Rz. 39

Stand: EL 127 – ET: 08/2021

Die Stipendien dürfen einen für die Erfüllung der Forschungsaufgaben oder für die Bestreitung des Lebensunterhalts erforderlichen Betrag nicht übersteigen (§ 3 Nr 44 Satz 3 Buchst a EStG). Die Steuerfreiheit eines Stipendiums zur Förderung der Forschung (> Rz 35) umfasst sowohl die der Erfüllung von Forschungsaufgaben (Sachbeihilfen) als auch die der Bestreitung des Lebensunterhalts dienenden Zuwendungen (BFH 202, 168 = BStBl 2004 II, 190; H 3.44 EStH).

Weder die FinVerw noch die Rechtsprechung haben die Höhe des als erforderlich anzuerkennenden Betrags festgelegt. Entspricht das Stipendium aber der üblichen Entlohnung im Berufsumfeld des Stipendienempfängers, geht es typischerweise über den Lebensunterhaltsbedarf nicht hinaus (BFH 249, 190 = BStBl 2015 II, 691; OFD Frankfurt/M vom 09.04.2019, DStR 2018, 1719). Hier ist ein monatliches Stipendium von 2 700 EUR zuzüglich freier Unterkunft und Dienstreisepauschale steuerfrei belassen worden; ebenso in BFH 202, 168 = BStBl 2004 II, 190 ein Stipendium iHv 1 900 DM. Ein monatliches Stipendium iHv 6 700 DM zuzüglich 200 DM Sachkostenzuschuss ist jedoch steuerpflichtig, wenn der Betrag auch einen Ausgleich für die Besteuerung des Stipendiums enthält (EFG 2005, 1333). An der Steuerfreiheit eines Ausbildungs- oder Fortbildungsstipendiums ändert sich nichts, wenn daneben eine Sachbeihilfe zur Durchführung einer Forschungsaufgabe gewährt wird.

 

Rz. 40

Stand: EL 127 – ET: 08/2021

Das FA, das für die Veranlagung des Stipendiengebers zur KSt zuständig ist oder zuständig wäre, hat zu prüfen, ob die Voraussetzungen nach § 3 Nr 44 Buchst a und b EStG erfüllt werden, und dem Stipendienempfänger oder dem für ihn zuständigen > Wohnsitz-Finanzamt auf Verlangen eine Bescheinigung hierüber auszustellen (> R 3.44 EStR). Zwischen einem nach § 3 Nr 44 EStG steuerfreien Stipendium für Studienzwecke und den im Zusammenhang mit dem Studium entstehenden Mehraufwendungen besteht regelmäßig ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang iSd § 3c EStG (BFH 120, 491 = BStBl 1977 II, 207; > Werbungskosten Rz 70 ff).

Zu weiteren Einzelheiten > Butenandt-Stipendium, > Deutsche Forschungsgemeinschaft, > Fulbright-Abkommen, > Heisenberg-Programm, > Stiftung Volkswagenwerk und > Stipendien.

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