Rz. 1

Stand: EL 127 – ET: 08/2021

Die Beamten der Vereinten Nationen – United Nations Organisation (UNO) – mit > Wohnsitz oder gewöhnlichem > Aufenthalt im > Inland sind in Deutschland grundsätzlich unbeschränkt steuerpflichtig (> Unbeschränkte Steuerpflicht Rz 4 ff). Sind sie im > Ausland Rz 1 ansässig, kommt unter den Voraussetzungen der §§ 1 Abs 4, 49 EStG auch beschränkte Steuerpflicht in Betracht (> Beschränkte Steuerpflicht Rz 3, 6 ff; > Inländische Einkünfte Rz 2 ff). Die Voraussetzungen für eine erweiterte > Unbeschränkte Steuerpflicht Rz 8 ff (vgl. § 1 Abs 2 Satz 1 Nr 2 EStG) sind aber nicht gegeben.

 

Rz. 2

Stand: EL 127 – ET: 08/2021

Die Gehälter und Bezüge aus der aktiven Tätigkeit bei der UNO sind in Deutschland steuerfrei gemäß dem Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen vom 21.11.1947 (BGBl 1954 II, 640). Die Bestimmungen gelten als nationales Recht aufgrund des Art 3 des Gesetzes vom 22.06.1954 über den Beitritt Deutschlands zu dem genannten Abkommen vom 21.11.1947 idF des Gesetzes vom 16.08.1980 zu dem Übereinkommen vom 13.02.1946 über die Vorrechte und Immunitäten der Vereinten Nationen (BGBl 1980 II, 941).

 

Rz. 3

Stand: EL 127 – ET: 08/2021

Für Bedienstete der Sonderorganisationen der UNO gelten dieselben Steuerbefreiungen, wie sie den Beamten der UNO selbst gewährt werden (> Rz 2), und zwar unter denselben Voraussetzungen (> Rz 4). Rechtsgrundlage (nach EFG 2007, 743) sind Art VI § 19 Buchst b des Abkommens über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen vom 21.11.1947, aaO, sowie § 1 der VO über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an die Sonderorganisationen der Vereinten Nationen vom 18.03.1971 (BGBl 1971 II, 129), das in Anlage VI die begünstigten Organisationen aufführt. Zur Umsetzung in nationales Recht durch Gesetz vom 16.08.1980 > Rz 2.

Auch die Bezüge der Bediensteten der Missionen in Bosnien/Herzegowina (UNMIBH) und im Kosovo (UNMIK) bleiben steuerfrei (vgl OFD Berlin vom 30.05.2000, DB 2000, 2096). Zur Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (WELTBANK) vgl EFG 2007, 743. Zu weiteren Einzelheiten vgl > Internationale Organisationen, > Internationaler Seegerichtshof, > Internationales Arbeitsamt. Das UNESCO-Institut für lebenslanges Lernen (UIL) hat seinen Sitz in > Hamburg genommen (vgl die VO vom 24.02.2009 zu dem Abkommen vom 21.02.2007 mit der Organisation der UN für Erziehung, Wissenschaft und Kultur, BGBl 2009 I, 145). Ergänzend vgl BMF vom 13.08.2013, Teil B, BStBl 2013 I, 404.

 

Rz. 4

Stand: EL 127 – ET: 08/2021

Der Stpfl trägt gegenüber dem FA die objektive Feststellungslast (> Beweislast) für die Steuerbefreiung seines Arbeitslohns. Dazu hat er nachzuweisen, dass er bei den Vereinten Nationen oder einer ihrer nach dem Abkommen begünstigten Unterorganisationen beschäftigt ist. Das gilt auch, wenn der erforderliche Nachweis nicht geführt werden kann, weil der ArbG aus "verwaltungstechnischen" Gründen oder "aus Zuständigkeitsunsicherheit" die Bescheinigung nicht ausstellt (EFG 2007, 743).

 

Rz. 5

Stand: EL 127 – ET: 08/2021

Die Befreiung von nationaler Steuer gilt aber nur für Vergütungen, die von der UNO gezahlt werden (vgl Abkommen über die Vorrechte und Immunitäten der Vereinten Nationen Art V Abschn 18 Buchst b vom 13.03.1946; Abkommen über die Vorrechte und Immunitäten der Vereinten Nationen Art VI Abschn 22 vom 21.11.1947; EFG 2001, 417). Vergütungen, die ein Stpfl vom Bund für eine Tätigkeit im Dienst internationaler Organisationen erhält, sind nicht nach § 3 Nr 12 Satz 1 EStG steuerfrei, wenn sie aus einem Haushaltstitel für Personalausgaben gezahlt werden (vgl EFG 2006, 1251; > Aufwandsentschädigungen Rz 13 ff).

 

Rz. 6

Stand: EL 127 – ET: 08/2021

Die von der UNO gezahlten Versorgungsbezüge der pensionierten Bediensteten und ihrer Hinterbliebenen sind dagegen nicht befreit, sie unterliegen der nationalen Besteuerung und gehören zu den Einkünften iSd § 22 Nr 1 Satz 3 Buchst a Doppelbuchst aa EStG (vgl BFH 257, 393 = BStBl 2017 II, 1187; > Renteneinkünfte Rz 19, 45 ff).

 

Rz. 7

Stand: EL 127 – ET: 08/2021

Zum Anspruch auf Kindergeld in Deutschland > Kindergeld Rz 14/1.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge