Rz. 1

Stand: EL 114 – ET: 01/2018

An deutschen Schulen tätige ausländische Lehrkräfte unterliegen mit den Vergütungen für diese Tätigkeit der ESt (LSt). Dies gilt auch, wenn die Lehrkraft Konsulatsangehöriger ist, zB des British Council. Ist ein Arbeitsverhältnis gegeben, zB wenn sich ein ausländischer > Hochschullehrer zu einer Lehrtätigkeit für mindestens ein Semester verpflichtet (Gastvorlesungen), so muss der LSt-Abzug für unbeschränkt Stpfl durchgeführt werden, wenn der > Aufenthalt im > Inland länger als sechs Monate dauert. Dauert der Aufenthalt im Inland weniger als sechs Monate, tritt nur die beschränkte Steuerpflicht ein (> R 39.4 LStR; > Beschränkte Steuerpflicht Rz 21 ff). Zu Besonderheiten > Europäische Schulen.

 

Rz. 2

Stand: EL 114 – ET: 01/2018

Bei einzelnen Gastvorträgen werden idR Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 18 EStG) erzielt. Ggf ist das in Betracht kommende DBA zu beachten (> Doppelbesteuerung Rz 51/1). Ausländische Lehrkräfte, zB Lehrer aus dem UK und den USA, die an deutschen Schulen vorübergehend (bis 2 Jahre) tätig sind, bleiben auf Grund besonderer Regelungen der DBA mit den Einkünften aus der Lehrtätigkeit steuerfrei (> Großbritannien und Nordirland Rz 17, > Vereinigte Staaten von Amerika Rz 10 und andere Stichworte zu den einzelnen Vertragsstaaten; zu weiteren Einzelheiten vgl BMF vom 10.01.1994, BStBl 1994 I, 14; > Anh 2 Doppelbesteuerung/Gastlehrer).

Zum WK-Abzug für die Aufnahme von Gastlehrern vgl BFH/NV 2008, 357 mwN.

 

Rz. 3

Stand: EL 114 – ET: 01/2018

Zur Besteuerung deutscher Lehrer an Auslandsschulen wie zB an der > Willy-Brandt-Schule in Warschau > Auslandsbeamte, > Auslandslehrer, > Europäische Schulen; zu weiteren Hinweisen > Lehramtsassistenten-Austausch, > Hochschullehrer sowie > Lehrer.

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