Rz. 1

Stand: EL 113 – ET: 09/2017

Stipendien zur Förderung der Forschung oder der wissenschaftlichen sowie künstlerischen Aus- und Fortbildung sind unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei (§ 3 Nr 44 EStG). Dazu zählen auch Stipendien gemeinnütziger Institutionen, die in der EU oder dem EWR ansässig sind (BFH 231, 108 = BStBl 2011 II, 637). Der Empfänger darf sich nicht zu einer bestimmten wissenschaftlichen oder künstlerischen Gegenleistung verpflichten.

 

Rz. 2

Stand: EL 113 – ET: 09/2017

Stipendien zur Förderung der Forschung sind nur insoweit steuerfrei, als die Mittel den erforderlichen Betrag zur Schaffung der sachlichen Voraussetzungen für die Forschung sowie zur Bestreitung des Lebensunterhalts nicht überschreiten (> Beihilfen Rz 39).

 

Rz. 3

Stand: EL 113 – ET: 09/2017

Stipendien zur Förderung der wissenschaftlichen oder künstlerischen Aus- oder Fortbildung sind steuerfrei, auch soweit sie zur Bestreitung des Lebensunterhalts dienen. Das gilt auch für Forschungsstipendien (vgl H 3.44 EStH): § 3 Nr 44 EStG befreit sowohl die der Erfüllung der Forschungsaufgaben (Sachbeihilfen) als auch die der Bestreitung des Lebensunterhalts dienenden Zuwendungen (> Beihilfen Rz 35).

 

Rz. 4

Stand: EL 113 – ET: 09/2017

Sofern Stipendien steuerpflichtig sind, kann es sich dabei um > Arbeitslohn, aber auch um Einkünfte aus anderen Einkunftsarten handeln. Zur Abgrenzung > Arbeitnehmer Rz 9 f, 15ff. Das von einem Unternehmen gewährte Stipendium ist weder nach § 3 Nr 11 noch Nr 44 EStG steuerfrei; es führt zu Einkünften aus § 22 Nr 3 EStG (EFG 2000, 1137). Stipendien des Förderprogramms der Max-Planck-Gesellschaft für habilitierte Nachwuchswissenschaftler, sog Butenandt-Stipendien (vgl OFD Frankfurt/M vom 12.08.2014 – S-2121-A-13-St-213), zählen zu den Einkünften aus freiberuflicher (wissenschaftlicher) Tätigkeit. Anders ist das Stipendium steuerfrei, wenn es von einer vom Unternehmen getragenen Stiftung vergeben wird (> Stiftung Volkswagenwerk).

 

Rz. 5

Stand: EL 113 – ET: 09/2017

Zwischen den steuerfreien Stipendien für Studienzwecke und den damit zusammenhängenden Aufwendungen besteht idR ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang iSd § 3c EStG, so dass diese Aufwendungen insoweit nicht abziehbar sind (BFH 120, 491 = BStBl 1977 II, 207). EFG 2012, 2210 stellt bei einer angestrebten Hochschulkarriere auf den Zusammenhang damit ab und läßt vorweggenommene WK zum Abzug zu. Werden Studienbeihilfen als Arbeitslohn gemäß § 19 EStG oder als sonstige Einkünfte gemäß § 22 EStG besteuert, sind die Aufwendungen, die getätigt werden, um das Stipendium zu erhalten (hier: Reisekosten, Schulgeld, Aufwendungen wegen doppelter Haushaltsführung) als WK abziehbar (EFG 2000, 1137).

 

Rz. 6

Stand: EL 113 – ET: 09/2017

Der Förderpreis, mit dem der Deutsche Bundestag den wissenschaftlichen und publizistischen Nachwuchs prämiert, gehört bei einem wissenschaftlichen Assistenten, der im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben eine Habilitationsschrift erstellt, zu dessen Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit (EFG 2000, 787). Zu weiteren Einzelheiten > Ausländische Lehrkräfte Rz 2, > Deutsche Forschungsgemeinschaft, > Deutsche Post, > Fulbright-Abkommen, > Fritz-Thyssen-Stiftung, > Heisenberg-Programm, > Vereinigte Staaten von Amerika Rz 10. Außerdem > Preisgelder und > Akademischer Austausch.

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