Rz. 1

Stand: EL 114 – ET: 01/2018

Auslandslehrer sind aus Deutschland kommende > Lehrer, die an deutschen > Auslandsschulen wie zB der > Willy-Brandt-Schule in Warschau, an > Europäische Schulen oder an deutschen Bildungseinrichtungen im > Ausland, zB am > Goethe-Institut, tätig sind und im > Inland keinen > Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen > Aufenthalt haben.

Man unterscheidet folgende Fallgruppen:

 

Rz. 2

Stand: EL 114 – ET: 01/2018

Vom Dienst eines Bundeslandes unter Fortfall der Dienstbezüge beurlaubte Lehrkräfte, die ausschließlich von einem ausländischen Schulträger besoldet werden:

Sie sind mit ihrer Vergütung im Inland idR weder unbeschränkt noch beschränkt steuerpflichtig, so dass sich hinsichtlich der ausländischen Dienstbezüge in Deutschland keine steuerlichen Folgen ergeben.

 

Rz. 2/1

Stand: EL 114 – ET: 01/2018

Die von einem ausländischen Schulträger besoldeten Lehrer können jedoch unbeschränkt steuerpflichtig gemäß § 1 Abs 2 EStG sein, zB wenn der Ehegatte zu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts in einem Dienstverhältnis steht, dafür Arbeitslohn aus einer inländischen öffentlichen Kasse bezieht und beide in dem Staat, in dem sie ihren > Wohnsitz oder gewöhnlichen > Aufenthalt haben, nur beschränkt steuerpflichtig sind. Das trifft auf amtlich in die USA (> Vereinigte Staaten von Amerika) vermittelte Lehrkräfte und ihre Ehegatten zu, weil Personen, deren Aufenthalt in den USA "regierungsbezogen" ist, nicht als in den USA ansässig gelten (BMF vom 10.11.1994, BStBl 1994 I, 853). Dazu gehören alle Personen, die den Diplomatenstatus haben oder ihnen gleichgestellt sind. Auch nach > Ecuador oder > Kolumbien vermittelte Lehrkräfte sowie deren Ehegatten erfüllen die Voraussetzungen des § 1 Abs 2 Satz 2 EStG und sind, sofern die übrigen Voraussetzungen des § 1 Abs 2 EStG vorliegen, bereits nach dieser Vorschrift unbeschränkt steuerpflichtig (BMF vom 17.06.1996, BStBl 1996 I, 688; > Unbeschränkte Steuerpflicht Rz 8 ff);

 

Rz. 3

Stand: EL 114 – ET: 01/2018

im Ausland, zB in einem Entwicklungsland, als Berater eingesetzte Lehrer, die – idR nach Beurlaubung durch ein Bundesland – ihre Dienstverträge unmittelbar mit dem Bundesverwaltungsamt – Zentralstelle für das Auslandsschulwesen – geschlossen haben und ihre Gehälter unmittelbar aus dessen Etat erhalten; ferner deutsche Lehrer an > Europäische Schulen, die weiterhin von ihren inländischen Dienstherrn besoldet werden: Für sie gelten die Regelungen für > Auslandsbeamte;
 

Rz. 4

Stand: EL 114 – ET: 01/2018

von einem Schulträger (zB Schulverband) im Ausland beschäftigte deutsche Lehrer, die vom Bundesverwaltungsamt – Zentralstelle für das Auslandsschulwesen – entlohnt werden.
 

Rz. 4/1

Stand: EL 114 – ET: 01/2018

Diese Auslandslehrer sind ebenfalls unbeschränkt steuerpflichtig iSv § 1 Abs 2 EStG. Sie verpflichten sich nämlich gegenüber dem Auswärtigen Amt als der für die ausländische Kulturpolitik zuständigen Stelle stärker als gegenüber dem ausländischen Schulträger und begründen deshalb ein Dienstverhältnis zum Bund – vertreten durch das Bundesverwaltungsamt – hinsichtlich der wesentlichen Pflichten und Rechte einschließlich des Anspruchs auf Vergütung; das Rechtsverhältnis zu dem ausländischen Schulträger tritt dahinter zurück (BFH 180, 104 = DB 1996, 1217). Das gilt seit 1991 (BMF vom 09.07.1990, BStBl 1990 I, 324), und auch für Auslandslehrer, die nicht durch das Bundesverwaltungsamt, sondern auf Grund besonderer Programme ins Ausland vermittelt worden sind (sog Programmlehrer), wenn die Rechtsverhältnisse in vergleichbarer Weise geregelt sind.

 

Rz. 5

Stand: EL 114 – ET: 01/2018

Der das fiktive Inlandsgehalt übersteigende Betrag (die Ausgleichszulage) ist nach § 3 Nr 64 Satz 1 EStG steuerfrei. Es gelten im Übrigen die Ausführungen zu > Auslandsbeamte.

 

Rz. 6

Stand: EL 114 – ET: 01/2018

Soweit sie nicht allein mit der Tätigkeit im > Inland zusammenhängen, werden > Werbungskosten im Verhältnis der steuerfreien Einnahmen zum Gesamtbetrag der steuerpflichtigen und steuerfreien Einnahmen aufgeteilt und nur insoweit berücksichtigt, als sie mit steuerpflichtigen Einnahmen zusammenhängen (BFH 184, 98 = BStBl 1998 II, 21). ArbG-Leistungen, die mit dem Auslandseinsatz unmittelbar zusammenhängen, sind auf die WK anzurechnen. Auslandszuschläge oder -zulagen, Auslandskinderzuschläge und Mietzuschüsse werden bei der Aufteilung der WK als Gehaltsbestandteile berücksichtigt.

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