Rz. 1

Stand: EL 119 – ET: 10/2019

Im Angestelltenverhältnis oder als > Beamte beschäftigte Hochschullehrer sind steuerrechtlich > Arbeitnehmer. Ihren Status regeln seit 1999 das Hochschulrahmengesetz – HRG – sowie die entsprechenden Gesetze der Länder. Auf ältere Entscheidungen kann deshalb nur unter Vorbehalt zurückgegriffen werden.

Privatdozenten und Honorarprofessoren ohne Lehrauftrag, die in keinem Dienstverhältnis zur Hochschule stehen, sind zu Vorlesungen nicht verpflichtet; allein durch ihre Ernennung wird kein Dienstverhältnis begründet (BMF vom 05.04.1967, DB 1967, 666; glA BFH vom 05.02.1960 – VI R 61/58, DB 1960, 372). Einkünfte aus einer solchen Tätigkeit gehören idR zu jenen aus selbständiger Arbeit (H 18.1 "Beispiele für selbständige Nebentätigkeit" EStH zu Rechtsanwalt als Honorarprofessor ohne Lehrauftrag). Selbständig iSv § 18 EStG kann aber auch ein Honorarprofessor mit Lehrauftrag sein (BFH 67, 223 = BStBl 1958 III, 360). Entsprechendes gilt für > Lehrbeauftragte (vgl § 55 HRG). Selbiges dürfte uE ferner für nicht angestellte außerplanmäßige Professoren ("apl Professor") gelten.

 

Rz. 2

Stand: EL 119 – ET: 10/2019

Arbeitslohn der Hochschullehrer sind neben dem Gehalt alle anderen Einnahmen, die mit dem Hauptamt zusammenhängen. Dazu gehören auch besondere Vergütungen für die Abnahme von Hochschulprüfungen; anders als bei Staatsprüfungen (> Rz 3) ist § 3 Nr 26 EStG insoweit nicht anwendbar (FinVerw, DB 1991, 626; FinMin TH vom 16.02.1996, DB 1996, 809). Im Rahmen von Nebentätigkeiten erzielen Hochschullehrer aber ggf Einkünfte aus anderen Einkunftsarten (> Rz 3, 4).

Benutzt ein Hochschullehrer für Nebentätigkeiten, zB bei Privatgutachten, die Einrichtungen seines Instituts ganz oder teilweise unentgeltlich, so führen diese Leistungen der Hochschule grundsätzlich zu einem stpfl geldwerten Vorteil aus nichtselbständiger Arbeit (BFH 97, 306 = BStBl 1970 II, 117). Deshalb ist zB für > Telekommunikationskosten § 3 Nr 45 EStG anwendbar. Entstehende stpfl > Sachbezüge sind bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit als > Betriebsausgaben abziehbar (BFH 97, 306, aaO). Ergänzend > Rz 8.

 

Rz. 3

Stand: EL 119 – ET: 10/2019

Die Mitwirkung bei staatlichen Prüfungen, zB bei den Eingangsprüfungen für die Richter (2. juristische Staatsprüfung) oder das Lehramt an Schulen und bei den Prüfungen für staatlich gebundene Berufe, zB der Ärzte, Zahnärzte, Apotheker, Lebensmittelchemiker, gilt allgemein als selbständige (freiberufliche) Tätigkeit (BFH 149, 45 = BStBl 1987 II, 783). Die Mitwirkung an Staatsprüfungen gehört nicht zur beruflichen Haupttätigkeit; der Hochschullehrer ist lediglich dienstrechtlich zur Übernahme der Tätigkeit verpflichtet (vgl § 43 HRG und entsprechende Vorschriften der Länder), übt diese aber außerhalb der Haupttätigkeit und ohne Weisung und Kontrolle der Hochschule aus (vgl auch Art 5 Abs 3 GG). Die dabei erzielten Einnahmen sind im Rahmen der > Freibeträge für nebenberufliche Tätigkeiten Rz 1–59 nach § 3 Nr 26 EStG steuerfrei (FinVerw, vgl für NW DB 1988, 153; für BW DStR 1988, 187; für NI DStR 1989, 716). Entsprechendes gilt für die Prüfungstätigkeit eines Hochschullehrers als Mitglied eines ärztlichen Prüfungsausschusses in BY (BFH 91, 308 = BStBl 1968 II, 309).

 

Rz. 4

Stand: EL 119 – ET: 10/2019

Einkünfte aus schriftstellerischer oder Vortragstätigkeit einschließlich der Honorare für Auftritte in den Medien sind gewöhnlich Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit (§ 18 EStG). Das gilt auch bei wissenschaftlicher Nebentätigkeit eines Hochschullehrers als gerichtlicher Sachverständiger (BFH 100, 499 = BStBl 1971 II, 132; BFH 102, 367 = BStBl 1971 II, 684) sowie für Gutachterhonorare, wenn nicht das Gutachten von dem Universitätsinstitut des begutachtenden Hochschullehrers verlangt und unter dessen Namen erstattet wird; im Einzelnen > Ärzte Rz 14.

 

Rz. 5

Stand: EL 119 – ET: 10/2019

In Deutschland ansässige Hochschullehrer, die vorübergehend für nicht länger als zwei Jahre im Ausland lehren (Vorträge) und forschen, werden idR in Deutschland besteuert (> Doppelbesteuerung Rz 51/1; vgl die Sonderregelungen in den DBA unter den Ländernamen, zB > Vereinigte Staaten von Amerika Rz 10). Auf Grund von Sonderregelungen stellt Deutschland im > Ausland Rz 1 ansässige Hochschullehrer, die vorübergehend bis zu zwei Jahre in Deutschland arbeiten (Gastprofessoren), von der ESt/LSt frei. Zu Einzelheiten > Ausländische Lehrkräfte. Ein deutscher Wissenschaftler, der im Rahmen eines deutschen Forschungsprogramms im Ausland tätig wird, erzielt ggf beschränkt steuerpflichtige Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, soweit seine Tätigkeit im > Inland iSd § 49 Abs 1 Nr 4 EStG verwertet wird (EFG 1980, 605, nachgehend dazu BFH/NV 1987, 761; > Inländische Einkünfte Rz 5 ff).

 

Rz. 6

Stand: EL 119 – ET: 10/2019

EFG 1968, 348 hält Aufwandsentschädigungen, die ein Hochschulassistent von einer Studentenhilfe eV erhält, gemäß § 3 Nr 12 EStG für steuerfrei, sofern der Assistent auf Veranlassung des Senats der Universität Vorstandsmitgl...

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