Rz. 57

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Die für die KiSt in den einzelnen Bundesländern maßgebenden Rechtsgrundlagen erklären grundsätzlich die für die ESt/LSt geltenden Vorschriften für entsprechend anwendbar. Zu beachten ist aber, dass die LSt nicht ohne weiteres BMG für die KiSt und damit auch für den Jahresausgleich der KiSt ist. Ist eine Zahl der Kinderfreibeträge als > Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) festgestellt, so enthält § 51a Abs 2 EStG eine besondere BMG für > Zuschlagsteuern, die auch für die KiSt gilt (ergänzend > Lohnsteuertarif Rz 40). Über die Kirchensteuerpflicht, ihre Höhe und die Erhebungsformen > Kirchensteuer.

 

Rz. 58

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Soweit ein LStJA durch den ArbG zulässig ist (> Rz 19ff), ist auch die KiSt entsprechend auszugleichen. Das gilt auch in den Fällen, in denen sich nur bei der KiSt, nicht aber bei der LSt eine Erstattung ergibt. Eine Mindestkirchensteuer (> Kirchensteuer Rz 29) muss der ArbG aber ggf noch besonders beachten.

 

Rz. 59

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Die Zugehörigkeit des ArbN zu einer erhebungsberechtigten Kirche wird mit den ELStAM festgestellt; sie ist beim BZSt abzurufen (> Kirchensteuer Rz 43/1). Für den KiSt-Jahresausgleich sind die auch beim laufenden LSt-Abzug maßgebenden Besonderheiten für ArbN, die in glaubensverschiedenen oder konfessionsverschiedenen Ehen leben, zu beachten (> Kirchensteuer Rz 50ff).

 

Rz. 60

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Hat der ArbN im Laufe des Kalenderjahres an Orten mit verschieden hohen Kirchensteuersätzen gewohnt oder weicht der Steuersatz am Wohnort von dem der Betriebsstätte des ArbG (> Betriebsstätte Rz 15ff) ab, so hat der ArbG beim KiSt-Ausgleich einheitlich den Satz anzuwenden, der am Ort der Betriebsstätte gilt, falls er die KiSt nicht nach dem für den Wohnsitz des ArbN gültigen Steuersatz einbehalten darf (> Kirchensteuer Rz 42). Etwaige Unbilligkeiten wird die Kirchenbehörde ausgleichen.

 

Rz. 61

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

War der ArbN im Laufe des Kalenderjahres, zB bei einem Arbeitsplatzwechsel, in Betriebsstätten mit unterschiedlichen KiSt-Sätzen tätig, ergibt sich beim KiSt-Ausgleich insoweit eine KiSt-Nachforderung, wenn der Steuersatz für die ausgleichende Betriebsstätte höher liegt, und eine Minderung, wenn der Steuersatz niedriger ist. UE darf der ArbG auch in diesen Fällen den Ausgleich vornehmen.

 

Rz. 62

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Ist der ArbN im Laufe des Kalenderjahres aus der Kirche ausgetreten und ist deshalb die KiSt-Pflicht weggefallen oder ist sie erst im Laufe des Kalenderjahres begründet worden, kann die an die Jahreslohnsteuer anknüpfende Bemessung der KiSt dies nicht berücksichtigen. In diesen Fällen ist uE die KiSt durch das FA im Rahmen einer Veranlagung auszugleichen. Wird eine Veranlagung zur ESt nicht durchgeführt, ist die Kirchenbehörde für eine etwaige Erstattung zuständig.

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