Rz. 1

Stand: EL 138 – ET: 06/2024

Zur Besteuerung ausländischer Gastlehrkräfte exemplarisch > Max-Planck-Gesellschaft, ergänzend ferner > Ausländische Lehrkräfte.

Für natürliche Personen (hier: Forscher), die im > Inland weder einen > Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen > Aufenthalt haben, kommt > Beschränkte Steuerpflicht in Betracht, wenn sie > Inländische Einkünfte haben.

Wird eine im Ausland ausgeübte Forschungstätigkeit im > Inland verwertet, führt dies zu inländischen Einkünften nach § 49 Abs 1 Nr 4 Buchst a EStG; zu Einzelheiten > Inländische Einkünfte Rz 5 ff.

Inländsiche Einkünfte nach § 49 Abs 1 Nr 4 Buchst b EStG sind gegeben, wenn eine im Inland ansässige > Öffentliche Kasse mit Rücksicht auf ein gegenwärtiges oder früheres Dienstverhältnis Bezüge zahlt; zu Einzelheiten > Inländische Einkünfte Rz 6. Das gilt ebenfalls für die Auszahlung von Bezügen durch eine öffentliche Kasse für Rechnung einer privaten Forschungseinrichtung. Unter diesen Voraussetzungen sind auch § 3 Nr 12, 13, 64 EStG anwendbar.

Die Besteuerung in Deutschland kann durch ein Abkommen zur Vermeidung der > Doppelbesteuerung ausgeschlossen oder eingeschränkt sein.

 

Rz. 2

Stand: EL 138 – ET: 06/2024

Zur steuerlichen Behandlung von Stipendien, Forschungs- und ReisebeihilfenBeihilfen Rz 34 ff, > Stipendien, > Steuerbefreiungen Rz 153, 205. Leistungen aus einem sog Heisenberg-Stipendium können gemäß § 3 Nr 44 EStG steuerfrei sein (BFH vom 24.10.2023 – VIII R 11/22). Für weitere Ausführungen vgl ergänzend > Heisenberg-Programm.

Nicht steuerfrei sind Beihilfen zur Fertigung einer Habilitationsschrift (> Habilitationskosten). Die mit steuerfreien Stipendien zusammenhängenden Aufwendungen sind als > Werkungskosten nicht abziehbar (§ 3c EStG; H 3.44 EStH; BFH 120, 491 = BStBl 1977 II, 207).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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