Rz. 21

Stand: EL 110 – ET: 10/2016

Beschränkt lohnsteuerpflichtig (§ 1 Abs 4 EStG) sind ArbN, die im Inland weder einen > Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen > Aufenthalt haben, nicht zu den nach § 1 Abs 2 und 3 EStG unbeschränkt Stpfl gehören (> Unbeschränkte Steuerpflicht Rz 8 ff, 20ff) und >  Inländische Einkünfte iSd § 49 Abs 1 Nr 4 Buchst ae EStG beziehen. Das sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit iSd § 19 EStG (> Arbeitslohn),

wenn die Arbeit im >  Inland ausgeübt wird oder worden ist (zu Einzelheiten > Inländische Einkünfte Rz 2/1, 3ff; > R 39.4 Abs 2 LStR);
wenn die Arbeit im >  Inland verwertet wird oder worden ist (zu Einzelheiten > Inländische Einkünfte Rz 2/1, 5ff; > R 39.4 Abs 2 LStR);
die aus inländischen öffentlichen Kassen einschließlich der Kassen des Bundeseisenbahnvermögens (> Deutsche Bahn) und der > Deutsche Bundesbank mit Rücksicht auf ein gegenwärtiges oder früheres Dienstverhältnis gewährt werden (> Inländische Einkünfte Rz 2/2, 6). Das gilt auch für Leistungen, die unter Einschaltung dieser Kassen ausgezahlt werden, ohne dass ein unmittelbarer Anspruch gegen sie besteht (zu Einzelheiten > Doppelbesteuerung Rz 47/1);
die als Vergütung für die Tätigkeit als Geschäftsführer, Prokurist oder Vorstandsmitglied einer Gesellschaft mit Geschäftsleitung im Inland bezogen werden (zu Einzelheiten > Inländische Einkünfte Rz 2/3, 7);
die als Entschädigung iSv § 24 Nr 1 EStG (> Außerordentliche Einkünfte Rz 10 ff) für die Auflösung eines Dienstverhältnisses gezahlt werden, soweit die für die zuvor ausgeübte Tätigkeit bezogenen Einkünfte der inländischen Besteuerung unterlegen haben (> Inländische Einkünfte Rz 2/4, 8); vgl dazu EFG 2016, 1094 – Rev, BFH VI R 6/16).
wenn die Arbeit an Bord eines im internationalen Luftverkehr eingesetzten Luftfahrzeugs ausgeübt wird, das von einem Unternehmen mit Geschäftsleitung (> Betriebsstätte Rz 7) im > Inland betrieben wird (vgl § 49 Abs 1 Nr 4 Buchst e EStG; > Doppelbesteuerung Rz 49 ff, > Inländische Einkünfte Rz 2/5, 9). Bei Erfüllung der Voraussetzungen wird damit auch der > Arbeitslohn nicht im Inland ansässiger Angehöriger des > Fliegendes Personal in den LSt-Abzug einbezogen, der auf eine Tätigkeit außerhalb des deutschen Luftraumes entfällt.
 

Rz. 22

Stand: EL 110 – ET: 10/2016

Der LSt-Abzug (> Rz 25 ff) hat Vorrang vor dem besonderen Steuerabzug nach § 50a EStG; wegen der Einzelheiten zu § 50a EStGRz 75 ff. So unterliegen Bezüge von beschränkt steuerpflichtigen Berufssportlern, Künstlern, Artisten, Entertainern, die von einem >  Inländischer Arbeitgeber iSv § 38 Abs 1 Satz 1 Nr 1 EStG (> Arbeitgeber Rz 11 ff) beschäftigt werden, dem LSt-Abzug, soweit sie > Arbeitslohn sind. Zu einer ausführlichen Darstellung vgl BMF vom 31.07.2002, BStBl 2002 I, 707, ergänzend > Rz 50–60. Gibt es aber keinen inländischen zum LSt-Abzug verpflichteten ArbG, so unterliegen die Bezüge dem Steuerabzug nach §§ 50a, 50d EStG (> R 39.4 Abs 4 LStR). Nicht in § 50a EStG genannte Personen ohne inländischen, zum Steuerabzug verpflichteten Vergütungsschuldner werden zur ESt veranlagt (> Rz 80 ff).

 

Fortsetzung von Beispiel 2 aus Rz 3:

Der ArbG der P ist kein > Inländischer Arbeitgeber (vgl § 38 Abs 1 Satz 1 und 2 EStG; > Arbeitgeber Rz 16, > Ausland Rz 35). Er selbst ist in Polen ansässig, unterhält in Deutschland keine > Betriebsstätte iSv § 12 AO, hat keinen > Ständiger Vertreter iSv § 13 AO im > Inland und es ist zudem kein Fall der ArbN-Entsendung in ein inländisches Unternehmen gegeben. Der ArbG ist damit nicht zum LSt-Abzug nach § 39b EStG verpflichtet. Eine Verpflichtung zum Steuerabzug nach § 50a EStG besteht ebenso nicht, weil die Pflegetätigkeit nicht zu den dort unter Abs 1 aufgezählten Tatbeständen gehört. Deshalb ist P nach Ablauf des Kalenderjahres zur Abgabe einer > Steuererklärung in Deutschland verpflichtet. Sie wird zur ESt veranlagt (§ 25 EStG; > Veranlagung von Arbeitnehmern Rz 30). Zur Fortsetzung der Falllösung > Rz 80.

 

Rz. 23

Stand: EL 110 – ET: 10/2016

Zur Besteuerung von ArbN, die für ihren in Deutschland ansässigen ArbG im > Ausland tätig werden und ihren >  Wohnsitz in Drittstaaten haben, deren Arbeitsleistung aber im Inland verwertet wird, > Ausland Rz 4, 11ff; > Doppelbesteuerung Rz 17, 21.

 

Rz. 24

Stand: EL 110 – ET: 10/2016

Ist ein ArbN nicht im > Inland ansässig und deshalb grundsätzlich beschränkt steuerpflichtig und erwirtschaftet er seine Einkünfte im Wesentlichen in Deutschland, so kann er auf Antrag als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt werden (vgl § 1 Abs 3 EStG). Voraussetzung ist, dass die der deutschen ESt unterliegenden inländischen Einkünfte (vgl § 49 Abs 1 Nr 4 EStG, > Inländische Einkünfte) im Kalenderjahr mindestens 90 % seiner im In- und Ausland erzielten Einkünfte ausmachen oder die nicht der deutschen ESt unterliegenden Einkünfte im Kalenderjahr nicht den > Grundfreibetrag des § 32a Abs 1 Satz 2 Nr 1 EStG übersteigen; das sind für 2016 8 652 EUR, bei Eheleuten 17 304 EUR. Dies muss die im Wohnsitzstaat zuständige Finanzb...

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