Rz. 1

Stand: EL 106 – ET: 06/2015

Die nach Landesrecht für das Meldewesen zuständige Meldebehörde teilt dem > Bundeszentralamt für Steuern die zur automatisierten Bildung von > Lohnsteuerabzugsmerkmale erforderlichen Daten und deren Änderungen im Melderegister im Wege der > Elektronische Kommunikation mit (vgl § 39e Abs 2 Satz 2 EStG). Übermittelt werden unter Angabe der > Identifikationsnummer und des Tages der Geburt folgende Daten (vgl § 39e Abs 2 Satz 1 und 3 EStG):

Die rechtliche Zugehörigkeit zu einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft sowie das Datum des Ein- und Austritts,
den melderechtlichen > Familienstand sowie den Tag der Begründung oder Auflösung des Familienstands,
bei Verheirateten die Identifikationsnummer des Ehegatten und
Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres mit ihrer Identifikationsnummer, wenn das Kind mit Hauptwohnsitz oder alleinigem Wohnsitz gemeldet ist (> Kinderfreibeträge Rz 121, 126 ff).
 

Rz. 2

Stand: EL 106 – ET: 06/2015

Für die Datenübermittlung ist § 6 Abs 2a der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungs-VO in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden (§ 39e Abs 2 Satz 5 EStG). Für gemeldete Personen, für die der Meldebehörde vom BZSt noch keine Identifikationsnummer mitgeteilt worden ist (vgl § 139b AO), werden die Daten unter Angabe des vorläufigen Bearbeitungsmerkmals übermittelt (vgl § 39e Abs 2 Satz 4 EStG). Ein unmittelbarer Datenaustausch zwischen Meldebehörde und FA ist nicht vorgesehen.

 

Rz. 3

Stand: EL 106 – ET: 06/2015

Das Verfahren zur Vergabe einer >  Identifikationsnummer durch das BZSt ist in § 139b AO festgelegt. Den Anstoß gibt jeweils die kommunale Meldebehörde. Nach Abschluss der allgemeinen Vergabe – zum Inhalt und Aufbau der Datensätze vgl BMF vom 28.09.2009, BStBl 2009 I, 1171 – teilt die Meldebehörde dem BZSt Änderungen der übermittelten Daten und im Sterbefall den Sterbetag mit (vgl § 139b Abs 7 und 8 AO). Zum Verfahren beim BZSt > Lohnsteuerabzugsmerkmale Rz 10.

 

Rz. 4

Stand: EL 106 – ET: 06/2015

Die melderechtlichen Grundlagen für die Speicherung der nach § 139b AO zur Übermittlung vorgesehenen Daten sind mit dem StÄndG 2002 vom 15.12.2003 (BGBl 2002 I, 2645) in das MRRG eingefügt worden. Die Meldebehörde muss sicherstellen, dass Veränderungen, die melderechtlich unerheblich, für die zutreffende Bildung der > Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) in den Folgejahren aber wesentlich sind (zB Wegzug eines Kindes in eine andere Gemeinde oder in das Ausland), berücksichtigt werden können. Dazu dienen regelmäßige Datenübermittlungen der Meldebehörden an das BZSt (vgl die 2. BMeldDÜV vom 01.12.2014, BGBl 2014 I, 1950). Für die zu Lohnsteuerzwecken gespeicherten Daten besteht eine strenge Zweckbindung (vgl § 3 MRRG).

 

Rz. 5

Stand: EL 106 – ET: 06/2015

Um die Rechtmäßigkeit des Bezugs von >  Kindergeld in Bezug auf die Existenz und den Inlandsaufenthalt der berechtigten Person und der Kinder zu sichern, übermittelt die Meldebehörde – über die > Bundesagentur für Arbeit – an die mit der Festsetzung und Auszahlung von Kindergeld befassten Familienkassen in regelmäßigen Abständen die in § 18 Abs 1 MRRG genannten Daten aller Einwohner, zu deren Person im Melderegister Daten von minderjährigen Kindern gespeichert sind und die Daten dieser Kinder. Rechtsgrundlage ist § 69 EStG iVm § 3 der 2. BMeldDÜV, aaO (vgl DA-KG O 4.5).

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