
Arbeitnehmer Ehegatte/Lebenspartner KiSt-Merkmal
ev ev ev
rk rk rk
ev rk ev rk
rk ev rk ev
rk rk
ev ev
rk
ev

Außerdem gilt ‚ak’ für die Altkatholische Kirche; ‚fa’, ‚fb’, ‚fg’, ‚fm’‚ fr’, ‚fs’ für eine freireligiöse Gemeinde, ‚ib’, ‚il’, ‚is’, ‚iw’, ...

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