A. Fußballprofis

1. Einnahmen der Spieler

 

Rz. 1

Stand: EL 112 – ET: 05/2017

Vergütungen der Lizenzspieler (Bundesliga) einschließlich Hand- und Treuegeld sind > Arbeitslohn; auf die Bezeichnung der Bezüge und Prämien kommt es nicht an. Zu versteuernde > Sachbezüge können sich auch durch besondere Preisnachlässe ergeben, den ein Autohändler auf den Erwerb eines bestimmten PKW-Modells einräumt (EFG 2005, 1865; ergänzend > Rz 2). Auch sog Handgeld, das ein im > Ausland ansässiger Fußballspieler bei seiner Anwerbung von einem inländischen Verein erhält (signing-on-fee), ist > Arbeitslohn (glA BGH vom 07.11.2006 5-StR-164/06, BFH/NV 2007, Beilage 4, 461); ebenso Anteile des Spielers an einer Ablösezahlung beim Vereinswechsel (Transfer; EFG 1998, 1586). Die Gesamtbezüge unterliegen nach allgemeinen Grundsätzen dem LSt-Abzug.

 

Rz. 2

Stand: EL 112 – ET: 05/2017

Erhält ein Profi-Fußballer ein Leasingfahrzeug zB vom Hersteller zu Sonderkonditionen, ist der ArbG (Verein) in diese Vertragsgestaltung zwar nicht zwangsläufig unmittelbar eingeschaltet; ggf besteht für den geldwerten Vorteil aber eine Verpflichtung zum LSt-Abzug nach § 38 Abs 1 Satz 3 EStG (> Lohnzahlung durch Dritte Rz 2). Dem Vernehmen nach hatte es die FinVerw in der Vergangenheit zugelassen, dass die Vorteile dieses sog "VIP-Leasings" oder "Sport-Leasings" statt nach § 8 Abs 2 Satz 1 EStG aus Vereinfachungsgründen alternativ mit der sog 1 %-Regelung des § 8 Abs 2 Satz 2 ff EStG iVm > R 8.1 Abs 9, 10 LStR bewertet werden. Ergänzend BMF vom 15.12.2016, BStBl 2016 I, 1449, und > Kraftfahrzeuggestellung.

 

Rz. 3

Stand: EL 112 – ET: 05/2017

Im Rahmen einer Auswärtstätigkeit anlässlich von Auswärtsspielen oder Trainingslagern wird die gestellte Verpflegung im Rahmen reisekostenrechtlicher Regelungen behandelt (vgl § 3 Nr 16 iVm § 9 Abs 4a EStG; > Auslösungen bei privaten Arbeitgebern Rz 40 ff). Findet die Bewirtung von Profifußballern zB anlässlich von Heimspielen nicht auswärts statt, führt dies zu einem stpfl geldwerten Vorteil; die Leistung liegt nicht im ganz überwiegenden betrieblichen Eigeninteresse (EFG 2013, 1407; dazu Seifert, StuB 2013, 665, und Sodenkamp, NWB 2013, 3536).

 

Rz. 4

Stand: EL 112 – ET: 05/2017

Die Überlassung einer Dauer- oder Einzeleintrittskarte an einen als ArbN verpflichteten Lizenzspieler ist uE kein > Arbeitslohn Rz 55 ff, denn sofern der Spieler die Karte persönlich nutzt, liegt der Zutritt zum Spielfeld im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des ArbG; man kann die Teilnahme auch als Teil der Arbeitsleistung des Lizenzspielers ansehen. Der Geldwert weiterer unentgeltlicher Eintrittskarten gehört aber grundsätzlich zum stpfl Arbeitslohn. Ergänzend > Eintrittskarten Rz 3.

 

Rz. 5

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Pauschaler Auslagenersatz unterliegt unabhängig von seiner Höhe grundsätzlich dem LSt-Abzug (OFD Münster vom 07.05.1992, DB 1992, 1268). Im Einzelnen belegte Ausgaben, zB für die Anschaffung und Pflege der Spielerkleidung, kann der Verein dem Spieler jedoch steuerfrei ersetzen (§ 3 Nr 50 EStG; > Auslagenersatz). Bei Dienstreisen gelten auch für Fußballspieler die Verpflegungspauschalen des § 9 Abs 4a EStG (> Reisekosten Rz 84 ff) und bei Benutzung des eigenen Kfz die amtlichen > Kilometer-Pauschalen Rz 5 (H 9.5 LStH). Ergänzend > Rz 3.

 

Rz. 6

Stand: EL 112 – ET: 05/2017

Beiträge zu einer >  Altersvorsorge und Altersversorgung zu Gunsten eines ArbN-Spielers darf der Verein ggf gemäß § 3 Nr 63 EStG bzw § 40b EStG aF behandeln (> Betriebliche Altersversorgung Rz 140 ff; > Pauschalierung der Lohnsteuer Rz 240 ff). Deckt die Versicherung ausschließlich Risiken der beruflichen Tätigkeit, bleibt der Versicherungsbeitrag unbesteuert (BFH 170, 560 = BStBl 1993 II, 519). Zur >  Unfallversicherung: Beiträge zu einer Gruppenunfallversicherung dürfen nach § 40b Abs 3 EStG pauschal besteuert werden, wenn der Durchschnittsbetrag je Spieler – ohne Versicherungssteuer – 62 EUR jährlich nicht übersteigt (> Pauschalierung der Lohnsteuer Rz 270 ff).

 

Rz. 7

Stand: EL 112 – ET: 05/2017

Beim Einsatz in der Nationalmannschaft begründen die (Berufs-)Nationalspieler uE kein eigenes Dienstverhältnis zu dem zuständigen Verband (zB DFB; > Arbeitnehmer Rz 32); sie werden vielmehr von ihrem Verein zu diesem Einsatz abgestellt. Einnahmen aus diesem Einsatz gehören zu den Einkünften aus der Tätigkeit für den Verein; die Spieler teilen ihrem Verein die Vergütungen mit. Für den inländischen Verein besteht LSt-Abzugspflicht (> Lohnzahlung durch Dritte Rz 2), anders für Handballer vgl EFG 2015, 989 – Rev, BFH VI R 26/15.

 

Rz. 8

Stand: EL 112 – ET: 05/2017

Zahlungen eines Verbandes wie des DFB an einen (nur) im Ausland ansässigen Nationalspieler für die Teilnahme an Spielen der deutschen Nationalmannschaft führen zu gewerblichen Einkünften. Sie unterliegen dem Steuerabzug nach § 50a Abs 1 Nr 1 EStG iVm § 49 Abs 1 Nr 2 Buchst d EStG (> Beschränkte Steuerpflicht Rz 75 ff); Abführung an das > Bundeszentralamt für Steuern gemäß § 50a Abs 5 Satz 3 EStG. Vgl außerdem > Beschränkte Steuerpflicht Rz 16, 80 ff zur Antragsveranlag...

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