Rz. 1

Stand: EL 112 – ET: 05/2017

Es handelt sich um kommunale Volksvertreter, die auf Grund einer Wahl auf kommunaler Ebene einer Stadt, eines Landkreises oder vergleichbarer kommunaler Verbünde wie zB eines Landschaftsverbands ein politisches Mandat für eine Wahlperiode erhalten haben, das sie idR ehrenamtlich wahrnehmen. Diese Personen (zB Ratsmitglieder oder Mitglieder eines Kreistags) sind keine Beschäftigten im öffentlichen Dienst iSv § 19 Abs 1 Satz 1 Nr 1 EStG, werden also nicht als ArbN durch LSt-Abzug besteuert (zur Abgrenzung > Arbeitnehmer Rz 24 ff). Zur Deckung des Aufwands erhalten sie idR eine Entschädigung, die zu Einkünften aus "sonstiger selbständiger Arbeit" (§ 18 Abs 1 Nr 3 EStG) führt (BFH 223, 139 = BStBl 2009 II, 405). Das ‚Ehrenamt’ schließt die Gewinnerzielungsabsicht nicht aus (EFG 2008, 1400). Soweit ein kommunaler Wahlbeamter (> Bürgermeister und > Landrat) nach Landesrecht als Vorsitzender der kommunalen Volksvertretung in Personalunion hauptamtlich die Verwaltung leitet, erzielt er Einkünfte nach § 19 EStG. Das gilt zB auch für die ehrenamtlichen kommunalen Wahlbeamten wie die ersten Bürgermeister, weiteren Bürgermeister und gewählten Stellvertreter des Landrats; ebenso ist es bei den Gemeinschaftsvorsitzenden nach Art 10 Abs 2 VGemO (vgl BYLSt vom 07.02.2013, DB 2013, 609). Vgl mwN ferner EFG 2016, 815.

 

Rz. 2

Stand: EL 112 – ET: 05/2017

Die Einnahmen bleiben allerdings weitgehend als Aufwandsentschädigung steuerfrei. Eine solche AE darf steuerfrei nicht als Entschädigung für den im Rahmen eines Ehrenamts entstehenden Aufwand an Zeit und Arbeit gezahlt werden, sondern nur zum Ausgleich von Aufwendungen, die als BA regelmäßig wiederkehrend entstehen (> Aufwandsentschädigungen Rz 2 ff); dabei sind die steuerlichen Abzugsverbote zu beachten (im Einzelnen > Werbungskosten Rz 69 ff). Weil die Aufwandsentschädigung nicht aus Landeskassen gezahlt wird – anders in den Stadtstaaten –, bleibt die Zahlung aus einer kommunalen öffentlichen Kasse nur im Rahmen von § 3 Nr 12 Satz 2 EStG steuerfrei. Das setzt ua den Ausweis als ‚Aufwandsentschädigung’ im gemeindlichen Haushaltsplan voraus. Der Rahmen für steuerfrei zahlbare Beträge wird durch die Schätzungsrichtlinien der > R 3.12 Abs 3 LStR gezogen. Jedes Bundesland kann allerdings Anpassungen an die örtlich gegebenen Verhältnisse vornehmen, benötigt dazu aber das ‚Benehmen’ mit dem BMF und den obersten Finanzbehörden der anderen Bundesländer (> R 3.12 Abs 3 Satz 10 LStR). Von dieser Ermächtigung haben alle Länder unter Berücksichtigung der unterschiedlichen kommunalen Verfassungen Gebrauch gemacht. Zu den besonderen Regelungen vgl die nachstehende Tabelle:

 
Land Weisung vom Aktenzeichen Regelung für Zielgruppe
BW 21.01.2014 3-S-2233.7/3 ehrenamtliche Mitglieder kommunaler Vertretungen und ehrenamtliche Ortsvorsteher
BY 07.02.2013 S-2337.1.1-1/10-St-32 ehrenamtliche Mitglieder kommunaler Volksvertretungen
BY 07.02.2013 S-2337.1.1-1/11-St-32 ehrenamtliche erste und weitere Bürgermeister(innen), gewählte Stellvertreter von Landrät(inn)en sowie Gemeinschaftsvorsitzende von Verwaltungsgemeinschaften
BY 07.02.2013 S-2337.1.1-1/12-St-32 ehrenamtliche Bezirkstagsmitglieder, Bezirkstagspräsident(inn)en und ihre gewählten Stellvertreter
BB 18.12.1992// 30.12.1993 III/6-S-2337-4/92// 36-S-2337-19/93 ehrenamtliche Mitglieder kommunaler Volksvertretungen
HB 01.08.1978// 07.09.2009 S-2337-210 S-2337-220-11-3 Mitglieder kommunaler Vertretungen
HE 13.12.2014 S-2248-A-7-St-213 ehrenamtliche Mitglieder kommunaler Volksvertretungen
HE 20.01.2014 S-2337-A-35-St-211 ehrenamtlich bei den Kommunen tätige Personen
MV 04.12.2013 IV-S-2337-32/01-002 ehrenamtliche Mitglieder kommunaler Vertretungen sowie ehrenamtliche in der kommunalen Verwaltung tätige Bürger
NI 15.09.2009 S-2121-17-StO-215 ehrenamtliche Mitglieder kommunaler Volksvertretungen
NI 26.06.2003 S-2337-22-StO-211 Hauptamtlich oder ehrenamtlich in der Kommunalverwaltung beschäftigte Personen
NW 08.11.2013 S-2337-3-VB3 Mitglieder kommunaler Vertretungen
RP 13.12.1978 18.01.1990 30.11.2001 S-2337-A-44-3 S-2337-A-44-3 S-2337-A-St-33-1 ehrenamtliche Mitglieder kommunaler Vertretungsorgane
SL 14.07.1978 14.01.2008 B/I-230/78-S-2337-A B/2-4-2/08-S-2337 ehrenamtliche Mitglieder kommunaler Volksvertretungen
SH 15.01.2008 VI-318-S-2337-107-I ehrenamtliche Mitglieder kommunaler Vertretungen
SH 15.01.2008 VI-318-S-2337-107-II ehrenamtlich tätige Bürgerinnen und Bürger in der Selbstverwaltung von Kommunen
SN 21.08.2009 32-S-2337-15/176-39369 kommunale Wahlbeamte und ehrenamtliche Mitglieder kommunaler Volksvertretungen
ST 09.11.2010 16.10.2013 42-S-2121-10 ehrenamtliche Mitglieder kommunaler Volksvertretungen
TH 05.12.2013 S-2337-A-59-A-3.14 ehrenamtliche Mitglieder kommunaler Volksvertretungen
TH 06.12.2013 S-2337-A-60-A-3.14 ehrenamtliche kommunale Wahlbeamte

Diese Regelungen bewegen sich im Rahmen zutreffender Gesetzesauslegung, gehen den allgemeinen Regelungen der LStR vor und sind aus Gründen der Gleichbehandlung auch...

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