Rz. 1

Stand: EL 120 – ET: 12/2019

Zur Steuerfreiheit der Bezüge vgl die Zusammenstellung der Fundstellen aller zwischenstaatlichen Vereinbarungen, Zustimmungsgesetze und Rechtsverordnungen, die Personen, Personenvereinigungen, Körperschaften, internationalen Organisationen oder ausländischen Staaten Befreiungen von der deutschen ESt gewähren, im BMF-Schreiben vom 18.03.2013 (BStBl 20013 I, 404). Soweit Vorschriften über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an zwischenstaatliche Organisationen eine dem > Progressionsvorbehalt entsprechende Klausel enthalten, sind die steuerfreien Bezüge bei der Festsetzung des auf Einkommen aus anderen Quellen zu erhebenden Steuerbetrags zu berücksichtigen (BMF vom 17.12.1976, DB 1977, 145; BMF vom 27.02.1979, BStBl 1979 I, 139). Die von den > Vereinte Nationen gezahlten Versorgungs- und Hinterbliebenenbezüge unterliegen der nationalen Besteuerung (OFD Münster vom 14.10.2005 – S 2255 – 10-St 45–31, EStG-K NW "Internationale Organisationen und zwischenstaatliche Vereinbarungen" 4.800).

 

Rz. 2

Stand: EL 120 – ET: 12/2019

Die von den ArbN entrichteten Pflichtbeiträge zur Zukunftssicherung sind wegen des wirtschaftlichen Zusammenhangs mit steuerfreien Bezügen nicht als SA abziehbar (> Sonderausgaben Rz 45–50). Ferner > Vermögensbildung der Arbeitnehmer Rz 35, 42.

 

Rz. 3

Stand: EL 120 – ET: 12/2019

Zu weiteren Einzelheiten > Ausland, > Euratom, > Europäische Gemeinschaften, > Europäische Schulen, > Europäisches Patentamt, > Europäische Union, > Europäische Weltraumorganisation, > Europarat, > Europäische Zentralbank, > Inmarsat, > Internationale Schulen, > Internationales Arbeitsamt, > Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (Weltbank), > ITSO, > NATO, > OCCAR, > Vereinte Nationen, > Vermögensbildung der Arbeitnehmer Rz 26 ff.

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