Bezüge aus einem Heisenberg-Stipendium
Hintergrund: Gesetzliche Regelung
Nach § 3 Nr. 44 Satz 1 EStG sind Stipendien steuerfrei, die aus öffentlichen Mitteln oder von zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen, denen die Bundesrepublik Deutschland als Mitglied angehört, zur Förderung der Forschung oder zur Förderung der wissenschaftlichen oder künstlerischen Ausbildung oder Fortbildung gewährt werden. Das Gleiche gilt nach § 3 Nr. 44 Satz 2 EStG für Stipendien, die zu den in § 3 Nr. 44 Satz 1 EStG genannten Zwecken von einer Einrichtung, die von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts errichtet ist oder verwaltet wird, oder von einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG gegeben werden.
Sachverhalt: Heisenberg-Stipendium der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG)
Streitig ist, ob Einnahmen aus einem Heisenberg-Stipendium der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG) steuerbar, jedenfalls aber gemäß § 3 Nr. 44 EStG steuerbefreit sind.
Die Kläger sind Ehegatten, die im Streitjahr 2018 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Die Klägerin vertrat in den Jahren 2016 und 2017 eine Professur an der Universität Z. Ab 2017 erhielt sie aufgrund eines von der DFG bewilligten Heisenberg-Stipendiums monatliche Stipendienzahlungen, bestehend aus einem Grundbetrag sowie einem Sachkostenzuschuss. In dem Grundbetrag war ein pauschaler Zuschlag für eine etwaige Versteuerung des Stipendiums enthalten. Der Klägerin konnten auf Antrag weitere Zuschüsse sowie ein Auslandszuschlag bewilligt werden.
Laut dem Bewilligungsbescheid der DFG vom 30.3.2016 diente das Heisenberg-Stipendium der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses. Es sollte Wissenschaftlern, die alle Voraussetzungen für die Berufung auf eine Dauer-Professur erfüllen, ermöglichen, sich auf eine wissenschaftliche Leitungsposition vorzubereiten und in dieser Zeit weiterführende Forschungsthemen zu bearbeiten.
In ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2018 gaben die Kläger die Zahlungen aus dem Heisenberg-Stipendium als der Steuerbefreiung des § 3 Nr. 44 EStG unterliegende Einkünfte der Klägerin an. Im Einkommensteuerbescheid vom 20.4.2020 behandelte das Finanzamt (FA) die erklärten Stipendienleistungen als steuerpflichtige Einkünfte der Klägerin aus freiberuflicher Tätigkeit. Das FA war der Auffassung, die Voraussetzungen der Steuerbefreiung des § 3 Nr. 44 EStG seien nicht erfüllt, da das Stipendium den für die Bestreitung des Lebensunterhalts erforderlichen Betrag übersteige.
Der hiergegen gerichtete Einspruch der Klägerin wurde vom FA als unbegründet zurückgewiesen. Das FG gab der Klage statt.
Entscheidung: BFH hält die Revision des FA einstimmig für unbegründet
Der BFH hat die Revision des FA als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung führt der BFH u.a. aus:
- Ob die Einnahmen aus dem Stipendium als Vergütung für eine selbständig ausgeübte wissenschaftliche Tätigkeit den Einkünften aus selbständiger Arbeit im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG oder als Vergütung für eine Beschäftigung im Rahmen eines nach den Stipendienvorgaben auszuübenden Lehrauftrags gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit oder als wiederkehrende Bezüge den Einkünften gemäß § 22 Nr. 1 Satz 1, Satz 3 Buchst. b EStG zuzuordnen sind, kann nicht abschließend beurteilt werden. Denn das FG hat dies offengelassen und ausgehend von seinem Rechtsstandpunkt, es handele sich um gemäß § 3 Nr. 44 EStG steuerfreie Einnahmen, keine Feststellungen getroffen, die dem BFH eine Beurteilung dieser Abgrenzungsfrage erlauben. Es bestehen im Streitfall aber insbesondere für eine Zuordnung der Einnahmen zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit keine Anhaltspunkte.
- Jedenfalls sind die Leistungen aus dem Heisenberg-Stipendium, wie das FG zutreffend entschieden hat, nach § 3 Nr. 44 EStG steuerfrei.
- Nach § 3 Nr. 44 Satz 3 Buchst. a EStG ist die Steuerfreiheit davon abhängig, dass die Stipendien einen für die Erfüllung der Forschungsaufgabe oder für die Bestreitung des Lebensunterhalts und die Deckung des Ausbildungsbedarfs erforderlichen Betrag nicht übersteigen und nach den von dem Geber erlassenen Richtlinien vergeben werden. Zum anderen darf der Empfänger im Zusammenhang mit dem Stipendium nicht zu einer bestimmten wissenschaftlichen oder künstlerischen Gegenleistung oder zu einer bestimmten Arbeitnehmertätigkeit verpflichtet sein (§ 3 Nr. 44 Satz 3 Buchstabe b EStG). Diese Voraussetzungen hat das FG in Bezug auf die Leistungen aus dem Heisenberg-Stipendium zutreffend bejaht.
- Bei der DFG handelt es sich um einen privaten Stipendiengeber im Sinne des § 3 Nr. 44 Satz 2 EStG i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG, da die DFG nach § 2 Abs. 2 ihrer Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der AO verfolgt. Es liegt auch ein begünstigter Zweck im Sinne des § 3 Nr. 44 Satz 1 EStG vor, da die im Streitfall erfolgte Bewilligung von Mitteln der Förderung der Forschung und der wissenschaftlichen Aus- und Fortbildung diente.
- Die bewilligten Mittel überschritten auch nicht einen für die Bestreitung des Lebensunterhalts erforderlichen Betrag im Sinne des § 3 Nr. 44 Satz 3 Buchst. a EStG.
- Das FG hat im Streitfall auch die Voraussetzungen des § 3 Nr. 44 Satz 3 Buchst. b EStG für die Steuerbefreiung des Stipendiums zutreffend als erfüllt angesehen. Die Klägerin war insbesondere nicht zu einer "bestimmten wissenschaftlichen Gegenleistung" verpflichtet. Das Merkmal stellt sicher, dass nur solche Zahlungen steuerbefreit werden, die den Charakter eines echten Stipendiums haben und keine offene oder verdeckte Vergütung für eine Arbeitsleistung darstellen.
BFH Beschluss vom 24.10.2023 - VIII R 11/22 (veröffentlicht am 11.01.2024)
Alle am 11.01.2024 veröffentlichten Entscheidungen des BFH mit Kurzkommentierungen
-
Verkündungstermine des BFH zur Grundsteuer
585
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
394
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
367
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
336
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
286
-
Korrektur des IAB-Abzugs nach § 7g Abs. 3 EStG
257
-
Anschrift in Rechnungen
255
-
Teil 1 - Grundsätze
239
-
5. Gewinnermittlung
211
-
Nachweis der betrieblichen Nutzung eines Pkw nach § 7g EStG
207
-
Alle am 4.12.2025 veröffentlichten Entscheidungen
04.12.2025
-
Insolvenzrechtliche Zurechnung eines Berichtigungsanspruchs nach § 14c Abs. 2 UStG
02.12.2025
-
Steuerberatungskosten sind nicht immer absetzbar
01.12.2025
-
Grunderwerbsteuer beim Erwerb eines noch zu bebauenden Grundstücks
01.12.2025
-
Festsetzungsfrist beginnt erst mit Erklärungseinreichung
01.12.2025
-
Keine Umsatzsteuerfreiheit für private Kampfsportschule mit Gewinnerzielungsabsicht
28.11.2025
-
Neue anhängige Verfahren im November 2025
28.11.2025
-
Alle am 27.11.2025 veröffentlichten Entscheidungen
27.11.2025
-
Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für eine denkmalgeschützte Immobilie
24.11.2025
-
Nutzungspflicht des beSt vor Zugang des Registrierungsbriefs
24.11.2025