Rz. 1

Stand: EL 137 – ET: 03/2024

Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland (Hauptstadt: London; Amtssprache: hauptsächlich Englisch), ist ein westeuropäischer Staat und der größte Inselstaat Europas, westlich des europäischen Kontinents. Es grenzt im Westen und Norden an den Atlantik, im Osten an die Nordsee und im Süden an den Ärmelkanal. Das Vereinigte Königreich (VK), britisch: United Kingdom (UK), besteht aus den Landesteilen England, Wales, Schottland und Nordirland.

Es gilt das DBA vom 30.03.2010 (BGBl 2010 II, 1334 = BStBl 2011 I, 469) mit einer gemeinsamen Erklärung und Protokoll; Zustimmungsgesetz vom 18.11.2010, BGBl 2010 II, 1333. Das Abkommen ist am 30.12.2010 in Kraft getreten (BGBl 2011 II, 536 = BStBl 2011 I, 485) und findet grundsätzlich seit dem 01.01.2011 Anwendung. Dazu gibt es die KonsVerGBRV vom 09.07.2012, BGBl 2012 I, 1483 = BStBl 2012 I, 862, die die steuerliche Behandlung von Abfindungen an ArbN regelt (> Rz 7/1).

Durch Protokoll vom 24.03.2014 (BGBl 2015 II, 1297 = BStBl 2016 I, 192) wurde das Abkommen geändert; Inkrafttreten zum 29.12.2015 (BGBl 2016 II, 136 = BStBl 2016 I, 195); das Protokoll findet grundsätzlich seit dem 01.01.2016 Anwendung. Ferner wurde das DBA durch weiteres Protokoll vom 12.01.2021 (BGBl 2021 II, 666 = BStBl 2022 I, 215) geändert; Inkrafttreten zum 17.12.2021 (BGBl 2022 II, 124 = BStBl 2022 I, 218); dieses Protokoll findet grundsätzlich seit dem 01.01.2022 Anwendung.

Das DBA 2010 ersetzte die zuletzt gültige Fassung des früheren DBA vom 26.11.1964 (BGBl 1966 II, 358 und BGBl 1971 II, 45), das mit Ablauf des 29.12.2010 außer Kraft getreten ist.

Das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland war vom 01.01.1973 bis zum 31.01.2020 Mitglied der > Europäische Union, nutzte jedoch nicht den > Euro, sondern das britische Pfund als Währung. Nach dem Austritt aus der EU, dem sog Brexit, war das VK noch für einen Übergangszeitraum bis zum 31.12.2020 weiterhin Mitglied des Binnenmarktes. Seit dem 01.01.2021 gilt das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der > Europäische Union und der > Euratom einerseits und dem VK andererseits (ABl EU L 149/10 vom 30.04.2021), das dem VK jedoch nicht die Grundfreiheiten des Binnenmarktes einräumt (> Rz 24/1). In Deutschland wurden durch den Brexit erforderliche Gesetzesänderungen im Steuerrecht insbesondere durch das Brexit-Steuerbegleitgesetz vom 25.03.2019 (BGBl 2019 I, 357) vorgenommen. Das VK hat ein abweichendes Steuerjahr vom 06.04. bis 05.04. des Folgejahres. Hinweis auf BMF vom 12.12.2023, BStBl 2023 I, 2179, > Anh 2 Doppelbesteuerung/Behandlung von Arbeitslohn.

 

Rz. 2

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Das DBA (Mitte > Rz 1) gilt ua für natürliche Personen ohne Rücksicht auf deren > Staatsangehörigkeit, die in einem oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind (Art 1, 4). Zur Ansässigkeit allgemein > Doppelbesteuerung Rz 115 ff. Es gilt sachlich ua für die ESt/LSt sowie alle Steuern gleicher oder ähnlicher Art (income tax, capital gains tax; vgl Art 2). Räumlich gilt es für die Bundesrepublik Deutschland einschließlich des Festlandsockels (vgl § 1 Abs 1 Satz 2 EStG) einerseits sowie das Vereinigte Königreich von Großbritannien (England, Wales, Schottland), und Nordirland einschließlich des Festlandsockels andererseits (Art 3; vgl auch > Rz 1). Nicht eingeschlossen sind die Isle of Man (> Insel Man), > Guernsey und > Jersey sowie die Überseegebiete wie > Anguilla, > Bermudas (vgl EFG 2008, 1626), > Jungferninseln, Diego Garcia, Falklandinseln, > Gibraltar, > Kaiman-Inseln, > Montserrat, Pitcairninseln (Ducie, Oeno, Henderson und Pitcairn), St Helena, Ascension und Tristan da Cunha, Südgeorgien und die südlichen Sandwichinseln, > Turks- und Caicos-Inseln. Ergänzend > Außensteuergesetz Rz 2.

 

Rz. 3

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Vergütungen für ArbN an Bord eines im internationalen Verkehr betriebenen Seeschiffs oder Luftfahrzeugs kann nur der Ansässigkeitsstaat besteuern (Art 14 Abs 3; allgemein > Doppelbesteuerung Rz 200 ff). Eine Regelung zu Binnenschiffen enthält das DBA nicht. Ergänzend BMF vom 12.12.2023, Rz 412, BStBl 2023 I, 2179 und > Fliegendes Personal, > Schiffspersonal.

 

Rz. 4

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Vergütungen für den Aufsichts- oder Verwaltungsrat und ähnliche Zahlungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person von einer Gesellschaft bezieht, die im anderen Vertragsstaat (Quellenstaat) ansässig ist, können im Quellenstaat besteuert werden (Art 15; allgemein > Doppelbesteuerung Rz 250ff). Für die Besteuerung in Deutschland ist der Steuerabzug nach § 50a Abs 1 Satz 1 Nr 4 EStG zu beachten (> Beschränkte Steuerpflicht Rz 75ff).

 

Rz. 5

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Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit aus einem gegenwärtigen privaten Dienstverhältnis besteuert grundsätzlich der Ansässigkeitsstaat. Sie können aber in dem anderen Vertragsstaat (Tätigkeitsstaat) besteuert werden, wenn die Tätigkeit dort ausgeübt wird (Art 14 Abs 1).

 

Beispiel 1:

Ein in Deutschland weiterhin ansässiger ArbN nimmt i...

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