Rz. 1

Stand: EL 137 – ET: 03/2024

Das Goethe-Institut eV gehört zu den > Staatsnahe Einrichtungen. Die Bezüge der bei den Zweigstellen des Goethe-Instituts im Ausland beschäftigten ArbN werden ihnen nicht von ihrem ArbG, sondern für dessen Rechnung von einer inländischen öffentlichen Kasse ausgezahlt (vgl BT-Drs 13/5952 zu § 49 Abs 1 Nr 4 EStG), denn ihre Tätigkeit dient dem deutschen öffentlichen Interesse. Nur wegen verfassungsrechtlicher Gegebenheiten ist der ArbG zivilrechtlich als eV und nicht als öffentliche Kasse organisiert: Das Goethe-Institut vertritt einerseits die der Hoheit der Länder vorbehaltene deutsche Kultur im Ausland und dient andererseits den dem Bund vorbehaltenen auswärtigen Angelegenheiten. Die zahlende > Öffentliche Kasse ist zum LSt-Abzug verpflichtet (§ 38 Abs 3 Satz 2 EStG). Zu Rechtsfolgen > Haftung für Lohnsteuer Rz 3.

 

Rz. 2

Stand: EL 137 – ET: 03/2024

Arbeitnehmer des Goethe-Instituts mit > Wohnsitz im > Ausland Rz 1 sind nicht unbeschränkt steuerpflichtig nach § 1 Abs 2 EStG, da sie nicht zu einer > Juristische Person des öffentlichen Rechts in einem Dienstverhältnis stehen (BFH 212, 468 = BStBl 2007 II, 106). Obwohl kein Anspruch auf Zahlung des Arbeitslohns gegen die auszahlende > Öffentliche Kasse besteht, können diese ArbN unter den Voraussetzungen des § 1 Abs 3 EStG auf Antrag als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt werden (> Unbeschränkte Steuerpflicht Rz 20 ff). Wer allerdings die Voraussetzungen des § 1 Abs 3 EStG nicht erfüllt, weil er nicht mindestens 90 % seiner > Einkünfte in Deutschland versteuert oder weil die im Ausland versteuerten Einkünfte über dem > Grundfreibetrag (§ 32a Abs 1 Satz 2 Nr 1 EStG) liegen, ist beschränkt steuerpflichtig. Rechtsgrundlage ist § 1 Abs 4, § 49 Abs 1 Nr 4 EStG (> Inländische Einkünfte Rz 6). Zur Zuweisung des Besteuerungsrechts an Deutschland > Rz 4.

 

Rz. 3

Stand: EL 137 – ET: 03/2024

Bezüge für die Auslandstätigkeit sind steuerfrei, soweit sie den > Arbeitslohn übersteigen, der dem ArbN bei einer gleichwertigen Tätigkeit am Ort der zahlenden öffentlichen Kasse zustehen würde; besteuert wird das fiktive Inlandsgehalt. Das bezweckt eine Gleichbehandlung mit ArbN des öffentlichen Dienstes (vgl § 3 Nr 64 Satz 2 iVm Satz 1 EStG; > Kaufkraftausgleich).

 

Rz. 4

Stand: EL 137 – ET: 03/2024

Werden Bezüge von Auslandsbediensteten eines privaten deutschen ArbG wie hier über eine > Öffentliche Kasse ausgezahlt, so gilt: Das Besteuerungsrecht steht nach den Kassenstaatsklauseln der DBA (> Doppelbesteuerung Rz 191 ff) idR Deutschland zu; vgl zB ausdrücklich Nr 4 des Protokolls zum DBA mit > Ghana Rz 6. Dies gilt auch, wenn die ArbN gegenüber der öffentlichen Kasse keine unmittelbaren Rechtsansprüche geltend machen können. Vgl § 49 Abs 1 Nr 4 Buchst b, § 50d Abs 7 EStG (> Doppelbesteuerung Rz 192, 339ff).

 

Rz. 5

Stand: EL 137 – ET: 03/2024

Kindergeld erhalten die im Ausland ansässigen ArbN des Goethe-Instituts nur, wenn sie im > Inland nach § 1 Abs 3 EStG unbeschränkt steuerpflichtig (> Rz 2) sind (> Kindergeld Rz 11/3).

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