Rz. 1

Stand: EL 127 – ET: 08/2021

Die in Nordamerika gelegenen Vereinigten Staaten von Amerika (engl United States of America, kurz USA; Hauptstadt: Washington, D.C.; de facto Amtssprache: Englisch) sind als flächenmäßig drittgrößter Staat der Erde und eine der größten Volkswirtschaften der Welt sowie zudem historisch bedingt einer der wichtigsten Handelspartner Deutschlands und häufiges Entsendungs-Austauschland. Entsprechend kommt auch dem mit ihnen geschlossenen DBA insbesondere auch im Arbeitnehmer-Bereich ein hoher praktischer Stellenwert zu.

 

Rz. 2

Stand: EL 127 – ET: 08/2021

Das Abkommen vom 29.08.1989 mit Zustimmungsgesetz vom 11.01.1991, das zum DBA gehörende Protokoll und der Notenwechsel vom 29.08.1989 sowie die Note vom 03.11.1989 (BGBl 1991 II, 354 = BStBl 1991 I, 94) sind am 21.08.1991 in Kraft getreten (BGBl 1992 II, 235 = BStBl 1992 I, 262). Das DBA gilt für VZ ab 1990. Mit Protokoll vom 01.06.2006 wurden das DBA nebst zugehörigem Protokoll geändert (BGBl 2006 II, 1184 = BStBl 2008 I, 766).

Die geänderte Fassung des Abkommens ist neu bekannt gemacht worden (vgl BGBl 2008 II, 611 = BStBl 2008 I, 783 mit Berichtigung vom 07.08.2009, BGBl 2008 I, 851). Das Änderungsprotokoll ist am 28.12.2007 in Kraft getreten (BGBl 2008 II, 117 = BStBl 2008 I, 782). Gegenstand des Änderungsprotokolls ist ua die gegenseitige Anerkennung von Altersvorsorgeeinrichtungen bei grenzüberschreitender Personalentsendung (im Prinzip dürfen Beiträge im Tätigkeitsstaat abgezogen werden, der Abzug darf die im Ansässigkeitsstaat maßgebende Höhe aber nicht übersteigen) und ein obligatorisches Schiedsverfahren mit einer Schiedsstelle (> Rz 80). Die geänderten Vorschriften sind seit dem VZ 2007 anzuwenden.

 

Rz. 3

Stand: EL 127 – ET: 08/2021

Die USA haben ein Gesetz über die Steuerehrlichkeit bezüglich Auslandskonten (Foreign Account Tax Compliance Act – FACTA) erlassen und damit Meldepflichten für Finanzinstitute für bestimmte Konten eingeführt. In Ergänzung des DBA haben die Vertragsparteien am 31.05.2013 ein Abkommen über Informations- und Meldebestimmungen im Zusammenhang mit Auslandskonten geschlossen. Das Abkommen ist aufgrund des Zustimmungsgesetzes vom 10.10.2013 (BGBl 2013 II, 1362) am 11.12.2013 in Kraft getreten (vgl Bekanntmachung des AA vom 10.01.2014, BGBl 2014 I, 264).

 

Rz. 4

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Neben dem DBA ist der Freundschafts-, Handels- und Konsularvertrag des Deutschen Reichs mit den USA vom 08.12.1923 zu beachten, der steuerliche Regelungen für Konsularbedienstete enthält (> Rz 57). Darüber hinaus zu beachten ist der Freundschafts-, Handels- und Schifffahrtsvertrag vom 29.10.1954 (BGBl 1956 II, 487), der insbesondere für die Anerkennung des rechtlichen Status von Gesellschafen bedeutend ist. Soweit dieser Vertrag Kompetenzen der > Europäische Union berührt, hat diese dem Vertrag zugestimmt (vgl ABl EU L 152 vom 10.06.1997, S 24 und ABl EU L 320 vom 05.12.2001, S 13ff).

 

Rz. 5

Stand: EL 127 – ET: 08/2021

Das DBA gilt räumlich für die Bundesrepublik Deutschland und die Vereinigten Staaten von Amerika (ohne > Puerto Rico, die > Jungferninseln Rz 4 ff, > Guam sowie andere Besitzungen und Territorien außerhalb der USA).

 

Rz. 6

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Sachlich gilt es ua für die deutsche ESt/LSt, aber nicht für die in den USA als Steuer erhobenen Beiträge zur Sozialversicherung (vgl Mennel/Förster, Steuern in Europa, USA, Kanada und Japan, NWB-Verlag; zu Leistungen der SozVers > Rz 49). Für die USA gilt das DBA für die aufgrund des Internal Revenue Code erhobene Bundeseinkommensteuer (US-income-tax). Es gilt aber nicht für die von einzelnen Bundesstaaten (state income tax) oder auf kommunaler Ebene (local income tax) erhobenen Ertragsteuern. Insoweit besteht ein vertragsloser Zustand, bei dem eine Doppelbesteuerung bei unbeschränkter Stpfl idR vermieden wird, indem die ausländische Steuer auf die deutsche Steuer angerechnet wird (vgl > Ausland Rz 25 ff). Zu Hinweisen zur Vermeidung einer Mehrfachbesteuerung vgl auch FinMin SH vom 09.06.2011, DStR 2011, 1621. Das Diskriminierungsverbot (> Rz 77) gilt allerdings auch für die Steuern, die nicht in den sachlichen Anwendungsbereich des DBA fallen.

 

Rz. 7

Stand: EL 127 – ET: 08/2021

Persönlich gilt das DBA für alle in einem der Vertragsstaaten ansässigen natürlichen Personen ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit. In Deutschland ist eine Person ansässig, die hier ihren > Wohnsitz oder gewöhnlichen > Aufenthalt hat. Entsprechendes gilt für die USA.

 

Rz. 8

Stand: EL 127 – ET: 08/2021

Als Besonderheit ist zu beachten, dass die USA die unbeschränkte Stpfl in erster Linie an die Staatsangehörigkeit knüpfen und ihre Staatsbürger sowie die Inhaber einer zur Gründung eines ständigen Wohnsitzes in den USA berechtigenden "grünen Karte" (green card) unabhängig von ihrem > Wohnsitz oder > Aufenthalt außerhalb der USA als in den USA ansässig behandeln. Das DBA enthält deshalb eine sog "saving-clause", wonach Staatsangehörige der USA und langfristig Aufenthaltsberechtigte in den USA so bes...

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