Rz. 1
Stand: EL 141 – ET: 03/2025
Die NATO ist ein aus 32 Mitgliedstaaten bestehendes Militär- und Verteidigungsbündnis, dem die > Vereinigte Staaten von Amerika, > Kanada und 30 europäische Staaten, inklusive der > Türkei, angehören. Der Aufenthalt von Streitkräften der NATO und deren Angehörigen auf dem Gebiet anderer NATO-Staaten wird durch das NATO-Truppenstatut (NTS; BGBl 1961 II, 1183) geregelt. Für Deutschland wurden diese Regelungen durch ein Zusatzabkommen (ZusAbk) zum NTS (BGBl 1973 II, 1021) ergänzt, das durch Vereinbarung vom 18.05.1981 (BGBl 1982 II, 530) und Abkommen vom 18.03.1993 (BGBl 1994 II, 2594) geändert wurde. Beide Abkommen enthalten auch Vereinbarungen zur Besteuerung. Daneben sind ggf weitere Abkommen und Vereinbarungen zu berücksichtigen (> Rz 4 f).
Rz. 2
Stand: EL 141 – ET: 03/2025
Art X Abs 1 Satz 1 NTS enthält eine Wohnsitz- und Aufenthaltsfiktion. Danach gelten die Zeitabschnitte, in denen sich ein Mitglied der Truppe oder des zivilen Gefolges nur in dieser Eigenschaft im Hoheitsgebiet eines anderen Staates aufhält, nicht als > Wohnsitz oder > Aufenthalt iSd Steuerrechts. Der Ausdruck "Mitglied einer Truppe" umfasst jedoch nicht Staatsangehörige des Aufnahmestaates (Art X Abs 4 NTS). Für die Frage, ob sich ein Mitglied der Truppe oder des zivilen Gefolges nur in dieser Eigenschaft in einem Land aufhält, ist darauf abzustellen, ob nach den gesamten Lebensumständen eine Rückkehr in die Heimat bei Dienstende zu erwarten ist, wobei die Verhältnisse aus der Sicht des jeweiligen Besteuerungszeitraums maßgeblich sind. Im Einzelnen > Stationierungsstreitkräfte Rz 1–13.
Rz. 3
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Die Mitglieder einer Truppe oder eines zivilen Gefolges sind in dem Aufnahmestaat von jeder Steuer auf Bezüge und Einkünfte befreit, die ihnen in ihrer Eigenschaft als derartige Mitglieder von dem Entsendestaat gezahlt werden (vgl Art X Abs 1 Satz 2 NTS). Diese Steuerbefreiung ist unabhängig von der Aufenthaltsfiktion (> Rz 2), dh, sie gilt auch dann, wenn das Mitglied der Truppe in Deutschland seinen > Wohnsitz oder gewöhnlichen > Aufenthalt hat (EFG 2023, 262). Die Steuerbefreiung gilt aber nur für Einsätze in einem NATO-Vertragsstaat, dh nicht bei einer Tätigkeit in einem Drittstaat (vgl BFH/NV 2022, 711 = HFR 2022, 706).
Rz. 4
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Durch Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den > Vereinigte Staaten von Amerika über die Rechtsstellung von Urlaubern vom 03.08.1959 (BGBl 1961 II, 1384) wurden die Steuervergünstigungen des Art X NTS (> Rz 2 f) auf Mitglieder und Zivilangestellte der amerikanischen Streitkräfte, die außerhalb Deutschlands in Europa und Nordafrika stationiert sind, sowie auf die sie begleitenden Familienangehörigen ausgedehnt.
Rz. 5
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Auch das Protokoll über die Rechtsstellung der aufgrund des Nordatlantikvertrags errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere vom 28.08.1952 (vgl BGBl 1969 II 1997) enthält steuerliche Regelungen. Einkünfte und Bezüge des Personals eines alliierten Hauptquartiers, die sie in dieser Eigenschaft von den Streitkräften erhalten, denen sie angehören, sind steuerfrei, soweit es sich nicht um Steuern handelt, die von ihrem Heimatstaat erhoben werden (Art 7 Abs 1). Einkünfte und Bezüge, die direkt vom alliierten Hauptquartier gezahlt werden, sind ebenfalls steuerfrei (Art 7 Abs 2 Satz 1). Durch Vertrag mit einem alliierten Hauptquartier kann ein Vertragsstaat vereinbaren, dass Bedienstete nicht beim alliierten Hauptquartier, sondern bei dem Vertragsstaat beschäftigt und dem Hauptquartier zugewiesen werden. In diesem Fall können die Einkünfte von dem betreffenden Vertragsstaat besteuert werden. Eine derartige Vereinbarung wurde von Deutschland nicht abgeschlossen (FinMin NW vom 16.07.1982 – S-1311 – 1-VB5).
Rz. 6
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Art X Abs 2 NTS stellt klar, dass die Besteuerung anderer Einkünfte, die nicht nach Art X Abs 1 NTS steuerfrei sind (> Rz 3), durch die Ansässigkeitsfiktion (> Rz 2) nicht eingeschränkt wird. Ob diese Einkünfte tatsächlich besteuert werden können, ist unter Berücksichtigung der jeweiligen Abkommen zur Vermeidung der > Doppelbesteuerung zu prüfen (BFH/NV 2021, 1064); vgl dazu die einzelnen Länderstichworte.
Rz. 7
Stand: EL 141 – ET: 03/2025
Nach dem NTS-ZusAbk werden Steuervergünstigungen für nichtdeutsche Organisationen (Art 71) und Unternehmen (Art 72) nichtwirtschaftlichen Charakters sowie für deren Angestellte gewährt. Hierunter fallen zB Kantinen und Freizeiteinrichtungen für die ausländischen Truppen. Die Befreiungen und Vorrechte gelten jedoch ua nicht für Deutsche und nicht für Personen mit > Wohnsitz oder gewöhnlichem > Aufenthalt im > Inland (FG RP vom 16.08.2022 – 3 V 1569/21, HaufeIndex 15 352 297).
Rz. 8
Stand: EL 141 – ET: 03/2025
Das NTS und die übrigen Abkommen enthalten > Steuerbefreiungen nur für aktive Beschäftigungen, nicht jedoch für Ruhegehälter. Die NATO gehört zu den > Koordinierte Organisationen. Pensionen ehemaliger Beschäftigter...