Rz. 30

Stand: EL 128 – ET: 11/2021

Empfänger von AE iSd § 3 Nr 12 Satz 2 EStG müssen öffentliche Dienste für einen inländischen Träger öffentlicher Gewalt leisten (> R 3.12 Abs 1 Satz 1 LStR; BFH 137, 331 = BStBl 1983 II, 219). Dabei kann es sich auch um eine Nebentätigkeit handeln (zB > Mitglieder kommunaler Vertretungen sowie Schöffen und Sachverständige bei der > Justizverwaltung Rz 6). Öffentliche Dienste idS leisten nicht nur Personen, die im Bereich der Hoheits- und Eingriffsverwaltung tätig sind und dort erzwingbare Anordnungen treffen, sondern auch solche, die andere Staatsaufgaben im Bereich der schlichten Hoheitsverwaltung wahrnehmen (BFH 92, 11 = BStBl 1968 II, 437; BFH 102, 255 = BStBl 1971 II, 519). Ausgeschlossen ist die fiskalische Verwaltung (> Rz 33). Begünstigt sind demnach grundsätzlich alle Personen, die im Dienst einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts hoheitlich tätig werden.

 

Rz. 31

Stand: EL 128 – ET: 11/2021

Die Abgrenzung zwischen öffentlichem Dienst und fiskalischer Verwaltung bezweckt, Betriebe der öffentlichen Hand in Bereichen, in denen sie mit der Privatwirtschaft im Wettbewerb steht, dieser insoweit gleichzustellen. Wird der Empfänger einer AE für eine juristische Person des öffentlichen Rechts sowohl hoheitlich als auch fiskalisch (privatwirtschaftlich) tätig, so leistet er öffentlichen Dienst idS nur, wenn die hoheitliche Tätigkeit gegenüber der fiskalischen überwiegt (BFH 75, 541 = BStBl 1962 III, 466; BFH 115, 118 = BStBl 1975 II, 563). Im Übrigen ist es ohne Belang, ob der Empfänger der AE als Beamter, Angestellter, Arbeiter oder in nicht abhängiger Stellung seine hoheitliche Aufgabe wahrnimmt.

 

Rz. 32

Stand: EL 128 – ET: 11/2021

Öffentlicher Dienst ist ua die Tätigkeit der Landwirtschaftskammern, der Industrie- und Handelskammern (BFH 92, 11 = BStBl 1968 II, 437), der Innungen usw; ebenso die Tätigkeit im Hauptausschuss für Landwirtschaft und Gartenbau (BFH 102, 255 = BStBl 1971 II, 519) und beim Hessischen Sparkassen- und Giroverband (BFH 118, 339 = BStBl 1976 II, 418). Ebenso die Tätigkeit des Rettungsdienstes des Bayerischen Roten Kreuzes (FinMin BY vom 07.07.1986, DStR 1987, 131; > Deutsches Rotes Kreuz Rz 7) sowie die Tätigkeit der > Öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften, die Tätigkeit im normalen Programmdienst der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten (DB 1979, 1320 = EStG-K § 3 EStG 3.4; vgl BVerfG 31, 314 vom 27.07.1971 – 2 BvF 1/68, 2 BvR 702/68 "2. Rundfunkurteil", BStBl 1971 II, 567; wegen "Werbung" > Rz 34); ebenso die ehrenamtliche Leitung eines im Rahmen einer VHS betriebenen Jugendbildungswerks (EFG 1987, 495), die Tätigkeit bei der > Kassenärztliche Vereinigung (OFD Frankfurt/M vom 25.10.2001, DB 2001, 2686), die Leitung von Medienzentren (> Kreisbildstellen) sowie die ehrenamtliche Vorstandstätigkeit für ein nach § 5 Abs 1 Nr 8 KStG steuerbefreites Versicherungs- oder Versorgungswerk (BFH 242, 393 = BStBl 2014 II, 248).

 

Rz. 32/1

Stand: EL 128 – ET: 11/2021

Beamte von Bahn und Post können zwar auch nach der Privatisierung AE erhalten (> Rz 24). Ob die Bediensteten öffentliche Dienste leisten, war schon bei der früheren Deutschen Bundesbahn nicht eindeutig geklärt (vgl BFH 103, 165 = BStBl 1971 II, 818). Gleichwohl blieben die an das Rangierpersonal als AE gezahlten Zulagen zum Ausgleich von Mehraufwendungen (BFH 108, 171 = BStBl 1973 II, 401) ebenso wie die AE der Bediensteten beim Einsatz im Bereich der Deutschen Reichsbahn (FinMin BB vom 19.03.1993, FR 1993, 318) steuerfrei. Dies gilt uE wegen veränderter Strukturen nach der Privatisierung heute nicht mehr (> Deutsche Bahn). Grundsätzlich leisten die Mitarbeiter der in § 4 Abs 3 KStG genannten Betriebe, zu denen auch die dem öffentlichen Verkehr dienenden Betriebe gehören, keine öffentlichen Dienste iSd § 3 Nr 12 Satz 2 EStG (BFH 160, 221 = BStBl 1990 II, 679). UE leistet nur noch ein mit hoheitlichen Befugnissen ausgestatteter Teil der Bahnbeamten öffentlichen Dienst. Entsprechendes gilt uE für die > Deutsche Post.

 

Rz. 33

Stand: EL 128 – ET: 11/2021

Keine öffentlichen Dienste idS leisten Personen, die in der fiskalischen Verwaltung tätig sind (> R 3.12 Abs 1 Satz 2 LStR). Das gilt zB für die Tätigkeit bei öffentlich-rechtlichen Sparkassen und den Landesbanken (ergänzend > Sparkassen- und Giroverbände), für den Verwaltungsrat einer staatlichen Gebäudeversicherungsanstalt (BFH 75, 541 = BStBl 1962 III, 466) sowie für Personen, die ausschließlich oder überwiegend in einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb einer > Juristische Person des öffentlichen Rechts oder in einem Betrieb gewerblicher Art einer juristischen Person des öR iSd § 1 Abs 1 Nr 6 KStG tätig sind. Die Entscheidung, ob es sich um einen derartigen Betrieb handelt, richtet sich nach dem Körperschaftsteuerrecht. Es kommt nicht darauf an, ob der Betrieb von der KöSt befreit ist.

 

Rz. 34

Stand: EL 128 – ET: 11/2021

Darum sind AE der Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände usw an Beamte und Angestellte ihrer Eigenbetriebe, z...

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