Rz. 1

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Die als > Körperschaft des öffentlichen Rechts (> Juristische Person) anerkannten Religionsgemeinschaften (vgl die Zusammenstellung bei > Öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften) dürfen von ihren Mitgliedern nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen Steuern erheben (Art 140 GG iVm Art 137 Abs 3, 6 WRV). Nicht alle machen davon Gebrauch (> Rz 6 f, 9).

 

Rz. 2

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

In den einzelnen Bundesländern ist von den FÄ für folgende Religionsgemeinschaften Kirchensteuer zu erheben: Überall ist KiSt für die Evangelische und Römisch-Katholische Kirche zu erheben; darüber hinaus in BW für die Altkatholische Kirche, die Freireligiöse Landesgemeinde Baden sowie die Israelitischen Religionsgemeinschaften Baden und Württemberg (Kultussteuer); in BY für die Altkatholische Kirche und den Landesverband der Israelitischen Kultusgemeinden; in BN für die Altkatholische Kirche; in BB für die Altkatholische Kirche; in HH für die Altkatholische Kirche sowie für die Jüdische Gemeinde; in HE für die Altkatholische Kirche, die Freireligiösen Gemeinden in Offenbach und Mainz sowie für die Jüdischen Gemeinden; in NI für die Altkatholische Kirche (Besonderheiten bei der KapESt); in NW für die Altkatholische Kirche sowie die jüdischen Kultusgemeinden und die Synagogengemeinde Köln; in RP für die Altkatholische Kirche, für die Jüdischen Kultusgemeinden Bad Kreuznach und Koblenz, die Freireligiöse Landesgemeinde Pfalz, die Freireligiöse Gemeinde Mainz sowie die Freie Religionsgemeinschaft Alzey; im SL für die Altkatholische Kirche und die Synagogengemeinde Saar; in SH für die Altkatholische Kirche und die Jüdische Gemeinde in Hamburg. Weitere Einzelheiten enthalten jeweils die KiSt-Beschlüsse der Länder (> Rz 9).

 

Rz. 3

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Grundlagen für die Erhebung der KiSt sind die von den einzelnen Bundesländern erlassenen Kirchensteuergesetze und Kirchensteuer-DVOen. Diese staatlichen Rahmenvorschriften füllen die Kirchen mit kirchlichen Steuerordnungen (= Kirchengesetzen) und Kirchensteuerbeschlüssen aus (> Rz 9). So darf zB in Bayern der Umlagesatz 10 % der ESt/LSt bzw der Grundsteuer nicht übersteigen (Art 8 Abs 1 und Art 16 Abs 4 KiStG BY). Ungleich hohe KiSt-Sätze sind nach der Neubildung eines Bistums für eine begrenzte Überlegungszeit hinzunehmen, wobei eine Spanne von 4 Jahren nicht zu kurz erscheint (OVG Schleswig vom 16.11.2005 – 2 LB 15/05, NVwZ-RR 2007, 58).

 

Rz. 4

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Da die KiSt verfassungsrechtlich eine gemeinsame Angelegenheit von Staat und Kirche ist (vgl hierzu Jurina, in: Bochumer Kirchensteuertag 2005, 27 ff mwN), bedürfen die KiSt-Ordnungen und KiSt-Hebesatzbeschlüsse der staatlichen Anerkennung (BVerfG 19, 253 [258] vom 14.12.1965 – 1 BvR 571/60, BStBl 1966 I, 201; BVerfG vom 19.08.2002 – 2 BvR 443/01, NVwZ 2002, 1496 mwN) und werden erst nach ihrer förmlichen Genehmigung und Bekanntmachung in den kirchlichen Amtsblättern auch für den staatlichen Bereich verbindlich (Veröffentlichung im BStBl üblich, aber nicht erforderlich, BVerwG vom 18.09.1989 – 8 B 32/89, NVwZ 1990, 359). Ein KiSt-Beschluss, durch den die Steuer als einheitlicher Zuschlag zur ESt erhoben wird, gilt als anerkannt, wenn der Zuschlag den im Vorjahr erhobenen Prozentsatz nicht übersteigt (zB Schlussprotokoll zu Art 17 Abs 3 des Staatsvertrags zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Land BB vom 12.11.2003). Dem Grundsatz der Tatbestandsmäßigkeit der Besteuerung wird durch entsprechend detaillierte kirchliche Regelungen Genüge getan (BVerfG 19, 253 aaO; mit Bezug darauf BFH/NV 2003, 1092).

 

Rz. 5

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Für das Bundesgebiet gilt also kein einheitliches Kirchensteuerrecht. Es ist – bedingt durch die geschichtliche Entwicklung – nach Konfessionen und oft sogar innerhalb der einzelnen Länder gebietsweise verschieden. Der > Gleichheitssatz des Art 3 GG wird dadurch nicht verletzt (BVerwG vom 11.11.1988 – 8 C 10/87, NJW 1989, 1747).

 

Rz. 6

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Das Verhältnis von Staat (Bund/Bundesländer) und Kirchen regeln Staatskirchenverträge (Konkordat). Darin hat sich der Staat ua zur Verwaltung der KiSt verpflichtet. In den KiStG werden ua Vorschriften des staatlichen Steuerrechts (EStG/AO), vor allem solche für den Steuerabzug vom > Arbeitslohn (> Steuerabzugsverfahren), für entsprechend anwendbar erklärt (> Rz 40 ff; > Rz 63 ff); auf dieser Rechtsgrundlage veranlagt das FA die KiSt (> Rz 56 ff).

 

Rz. 7

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Das deutsche Staatskirchenrecht verstößt weder gegen das Grundgesetz noch gegen supranationales, unmittelbar anwendbares Unionsrecht; es enthält keine unzulässige Diskriminierung. So verletzt es zB nicht den Grundsatz der Niederlassungsfreiheit, dass Bürger anderer EU-Staaten sowie beschränkt Stpfl (> Beschränkte Steuerpflicht) nicht gesetzlich zur Zahlung von KiSt verpflichtet sind und deswegen nicht aus der Kirche austreten müssen, um diese zu vermeiden. Die > Europäische Union verfügt auf den Gebieten der Religion, der...

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