Rz. 1

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

Gemeint sind Einrichtungen, die durch öffentliche Mittel finanziert werden. Das betrifft > Goethe-Institut, > Deutsche Forschungsgemeinschaft, > Deutsche Geisteswissenschaftliche Institute, > Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit, > Deutsche Zentrale für Tourismus, > Deutscher Akademischer Austauschdienst, > Deutsches Zentrum für Luft- und Raumfahrt, die Auslandsinstitute der > Max-Planck-Gesellschaft.

 

Rz. 2

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

Deren ArbN im > Ausland Rz 1 beziehen > Inländische Einkünfte iSv § 49 Abs 1 Nr 4 EStG. Deshalb gilt bei Anwendung eines DBA das Kassenstaatsprinzip (> Doppelbesteuerung Rz 191 ff; beachte auch § 50d Abs 7 EStG, dazu > Doppelbesteuerung Rz 339 ff). Bestimmte Zulagen wie zB Auslandszuschlag, ein Kinderzuschlag oder Mietzuschüsse bleiben wie bei Angehörigen des öffentlichen Dienstes steuerfrei. In Deutschland wird nur das fiktive Inlandsgehalt besteuert (vgl § 3 Nr 64 Satz 1 und 2 EStG; > Kaufkraftausgleich Rz 2).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge