Rz. 1

Stand: EL 103 – ET: 07/2014

Das Heisenberg-Programm fördert hochqualifizierten Forschernachwuchs. Die Stipendiaten üben eine eigenverantwortliche Tätigkeit aus, indem sie eigene Forschungsvorhaben durchführen oder sich an anderen Forschungsvorhaben beteiligen. Mit ihnen wird kein steuerliches Dienstverhältnis begründet.

 

Rz. 2

Stand: EL 103 – ET: 07/2014

Die > Stipendien nach dem Heisenberg-Programm werden von der DFG bewilligt. Durchschriften der Bewilligungsschreiben werden den für die Besteuerung der einzelnen Stipendiaten zuständigen FÄ übersandt. Im Rahmen des Heisenberg-Programms gezahlte Stipendien, die sich an dem mittleren Einkommen eines Hochschullehrers der Besoldungsgruppe C 2 orientieren, sind nicht nach § 3 Nr 44 EStG steuerfrei, weil sie einen für die Bestreitung des Lebensunterhalts und die Deckung des Ausbildungsbedarfs erforderlichen Betrag übersteigen (§ 3 Nr 44 Satz 3 Buchst a EStG; > Beihilfen Rz 34 ff). Die Stipendien sind bei den Zahlungsempfängern Einkünfte aus freiberuflicher (wissenschaftlicher) Tätigkeit iSv § 18 Abs 1 Nr 1 EStG (vgl OFD Hannover vom 11.09.1990, EStG-K NI § 3 EStG 2.9; OFD München vom 10.11.2004, EStG-K BY § 18 Abs 1 Nr 1 EStG 8.1).

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