Rz. 20
Stand: EL 128 – ET: 11/2021
Sind die Voraussetzungen des § 3 Nr 12 Satz 1 EStG nicht erfüllt, so sind die als ,Aufwandsentschädigungen’ gekennzeichneten Leistungen nur steuerfrei, wenn sie aus öffentlichen Kassen (> Rz 23 ff) für öffentliche Dienste (> Rz 30 ff) gezahlt werden (§ 3 Nr 12 Satz 2 EStG). Der Gesetzgeber geht dabei davon aus, dass Behörden Dienstaufwand nur in der tatsächlich entstandenen Höhe ersetzen und nicht unter der Bezeichnung ,Aufwandsentschädigung’ versteckt > Arbeitslohn zahlen. Zu den Aufwendungen, die mit einer AE abgegolten werden können, > Rz 35 ff. Zur Verfassungsmäßigkeit > Rz 4, 5.
Rz. 21, 22
Stand: EL 128 – ET: 11/2021
Randziffern einstweilen frei.
1. Öffentliche Kasse
Rz. 23
Stand: EL 128 – ET: 11/2021
Die AE muss aus einer öffentlichen Kasse gezahlt werden; steuerfrei ist sie aber nur, wenn der Empfänger außerdem öffentliche Dienste leistet (> Rz 30). Öffentliche Kassen sind die Kassen der inländischen (> Rz 25) juristischen Personen (> Juristische Person) des öffentlichen Rechts (öffentlich-rechtliche Körperschaften, Anstalten, Stiftungen). Außerdem die Kassen solcher Träger, die zwar nicht die volle rechtliche Selbständigkeit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts besitzen, aber auf Gesetz beruhen und öffentliche Aufgaben erfüllen, sofern sie der Dienstaufsicht und der Prüfung des Finanzgebarens durch die öffentliche Hand (Rechnungshof oder Rechnungsprüfungsamt) unterliegen (H 3.11 LStH; BFH 102, 255 = BStBl 1971 II, 519; BFH 108, 171 = BStBl 1973 II, 401; BFH 147, 365 = BStBl 1986 II, 848). Auf die tatsächliche Wahrnehmung des Prüfungsrechts kommt es aber nicht an (FinVerw, DB 1971, 1186).
Rz. 24
Stand: EL 128 – ET: 11/2021
Öffentliche Kassen führen die Gebietskörperschaften, also der Bund und die Bundesländer – soweit die von ihnen gezahlten AE nicht schon nach § 3 Nr 12 Satz 1 EStG (> Rz 10 ff) steuerfrei bleiben. Dazu gehören auch die Kassen der Kommunen; auch von kommunalen Zweckverbänden, nicht jedoch die kommunalen Spitzenverbände wie zB Landkreistag, Städte- und Gemeindebund (OFD Magdeburg vom 03.07.1994, BB 1994, 1551; FinMin BW vom 17.02.2009 – 3-S-233.7/62, HaufeIndex 2 188 214). Öffentliche Kassen führen außerdem Träger der > Sozialversicherung Rz 1 wie die > Deutsche Rentenversicherung oder die > Bundesagentur für Arbeit, die > Deutsche Bundesbank Rz 13, aber auch das Bundeseisenbahnvermögen, das nach der Privatisierung der Bahn den Bahnbeamten weiterhin Aufwandsentschädigungen steuerfrei zahlen kann (> Deutsche Bahn Rz 2). Nach der Privatisierung der Post führt die Bundesanstalt Post eine öffentliche Kasse, ebenso die Unterstützungskassen der Postunternehmen (> Deutsche Post Rz 2); die bei der Deutschen Post AG, der Deutschen Postbank AG und der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamten können eine AE steuerfrei erhalten, soweit sie ohne Privatisierung nach § 3 Nr 12 Satz 2 EStG steuerfrei geblieben wäre (§ 3 Nr 35 EStG; > Deutsche Post Rz 3).
Rz. 25
Stand: EL 128 – ET: 11/2021
Öffentliche Kassen idS sind nur die Kassen solcher juristischen Personen, die nach der inländischen Rechtsordnung als öffentlich-rechtlich anerkannt sind; ebenso muss die Dienstaufsicht und die Prüfung des Finanzgebarens durch die öffentliche Hand des Inlands vorgesehen sein (> Rz 23; BFH 137, 331 = BStBl 1983 II, 219). Nur insoweit kann davon ausgegangen werden, dass der im > Inland maßgebende haushalts- und besoldungsrechtliche Begriff der AE in seiner verfassungsrechtlich gebotenen Ausprägung (> Rz 4) beachtet wird; nur insoweit kann aber auch die Beachtung steuerlicher Gesichtspunkte durch die FÄ überprüft werden. Aufwandsentschädigungen, die von diplomatischen und konsularischen Vertretungen anderer Staaten oder von Dienststellen internationaler Organisationen, zB der > Europäische Union oder des > Europäisches Parlament (EFG 1991, 519) oder der > Vereinte Nationen gezahlt werden, sind deshalb – soweit sie überhaupt im Inland besteuerbar sind – nicht im Rahmen von § 3 Nr 12 Satz 2 EStG steuerfrei. Ergänzend > Rz 13.
Rz. 26
Stand: EL 128 – ET: 11/2021
Zu § 3 Nr 26 EStG hat der EuGH entschieden, dass die Beschränkung der Steuerbefreiung auf inländische juristische Personen die Dienstleistungsfreiheit in nicht gerechtfertigter Weise einschränkt (vgl BFH 212, 489 = BStBl 2006 II, 685; EuGH vom 18.12.2007 – C-281/06 "Jundt", BFH/NV 2008, Beilage 2, 93 = HFR 2008, 292). Für § 3 Nr 26 EStG ist deshalb der Anwendungsbereich mit dem JStG 2009 erweitert worden. Eine Öffnung von § 3 Nr 12 Satz 2 EStG für den EU/EWR-Bereich ist aber nicht vorgesehen. Die Differenzierung ist begründbar, weil bei diesen Einrichtungen nicht davon ausgegangen werden kann, dass sie die Voraussetzungen des inländischen Steuerrechts mit ihren Abzugsverboten bei der Festsetzung von AE beachten. Deshalb sind selbst solche europäischen Einrichtungen von der Anwendung des § 3 Nr 12 Satz 2 EStG ausgeschlossen, die ihren Sitz in Deutschland haben, wie zB die > Europäische Zentralbank in Frankfurt, und deren ArbN im > Inland besteuert werd...