Rz. 15

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Neben der Mitgliedschaft in einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft ist für die KiSt-Pflicht ein > Wohnsitz oder gewöhnlicherAufenthalt in Deutschland (> Inland) erforderlich. Unterhält ein Stpfl mehrere Wohnsitze oder gewöhnliche Aufenthalte in Deutschland, so ist die Hauptwohnung maßgebend. Die Staatsangehörigkeit ist ohne Bedeutung. Deshalb unterliegen auch Ausländer mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland der KiSt-Pflicht, wenn sie einer steuerberechtigten Religionsgemeinschaft (> Rz 2) angehören. Sein > Steuerberater muss den aus dem > Ausland Rz 1 kommenden Stpfl über seine KiSt-Pflicht im Inland belehren (OLG Mchn vom 23.12.2015 – 15 U 2063/14, DStR 2016, 1237 zur Beraterhaftung bei ausländischem > Fußballspieler aus > Italien, NZB zurückgewiesen durch BGH vom 16.03.2017 – IX ZR 24/16).

 

Rz. 16

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Die durch > Wohnsitz und Kirchenzugehörigkeit (> Rz 11 ff) begründete KiSt-Pflicht entfällt nicht bei vorübergehender Tätigkeit und Wohnung im Ausland (EFG 1991, 215), solange der Wohnsitz im > Inland beibehalten wird. Das bedeutet, dass im Auswärtigen Dienst Beschäftigte, Soldaten, > Beamte und ArbN der > Bundeswehr und vergleichbare andere ArbN, die für längere Zeit ins Ausland entsandt werden (> Auslandsbeamte), nicht mehr kist-pfl sind, sobald sie ihren Wohnsitz in Deutschland aufgegeben haben (ergänzend > Rz 12). Bei Unverheirateten gilt das idR vom Beginn der Abordnung an und bei Verheirateten von dem Zeitpunkt an, in dem sie ihre Familie in das Ausland nachfolgen lassen und die Wohnung in Deutschland aufgeben (OFD BN vom 17.06.2004 – St 153-S 2440 – 2/04, DB 2004, 2020).

 

Rz. 17

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Bei Zuzug aus demAusland Rz 1 begründet die Erklärung gegenüber der zuständigen kirchlichen Stelle oder gegenüber der > Kommunale Meldebehörde die Kirchenmitgliedschaft (vgl zB § 9des KiG über die Mitgliedschaft in der Ev Kirche); auf den Willen zum Erwerb der Mitgliedschaft kommt es nicht an (BFH 177, 194 = BStBl 1995 II, 475). "Evangelisch", dh dem ev Bekenntnis verwandt, sind ua die europäischen Kirchen, die die sog Leuenberger Konkordie unterzeichnet haben. Die durch Zuzug ins > Inland erworbene Kirchenzugehörigkeit ist rechtens, wenn zwischen der Kirche, die das Kirchenmitglied verlassen hat, und der Kirche, in deren Gebiet es nach dem Umzug wohnt, Bekenntnisidentität besteht und es im Übrigen jederzeit die Möglichkeit der Beendigung der Mitgliedschaft hat (BFH 177, 194 aaO; BVerwG vom 12.04.1991 – 8 C 62/88, NVwZ 1992, 66). Zum Übertritt eines rumänisch-orthodox getauften Christen zur katholischen Kirche (Konversion) vgl BFH 210, 573 = BStBl 2006 II, 139. In Deutschland kist-pflichtig ist auch ein katholischer Pole, der in Deutschland einen > Wohnsitz unterhält, in > Polen aber seinen Heimatwohnsitz hat (EFG 2012, 390).

 

Rz. 17/1

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Umgekehrt wird bei beschränkt Stpfl, zB > Grenzgänger, keine KiSt erhoben, selbst wenn sie als fiktiv unbeschränkt stpfl behandelt werden (vgl § 1 Abs 3 EStG; > Unbeschränkte Steuerpflicht Rz 20 ff; ergänzend > Beschränkte Steuerpflicht Rz 2/1, 6/2). Deutsche ohne inländischen > Wohnsitz oder gewöhnlichen > Aufenthalt, die > Arbeitslohn aus einer inländischen > Öffentliche Kasse beziehen und nach § 1 Abs 2 EStG erweitert unbeschränkt stpfl sind (zB deutsche Diplomaten, Soldaten oderAuslandslehrer), unterliegen ebenfalls nicht der KiSt-Pflicht (FinMin NI vom 15.01.1986, DB 1986, 305; EFG 1983, 252); ergänzend > Unbeschränkte Steuerpflicht Rz 8 ff.

 

Rz. 18

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Verlegt ein KiSt-Pflichtiger seinen > Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen > Aufenthalt in ein anderes Bundesland, so scheidet er grundsätzlich aus der KiSt-Pflicht bei der bisher steuerberechtigten Kirche aus und tritt von diesem Zeitpunkt an in die KiSt-Pflicht bei der neu zuständig gewordenen Kirche ein (vgl zB § 5des Gesetzes zur Regelung des Kirchensteuerwesens). Bei Verlegung des Wohnsitzes in den Bereich einer anderen Landeskirche der EKD wird der Stpfl Mitglied der Gliedkirche am neuen Wohnort, falls er sich dort nicht einer anderen Kirche anschließt und dies der nach kirchlichem Recht zuständigen Stelle innerhalb eines Jahres nach Zuzug nachweist (vgl diverse kirchliche Regelungen über die Mitgliedschaft, das kirchliche Meldewesen und den Schutz der Daten der Kirchenmitglieder). Für einen Katholiken ändert sich durch Wohnsitzwechsel in ein anderes Bistum nichts an seiner Mitgliedschaft in der Rk Kirche, denn diese ist eine Weltkirche.

 

Rz. 19

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Die KiSt-Pflicht beginnt idR mit dem ersten Tag des Monats, der auf die Aufnahme in die Religionsgemeinschaft oder – bei Zuzug – auf die Begründung des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts in deren Gebiet folgt (zB § 2 Abs 2 Satz 1 KiStG TH). Abweichend beginnt sie beim Übertritt aus einer anderen Kirche in HB, HH, HE, NI, RP, SN und TH erst mit dem Ende der bisherigen Steuerpflicht (zB § 2 Abs 2 Satz 2 KiStG TH).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge