Rz. 1
Stand: EL 116 – ET: 01/2019
Das DBA vom 14.05.2003 (BGBl 2004 II, 1304 = BStBl 2005 I, 15) gilt seit dem VZ 2005. Es orientiert sich am OECD-MA 2003 (vgl BMF vom 18.02.2004, BStBl 2004 I, 286; > Doppelbesteuerung Rz 17ff). Polen ist Mitgliedstaat der > Europäische Union.
Rz. 2
Stand: EL 116 – ET: 01/2019
Das DBA gilt sachlich für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, somit ua für die ESt/LSt. Räumlich gilt das DBA für die Bundesrepublik Deutschland und die Volksrepublik Polen und für Personen, die in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind (Art 1; zu einem Beispiel vgl EFG 1999, 1234). Verfügt die Person in beiden Staaten über eine ständige Wohnstätte, gilt sie als in dem Vertragsstaat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen oder wirtschaftlichen Beziehungen hat; ist dies nicht feststellbar oder besteht in keinem der Vertragsstaaten eine ständige Wohnstätte, ist sie dort ansässig, wo sie ihren gewöhnlichen > Aufenthalt hat. Hat eine Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Vertragsstaaten oder in keinem der beiden Staaten, ist auf die Staatsangehörigkeit abzustellen; für den Fall, dass die Person die Staatsangehörigkeit keines oder beider Staaten besitzt, ist ein besonderes Verständigungsverfahren eingeführt worden (Art 4 Abs 2). Zur Ansässigkeit > Doppelbesteuerung Rz 18.
Rz. 3
Stand: EL 116 – ET: 01/2019
Einkünfte aus einer gegenwärtig ausgeübten nichtselbständigen Arbeit im privaten Dienst besteuert grundsätzlich der Staat, in dem der ArbN ansässig ist (Ansässigkeitsstaat). Sie können aber in dem anderen Staat (Tätigkeitsstaat) besteuert werden, wenn die Arbeit dort ausgeübt wird (Art 15 Abs 1). Hält sich der ArbN im Rahmen eines privaten Dienstverhältnisses im Tätigkeitsstaat nur vorübergehend auf, bleibt das Besteuerungsrecht ggf beim Ansässigkeitsstaat. Zu der hier geltenden, auf einen Zeitraum von 12 Monaten abstellenden 183-Tage-Regelung vgl > Doppelbesteuerung Rz 28ff. Zu weiteren Besonderheiten > Rz 4–9.
Rz. 3/1
Stand: EL 116 – ET: 01/2019
Beschäftigt ein ArbG in seiner Landwirtschaft polnische Saisonarbeiter, für die er als ArbG eine der Sozialversicherung vergleichbare private Krankenversicherung abschließen muss (§ 7 Abs 2 AuslG), so führen die Beiträge zu Arbeitslohn (BFH 188, 338 = BStBl 2000 II, 408; BFH/NV 2007, 2099).
Rz. 4
Stand: EL 116 – ET: 01/2019
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit an Bord eines Binnenschiffs oder eines Seeschiffs oder Luftfahrzeugs im internationalen Verkehr besteuert der Vertragsstaat, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet (Art 15 Abs 4).
Rz. 4/1
Stand: EL 116 – ET: 01/2019
Vergütungen an Mitglieder eines Aufsichts- oder Verwaltungsrats und ähnliche Zahlungen kann der Sitzstaat der zahlenden Gesellschaft besteuern. Das gilt auch für Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die ein bevollmächtigter Vertreter einer Gesellschaft bezieht. Zur Besteuerung des Geschäftsführers einer polnischen Gesellschaft vgl OFD Münster vom 22.03.2010, DB 0 349 445; BYLfSt vom 22.01.2010, DStR 2010, 382.
Rz. 5
Stand: EL 101 – ET: 12/2013
Einkünfte der berufsmäßigen Künstler, Musiker und Sportler aus einer persönlich ausgeübten Tätigkeit können im Tätigkeitsstaat besteuert werden (Art 17 Abs 1). Das gilt auch, wenn die Einkünfte nicht dem Künstler, Musiker oder Sportler selbst, sondern einer anderen Person zufließen (Art 17 Abs 2). Der Steuerabzug in Deutschland bestimmt sich nach § 50a Abs 1 Nr 1 EStG; zu weiteren Hinweisen > Beschränkte Steuerpflicht Rz 50 ff, 60, 75 ff; > Doppelbesteuerung Rz 50 ff. Abweichend besteuert der Ansässigkeitsstaat, wenn der Aufenthalt ganz oder überwiegend aus öffentlichen Mitteln oder von einer als gemeinnützig anerkannten Einrichtung dieses Staates finanziert wird (Art 17 Abs 3).
Rz. 6
Stand: EL 101 – ET: 12/2013
Öffentlicher Dienst: Vergütungen, ausgenommen Ruhegehälter, die ein Vertragsstaat oder eine seiner Gebietskörperschaften einer natürlichen Person für Dienste in Ausübung öffentlicher Funktionen gewährt, werden grundsätzlich in diesem Staat (Kassen- oder Quellenstaat) besteuert (Art 19 Abs 1a). Das gilt jedoch nicht, wenn die Dienste in dem anderen Staat erbracht werden, die natürliche Person dort ansässig ist und entweder Staatsangehöriger dieses Staates ist oder in dem Staat nicht ausschließlich wegen des zu leistenden Dienstes ansässig geworden ist (Art 19 Abs 1b, > Ortskräfte).
Rz. 6/2
Stand: EL 101 – ET: 12/2013
Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat oder einer seiner Gebietskörperschaften oder von diesen errichteten Sondervermögen gezahlt werden, besteuert grundsätzlich dieser Staat (Art 19 Abs 2a), es sei denn, die natürliche Person ist in dem anderen Staat ansässig und Staatsangehöriger dieses Staates (Art 19 Abs 2b). Für Vergütungen und Ruhegehälter, die vom > Goethe-Institut, dem > Deutscher Akademischer Austauschdienst, von polnischen Kulturinstituten oder ähnlichen Körperschaften gezahlt werden, gelten die vorstehenden Ausführungen entsprechend (Art 19 Abs ...