Rz.

Stand: EL 130 – ET: 05/2022

 

Auf einen Blick:

Mit der Entsendung eines Mitarbeiters ins Ausland sind Änderungen beim LSt-Abzug zu beachten. Dazu finden sich hier Hinweise.
 

Rz. 1

Stand: EL 130 – ET: 05/2022

Wird ein in Deutschland ansässiger ArbN beruflich ins > Ausland Rz 1 entsandt, gilt grundsätzlich Folgendes:

Solange der ArbN seinen > Wohnsitz in Deutschland aufrechterhält, wird er hier weiterhin besteuert. Er bleibt nach nationalem Recht unbeschränkt steuerpflichtig (> Unbeschränkte Steuerpflicht Rz 1 ff). IdR unterliegen seine Einkünfte aber auch im Tätigkeitsstaat (Gastland) der Besteuerung. Ob seine durch die Tätigkeit im Ausland erzielten Einkünfte letztlich in Deutschland und / oder im Gastland tatsächlich besteuert werden, richtet sich – sofern vorhanden – nach dem mit dem Gastland abgeschlossenen Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA); zu Einzelheiten > Doppelbesteuerung sowie die Stichworte unter den Namen der einzelnen Vertragsstaaten. Besteht kein DBA mit dem Gastland, werden die > Einkünfte in Deutschland besteuert und eine doppelte Besteuerung durch Anrechnung der ausländischen Ertragsteuer auf die deutsche ESt vermieden; zu Einzelheiten > Ausland Rz 25 ff und die Stichworte zu "Nicht-DBA-Staaten". In bestimmten Fällen, wie zB im > Auslandstätigkeitserlass, verzichtet Deutschland auf die Ausübung eines Besteuerungsrechts.

 

Rz. 1/1

Stand: EL 130 – ET: 05/2022

Wird der ArbN eines inländischen ArbG im Ausland tätig, ohne seinen inländischen > Wohnsitz aufzugeben, unterliegen dem LSt-Abzug nicht nur die im > Inland gezahlten Bezüge, sondern auch der von einem Dritten gewährte > Arbeitslohn (§ 38 Abs 1 Satz 3 EStG). Das gilt besonders bei einer Verwendung in einem konzernverbundenen Unternehmen im > Ausland Rz 1. Wenn der ArbG von solchen Zusatzvergütungen nicht ohnehin Kenntnis hat, ist der ArbN verpflichtet, ihm diese anzuzeigen (§ 38 Abs 4 Satz 3 EStG; > Informationspflichten Rz 2). Ergänzend > Lohnzahlung durch Dritte sowie Niermann/Plenker, DB 2003, 2724 unter II.5.

 

Beispiel:

Die in Nürnberg ansässige X-GmbH hat einen ihrer leitenden Angestellten (A) nach Österreich entsandt, um dort die Geschäftsführung einer ihr über eine gemeinsame Holding verbundenen Gesellschaft mehrere Monate lang zu unterstützen. Die Gesellschaft in Österreich hat A einen Firmenwagen mit Fahrer und in einer firmeneigenen Immobilie eine (Zweit-)Wohnung zur Verfügung gestellt; außerdem wird A in der Firmenkantine kostenlos verpflegt. Die X-GmbH in Nürnberg hat nicht nur den LSt-Abzug für die von ihr fortgezahlten Bezüge vorzunehmen, sondern ihre lohnsteuerlichen ArbG-Pflichten auch hinsichtlich der dem A in Österreich gewährten Leistungen wahrzunehmen. Soweit sie Kenntnis der Einzelheiten nicht von der Schwestergesellschaft unmittelbar erhält, ist A verpflichtet, seinem inländischen ArbG am Ende eines jeden Lohnzahlungszeitraums (Monat) die ihm in Österreich gewährten Bezüge anzuzeigen.

 

Rz. 1/2

Stand: EL 119 – ET: 10/2019

Für beschränkt steuerpflichtige Teilnehmer an inländischen Spielen im Rahmen europäischer Vereinswettbewerbe in Mannschaftssportarten gelten Besonderheiten: > Berufssportler Rz 6/2.

 

Rz. 1/3

Stand: EL 119 – ET: 10/2019

Der Begriff Einkünfte umfasst sowohl Einnahmen als auch die davon abzuziehenden WK. Bleiben im Ausland erzielte Lohn-Einkünfte im Inland nach einem DBA unbesteuert, dürfen auch die mit den steuerfreien Einnahmen zusammenhängenden WK nicht berücksichtigt werden (vgl BFH 224, 498 = BStBl 2010 II, 536; > Werbungskosten Rz 70 ff). Zur Steuerfreiheit von Leistungen des ArbG bei Auslandsaufenthalten > Zukunftssicherung von Arbeitnehmern Rz 35 ff.

 

Rz. 2

Stand: EL 119 – ET: 10/2019

Soweit Deutschland nach dem maßgebenden DBA kein Besteuerungsrecht hat, kann das > Betriebsstätten-Finanzamt den ArbG ermächtigen, den Arbeitslohn vom LSt-Abzug freizustellen; dazu erteilt es auf Antrag eine > Freistellungsbescheinigung (> Lohnsteuerabzugsmerkmale Rz 21). In der LSt-Bescheinigung muss der ArbG die freigestellten Teile des Arbeitslohns aufführen (> Lohnsteuerbescheinigung Rz 10/16); das FA benötigt diese Werte für den > Progressionsvorbehalt, wenn der ArbN zu veranlagen ist. Zur Aufteilung des Arbeitslohns > Doppelbesteuerung Rz 57 ff und BMF vom 14.03.2017, BStBl 2017 I, 473; > Anh 2 Doppelbesteuerung/Aufteilung des Arbeitslohns.

Nach Ablauf des Kalenderjahres verlangt das > Wohnsitz-Finanzamt des ArbN für die > Veranlagung von Arbeitnehmern einen Nachweis, dass der Arbeitslohn tatsächlich im Ausland besteuert worden ist oder auf das Besteuerungsrecht verzichtet worden ist (zu § 50d Abs 8 EStG vgl BMF vom 03.05.2018, dort 2.3, Rz 45–66, BStBl 2018 I, 643; > Anh 2 Doppelbesteuerung/Behandlung von Arbeitslohn; > Doppelbesteuerung Rz 83 ff). Zu Vereinfachungen der FinVerw für die Freistellung von der Besteuerung des Ruhegehalts nach DBA für im Ausland ansässige ehemalige ArbN inländischer ArbG > Auslandspensionen.

 

Rz. 3

Stand: EL 119 – ET: 10/2019

Gibt der ArbN seinen inländischen > Wohnsitz auf und ha...

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