Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Bei der Besteuerung von Gastlehrkräften aus dem Ausland wird die Forschungseinrichtung nicht in ihrer Gesamtheit als Lehranstalt iSd DBA anerkannt (> Doppelbesteuerung Rz 51/1), wohl aber die einzelnen Institute, sofern diese die Voraussetzungen hierfür nachweisen oder sich durch Bescheinigungen des zuständigen Kultusministeriums als Lehranstalten ausweisen. Darüber hinaus ist für jeden ausländischen wissenschaftlichen Mitarbeiter zu prüfen, ob er als Lehrkraft zu behandeln ist, soweit das anzuwendende DBA dies voraussetzt. Sofern nach dem DBA Einkünfte aus Lehr- und Forschungstätigkeit an einer nicht Erwerbszwecken dienenden Lehr- oder Forschungsanstalt begünstigt sind, ist die Gesellschaft in ihrer Gesamtheit als qualifizierte Anstalt anzusehen (FinMin NW vom 25.07.1980, DB 1980, 1617). Soweit eine inländische > Öffentliche Kasse Vergütungen zahlt, handelt es sich um > Inländische Einkünfte iSv § 49 Abs 1 Nr 4 Buchst b EStG; zur gesetzlichen Auslegung der Kassenstaatsklausel nach § 50d Abs 7 EStGDoppelbesteuerung Rz 82. Bei einer Tätigkeit inländischer ArbN bei einem Auslandsinstitut werden nur die fiktiven Inlandsbezüge besteuert (vgl § 3 Nr 64 Satz 1, 2 EStG; > Inländische Arbeitnehmer im Ausland Rz 4; > Kaufkraftausgleich Rz 2); das kann Auswirkungen auf den Abzug von WK haben (vgl § 3c EStG; > Werbungskosten Rz 70ff). Zu weiteren Hinweisen > Deutsche Forschungsgemeinschaft.

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