OFD Berlin, 30.05.2000, St 127 - S 1311 - 2/00

Zum Vollzug des Gesetzes zu dem Übereinkommen zum 13.2.1946 über die Vorrechte und Immunitäten der Vereinten Nationen vom 16.8.1980 hinsichtlich der Missionen der Vereinten Nationen in Bosnien/Herzegowina und im Kosovo ist folgende Anweisung ergangen:

Bedienstete der Missionen der Vereinten Nationen in Bosnien/Herzegowina (UNMIBH = United Nations Mission in Bosnia-Herzegowina/Sarajewo) und im Kosovo (UNMIK = United Nations Interim Administration Mission in Kosovo/Pristina) genießen nach Art. V Abschn. 17 des genannten Übereinkommens die Vorrechte und Immunitäten nach Art. V Abschn. 18 des Übereinkommens. Hierzu gehört u.a., dass die Bediensteten von allen Steuern auf die von der Organisation der Vereinten Nationen gezahlten Bezüge befreit sind.

 

Normenkette

AStG

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