[Anrede]

Liebe Mandantin, lieber Mandant,

[Einführung – Standard]

auch im vergangenen Monat hat sich rund um Steuern, Recht und Betriebswirtschaft einiges getan. Über die aus unserer Sicht wichtigsten Neuregelungen und Entscheidungen halten wir Sie mit Ihren Mandanteninformationen gerne auf dem Laufenden. Zögern Sie nicht, uns auf einzelne Punkte anzusprechen, wir beraten Sie gerne.

Mit freundlichen Grüßen

  1. Leistungen aus einem Heisenberg-Stipendium können steuerfrei sein

    Hintergrund

    Die Kläger sind Ehegatten, die im Streitjahr 2018 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Die Klägerin vertrat in den Jahren 2016 und 2017 eine Professur an der Universität Z. Ab 2017 erhielt sie aufgrund eines von der DFG bewilligten Heisenberg-Stipendiums monatliche Stipendienzahlungen, bestehend aus einem Grundbetrag sowie einem Sachkostenzuschuss. In dem Grundbetrag war ein pauschaler Zuschlag für eine etwaige Versteuerung des Stipendiums enthalten. Der Klägerin konnten auf Antrag weitere Zuschüsse sowie ein Auslandszuschlag bewilligt werden.

    Laut dem Bewilligungsbescheid der DFG vom 30.3.2016 diente das Heisenberg-Stipendium der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses. Es sollte Wissenschaftlern, die alle Voraussetzungen für die Berufung auf eine Dauer-Professur erfüllen, ermöglichen, sich auf eine wissenschaftliche Leitungsposition vorzubereiten und in dieser Zeit weiterführende Forschungsthemen zu bearbeiten.

    In ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2018 gaben die Kläger die Zahlungen aus dem Heisenberg-Stipendium als der Steuerbefreiung des § 3 Nr. 44 EStG unterliegende Einkünfte der Klägerin an. Im Einkommensteuerbescheid vom 20.4.2020 behandelte das Finanzamt die erklärten Stipendienleistungen als steuerpflichtige Einkünfte der Klägerin aus freiberuflicher Tätigkeit. Das Finanzamt war der Auffassung, die Voraussetzungen der Steuerbefreiung des § 3 Nr. 44 EStG seien nicht erfüllt, da das Stipendium den für die Bestreitung des Lebensunterhalts erforderlichen Betrag übersteige.

    Der hiergegen gerichtete Einspruch der Klägerin wurde vom Finanzamt als unbegründet zurückgewiesen. Das FG gab der Klage statt.

    Entscheidung

    Der BFH hat die Revision des Finanzamts als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung führt der BFH u. a. aus:

    Ob die Einnahmen aus dem Stipendium als Vergütung für eine selbstständig ausgeübte wissenschaftliche Tätigkeit den Einkünften aus selbstständiger Arbeit i. S. d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG oder als Vergütung für eine Beschäftigung im Rahmen eines nach den Stipendienvorgaben auszuübenden Lehrauftrags gem. § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit oder als wiederkehrende Bezüge den Einkünften gem. § 22 Nr. 1 Satz 1, Satz 3 Buchst. b EStG zuzuordnen sind, kann nicht abschließend beurteilt werden. Denn das FG hat dies offengelassen und ausgehend von seinem Rechtsstandpunkt, es handele sich um gem. § 3 Nr. 44 EStG steuerfreie Einnahmen, keine Feststellungen getroffen, die dem BFH eine Beurteilung dieser Abgrenzungsfrage erlauben. Es bestehen im Streitfall aber insbesondere für eine Zuordnung der Einnahmen zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit keine Anhaltspunkte.

    Jedenfalls sind die Leistungen aus dem Heisenberg-Stipendium, wie das FG zutreffend entschieden hat, nach § 3 Nr. 44 EStG steuerfrei.

    Nach § 3 Nr. 44 Satz 3 Buchst. a EStG ist die Steuerfreiheit davon abhängig, dass die Stipendien einen für die Erfüllung der Forschungsaufgabe oder für die Bestreitung des Lebensunterhalts und die Deckung des Ausbildungsbedarfs erforderlichen Betrag nicht übersteigen und nach den von dem Geber erlassenen Richtlinien vergeben werden. Zum anderen darf der Empfänger im Zusammenhang mit dem Stipendium nicht zu einer bestimmten wissenschaftlichen oder künstlerischen Gegenleistung oder zu einer bestimmten Arbeitnehmertätigkeit verpflichtet sein. Diese Voraussetzungen hat das FG in Bezug auf die Leistungen aus dem Heisenberg-Stipendium zutreffend bejaht.

    Bei der DFG handelt es sich um einen privaten Stipendiengeber i. S. d. § 3 Nr. 44 Satz 2 EStG i. V. m. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG, da die DFG nach § 2 Abs. 2 ihrer Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der AO verfolgt. Es liegt auch ein begünstigter Zweck i. S. d. § 3 Nr. 44 Satz 1 EStG vor, da die im Streitfall erfolgte Bewilligung von Mitteln der Förderung der Forschung und der wissenschaftlichen Aus- und Fortbildung diente.

    Die bewilligten Mittel überschritten auch nicht einen für die Bestreitung des Lebensunterhalts erforderlichen Betrag i. S. d. § 3 Nr. 44 Satz 3 Buchst. a EStG.

    Das FG hat im Streitfall auch die Voraussetzungen des § 3 Nr. 44 Satz 3 Buchst. b EStG für die Steuerbefreiung des Stipendiums zutreffend als erfüllt angesehen. Die Klägerin war insbesondere nicht zu einer "bestimmten wissenschaftlichen Gegenleistung" verpflichtet. Das Merkmal stellt sicher, dass nur solche Zahlungen steuerbefreit ...

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