Rz. 1

Stand: EL 112 – ET: 05/2017

Zur Besteuerung ausländischer Gastlehrkräfte > Max-Planck-Gesellschaft.

Wird eine Forschungstätigkeit im Ausland im Inland verwertet, unterliegt sie hier der Besteuerung; zu Einzelheiten > Inländische Einkünfte Rz 5 ff. Für eine beschränkte Steuerpflicht iSv § 1 Abs 4 EStG reicht es aus, wenn Bezüge aus einer inländischen öffentlichen Kasse mit Rücksicht auf ein gegenwärtiges oder früheres Dienstverhältnis gezahlt werden. Das gilt auch für die Auszahlung von Bezügen durch eine öffentliche Kasse für Rechnung einer privaten Forschungseinrichtung (vgl § 49 Abs 1, Nr 4 EStG). Unter diesen Voraussetzungen sind auch § 3 Nr 12, 13, 64 EStG anwendbar.

 

Rz. 2

Stand: EL 112 – ET: 05/2017

Zur steuerlichen Behandlung von Stipendien, Forschungs- und ReisebeihilfenBeihilfen Rz 34 ff, > Stipendien. Nicht steuerfrei sind Beihilfen zur Fertigung einer Habilitationsschrift (> Habilitationskosten). Die mit steuerfreien Stipendien zusammenhängenden Aufwendungen sind als WK nicht abziehbar (§ 3c EStG; H 3.44 EStH; BFH 120, 491 = BStBl 1977 II, 207).

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