Rz. 1

Stand: EL 113 – ET: 09/2017

Zu dem vom Bund an Schulen im Ausland entsandten Personal > Auslandslehrer. Ergänzend Auslandsbeamte, > Europäische Schulen, > Goethe-Institut, > Deutsche Geisteswissenschaftliche Institute.

 

Rz. 2

Stand: EL 113 – ET: 09/2017

Aufwendungen der Eltern für den Schulunterricht ihrer Kinder bei einem vorübergehenden Einsatz im > Ausland sind keine > Werbungskosten. Das Gleiche gilt für das Schulgeld für eine fremdsprachliche Schule im Inland, in die ausländische Eltern ihr Kind während eines vorübergehenden Aufenthalts im Inland schicken (BFH 193, 553 = BStBl 2001 II, 132). Das Schulgeld für die an Auslandsschulen unterrichteten Kinder gehört nur unter den Voraussetzungen von § 10 Abs 1 Nr 9 EStG zu den abziehbaren > Sonderausgaben der Eltern (> Schulgeld Rz 10 ff). Im Übrigen gehören solche Aufwendungen zu den Aufwendungen für die > Lebensführung (vgl BFH 183, 436 = BStBl 1997 II, 617), die steuerlich mit dem > Kindergeld oder über die > Kinderfreibeträge abgegolten sind. Besonderheiten gelten für ein behindertes Kind (vgl BFH 183, 139 = BStBl 1997 II, 752; > Behinderte Menschen Rz 25).

 

Rz. 3

Stand: EL 113 – ET: 09/2017

Die Schulbeihilfe für Angehörige des Auswärtigen Dienstes (§ 21 Abs 2 GAD) ist idR steuerfrei (zu Einzelheiten > Beamte Rz 3 Schul- und Kinderreisebeihilfen). Bei anderen ArbN bleibt eine Schulbeihilfe im Rahmen von § 3 Nr 64 EStG steuerfrei (> Kaufkraftausgleich).

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