Rz. 1

Stand: EL 138 – ET: 06/2024

Die Stiftung "Deutsche Geisteswissenschaftliche Institute im Ausland" mit Sitz in Bonn erhielt mit Wirkung vom 01.07.2012 den Namenszusatz "Max Weber Stiftung". Die in dieser Forschungsorganisation gebündelten Auslandsinstitute haben ihren eigenen Sitz jeweils ausschließlich im Ausland.

In ihr sind ua die Bundesanstalten "Deutsches Historisches Institut Rom" und "Deutsches Historisches Institut Paris", die "Stiftung Deutsche Historische Institute im Ausland" sowie die "Philipp-Franz-von-Siebold Stiftung Deutsches Institut für Japanstudien" aufgegangen. Zur Stiftung gehören derzeit weltweit elf geisteswissenschaftliche Institute im Ausland. Zu weiteren Hinweisen www.maxweberstiftung.de.

 

Rz. 2

Stand: EL 138 – ET: 06/2024

Die gemeinnützige Stiftung des öffentlichen Rechts gehört zum Geschäftsbereich des BM für Bildung und Forschung. Als rechtsfähige bundesunmittelbare Stiftung (> Juristische Person des öffentlichen Rechts) führt sie eine > Öffentliche Kasse iSv § 3 Nr 12 Satz 2 EStG. Aufwandsentschädigungen an Organmitglieder der Stiftung, die uE Aufgaben der schlichten Hoheitsverwaltung wahrnehmen und deshalb öffentliche Dienste leisten, bleiben bei Wahrung der Voraussetzungen im Rahmen von > R 3.12 Abs 2 und 3 LStR steuerfrei (> Aufwandsentschädigungen Rz 20 ff).

 

Rz. 3

Stand: EL 138 – ET: 06/2024

Die von dieser öffentlichen Kasse gezahlten Bezüge an ArbN im Ausland gehören abkommensrechtlich zu den nach der Kassenstaatsklausel in Deutschland besteuerbaren Vergütungen (> Doppelbesteuerung Rz 191 ff) und sind nach nationalem Recht > Inländische Einkünfte Rz 6 iSv § 49 Abs 1 Nr 4 Buchst b EStG. Auch im Verhältnis zB zu Russland hat Deutschland das Besteuerungsrecht für entsandte Mitarbeiter (vgl konkret Vereinbarung vom 19.01.2006 – Behandlung als vergleichbare Einrichtung gemäß Ziffer 6 Satz 3 des Protokolls zum DBA > Russland Rz 7/1; BMF vom 09.03.2006, BStBl 2006 I, 246). Ergänzend > Staatsnahe Einrichtungen Rz 2. Beschränkt steuerpflichtige Mitarbeiter können unter den Voraussetzungen des § 1 Abs 3 EStG auf Antrag als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt werden; > Unbeschränkte Steuerpflicht Rz 20 ff.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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