Rz. 1
Stand: EL 103 – ET: 07/2014
Es gilt das DBA vom 30.03.2010, BGBl 2010 II, 1334, mit einer gemeinsamen Erklärung und Protokoll; Zustimmungsgesetz vom 18.11.2010, BGBl 2010 II, 1333. Dazu gibt es die KonsVerGBRV vom 09.07.2012, BGBl 2012 I, 1483 = BStBl 2012 I, 862. Das DBA ist zum 30.12.2010 in Kraft getreten (BGBl 2011 II, 536). Das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland (kurz: United Kingdom = UK) ist EU-Mitgliedstaat (> Rz 19), gehört aber nicht zum Euroland (> Euro). UK hat ein abweichendes Steuerjahr vom 06.04. bis 05.04. des Folgejahres. Hinweis auf BMF vom 14.09.2006, BStBl 2006 I, 532 = Anh 2 Doppelbesteuerung/Behandlung von Arbeitslohn.
Rz. 2
Stand: EL 103 – ET: 07/2014
Das DBA gilt ua für natürliche Personen ohne Rücksicht auf deren Staatsangehörigkeit, die in einem oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind (Art 1, 4). Zur Ansässigkeit > Doppelbesteuerung Rz 17, 18. Es gilt sachlich ua für die ESt/LSt sowie alle Steuern gleicher oder ähnlicher Art (income tax, capital gains tax; vgl Art 2). Räumlich gilt es für die Bundesrepublik Deutschland einschließlich des Festlandsockels (vgl § 1 Abs 1 Satz 2 EStG) einerseits und das Vereinigte Königreich von Großbritannien (England, Schottland), und Nordirland einschließlich des Festlandsockels andererseits (Art 3). Nicht eingeschlossen sind die Isle of Man (> Insel Man), > Guernsey und > Jersey sowie die Überseegebiete wie > Anguilla, > Bermudas (vgl EFG 2008, 1626), > Jungferninseln, Diego Garcia, Falklandinseln, > Gibraltar, > Kaiman-Inseln, > Montserrat, Pitcairninseln (Ducie, Oeno, Henderson und Pitcairn), St Helena, Ascension und Tristan da Cunha, Südgeorgien und die südlichen Sandwichinseln, > Turks- und Caicos-Inseln. Ergänzend > Außensteuergesetz Rz 2.
Rz. 3
Stand: EL 103 – ET: 07/2014
Vergütungen für ArbN an Bord eines im internationalen Verkehr betriebenen Seeschiffs oder Luftfahrzeugs kann nur der Ansässigkeitsstaat besteuern (Art 14 Abs 3). Ergänzend > Fliegendes Personal, > Schiffspersonal.
Rz. 4
Stand: EL 103 – ET: 07/2014
Vergütungen für den Aufsichts- oder Verwaltungsrat und ähnliche Zahlungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person von einer Gesellschaft bezieht, die im anderen Vertragsstaat (Quellenstaat) ansässig ist, können im Quellenstaat besteuert werden (Art 15). Für die Besteuerung in Deutschland ist der Steuerabzug nach § 50a Abs 1 Satz 1 Nr 1 und 2 EStG zu beachten (> Beschränkte Steuerpflicht Rz 10 ff).
Rz. 5
Stand: EL 103 – ET: 07/2014
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit aus einem gegenwärtigen privaten Dienstverhältnis besteuert grundsätzlich der Ansässigkeitsstaat. Sie können aber in dem anderen Vertragsstaat (Tätigkeitsstaat) besteuert werden, wenn die Tätigkeit dort ausgeübt wird (Art 14 Abs 1).
Beispiel 1:
Ein in Deutschland weiterhin ansässiger ArbN nimmt in UK eine nichtselbständige Tätigkeit für ein in UK ansässiges Unternehmen auf. Das Besteuerungsrecht liegt bei UK. Deutschland wendet den > Progressionsvorbehalt (> Rz 11) an.
Beispiel 2:
Ein mit seiner Familie weiterhin in UK ansässiger ArbN wird zu einer in Deutschland ansässigen Tochtergesellschaft versetzt. Das Besteuerungsrecht liegt seit Begründung eines inländischen Wohnsitzes bei Deutschland. Dabei bleibt es auch, wenn ein Dienstverhältnis zur Tochtergesellschaft begründet und der Arbeitslohn in Deutschland gezahlt wird.
Beispiel 3:
Ein inländisches Unternehmen stellt zur Durchführung einer Montage in UK dort ansässige ArbN ein. Das Besteuerungsrecht liegt bei Großbritannien.
Rz. 6
Stand: EL 103 – ET: 07/2014
Bei einem vorübergehenden Aufenthalt in dem anderen (Tätigkeits-)Staat im Rahmen eines privaten Dienstverhältnisses, bleibt das Besteuerungsrecht im Rahmen der 183-Tage-Regelung (Art 14 Abs 2) beim Ansässigkeitsstaat:
Der ArbN darf sich insgesamt nicht länger als 183 Tage innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten, der während des betreffenden Steuerjahres beginnt oder endet, in dem anderen Vertragsstaat aufhalten. Das Steuerjahr ist bezogen auf Deutschland das Kalenderjahr, bezogen auf UK der Zeitraum vom 06.04.–05.04. des Folgejahres. Außerdem müssen die Vergütungen von einem ArbG oder für einen ArbG gezahlt werden, der nicht im Tätigkeitsstaat ansässig ist, und die Vergütungen dürfen nicht vom Gewinn einer Betriebsstätte abgezogen werden, die der ArbG im Tätigkeitsstaat hat (ergänzend > Doppelbesteuerung Rz 28 ff). Eine Bauausführung oder Montage ist nur dann eine Betriebsstätte iSd DBA, wenn ihre Dauer zwölf Monate überschreitet (Art 5 Abs 3). Bei der Ermittlung der 183 Tage ist die Dauer der körperlichen Anwesenheit und nicht der Tätigkeit maßgebend. Bei Anwendung der 183-Tage-Klausel wird auch im Verhältnis zu UK wie allgemein üblich (vgl BFH 144, 428 = BStBl 1986 II, 4 zum DBA-Spanien) vom wirtschaftlichen ArbG-Begriff ausgegangen (vgl BMF vom 14.09.2006 Rz 64 ff, aaO).
Beispiel 4:
Ein inländischer Unternehmer entsendet zur Durchführung einer Montage von weniger als 12 Monaten Dauer in Deutschland ansässige ArbN nach UK. Die ArbN ...
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