OFD Frankfurt, 25.10.2001, S 2337 A - 42 - St II 21
Rechtslage bis 2001:
Nach dem Ergebnis einer Erörterung durch die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder können die an Geschäftsführer von Kassenärztlichen Vereinigungen gezahlten pauschalen Aufwandsentschädigungen nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG unter den in R 13 Abs. 2 LStR bezeichneten Voraussetzungen bis zu einer Höhe von 300 DM monatlich (R 13 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 LStR) steuerfrei bleiben.
Soweit Kassenärztliche Vereinigungen an ehrenamtlich tätige Personen Aufwandsentschädigungen zahlen, können die gewährten Entschädigungen i.H. von 1/3, mindestens i.H. von 50 DM und höchstens i.H. von 300 DM monatlich steuerfrei bleiben (R 13 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 LStR).
Rechtslage ab 2002:
Sowohl die an Geschäftsführer von Kassenärztlichen Vereinigungen als auch an ehrenamtlich tätige Personen gewährten Aufwandsentschädigungen sind bis zu einer Höhe von 154 Euro steuerfrei (R 13 Abs. 3 Satz 3 LStR 2002).
Normenkette
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