Rz. 1

Stand: EL 112 – ET: 05/2017

Die Stiftung "Deutsche Geisteswissenschaftliche Institute im Ausland" mit Sitz in Bonn“, erhielt mit Wirkung vom 01.07.2012 den Namenszusatz "Max Weber Stiftung". Die in dieser Forschungsorganisation gebündelten Auslandsinstitute haben ihren Sitz ausschließlich im Ausland.

In ihr sind u a die Bundesanstalten "Deutsches Historisches Institut Rom" und "Deutsches Historisches Institut Paris", die "Stiftung Deutsche Historische Institute im Ausland" sowie die "Philipp-Franz-von-Siebold Stiftung Deutsches Institut für Japanstudien" aufgegangen. Zu weiteren Hinweisen http://www.maxweberstiftung.de.

 

Rz. 2

Stand: EL 112 – ET: 05/2017

Die gemeinnützige Stiftung des öffentlichen Rechts gehört zum Geschäftsbereich des BM für Bildung und Forschung. Als rechtsfähige bundesunmittelbare Stiftung (> Juristische Person des öffentlichen Rechts) führt sie eine öffentliche Kasse iSv § 3 Nr 12 Satz 2 EStG. Aufwandsentschädigungen an Organmitglieder der Stiftung, die uE Aufgaben der schlichten Hoheitsverwaltung wahrnehmen und deshalb öffentliche Dienste leisten, bleiben bei Wahrung der Voraussetzungen im Rahmen von > R 3.12 Abs 2 und 3 LStR steuerfrei (> Aufwandsentschädigungen Rz 20 ff).

 

Rz. 3

Stand: EL 112 – ET: 05/2017

Die von dieser öffentlichen Kasse gezahlten Bezüge an ArbN im Ausland gehören abkommensrechtlich zu den nach der Kassenstaatsklausel in Deutschland besteuerbaren Vergütungen (> Doppelbesteuerung Rz 47 ff) und sind nach nationalem Recht > Inländische Einkünfte iSv § 49 Abs 1 Nr 4 EStG. Ergänzend > Italien Rz 7. Auch im Verhältnis zu Russland hat Deutschland das Besteuerungsrecht für entsandte Mitarbeiter (vgl Vereinbarung vom 19.01.2006 – Behandlung als vergleichbare Einrichtung gemäß Ziffer 6 Satz 3 des Protokolls zum DBA > Russland Rz 7/1; BMF vom 09.03.2006, BStBl 2006 I, 246). Ergänzend > Staatsnahe Einrichtungen Rz 2. Beschränkt steuerpflichtige Mitarbeiter können unter den Voraussetzungen des § 1 Abs 3 EStG auf Antrag als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt werden. > Unbeschränkte Steuerpflicht Rz 20 ff, 30 ff.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge