Rz. 45

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Leibrenten (> Renten Rz 15 f) und andere Leistungen (> Rz 23), die nicht bereits in § 22 Nr 1 Satz 3 Buchst a/aa EStG (> Rz 20, 23 ff, 40 ff) oder § 22 Nr 5 EStG (> Rz 55 ff) aufgeführt sind und bei denen in den einzelnen Bezügen Einkünfte aus Erträgen des Rentenrechts enthalten sind, unterliegen seit 2005 weiterhin der Ertragsanteilsbesteuerung (vgl § 22 Nr 1 Satz 3 Buchst a/bb EStG). Der Ertragsanteil erfasst wie vor 2005 lediglich die Erträge in der Auszahlungsphase (> Rz 47).

Im Rahmen des AltEinkG (> Rz 4) wurden die bis 2004 maßgebenden Ertragsanteile abgesenkt (vgl BT-Drs 15/2150, 42), da der bei der Jahrzehnte zurückliegenden Festlegung der Ertragsanteile berücksichtigte Zinssatz von 5,5 % zwischenzeitlich deutlich überhöht ist. Der Gesetzgeber hat nunmehr typisierend einen Kapitalertrag von 3 % im Jahr unterstellt. Die geänderten Ertragsanteile gelten erstmals im VZ 2005, dh auch für Leibrenten, deren Bezug bereits vor dem 01.01.2005 begonnen hat (> Rz 47/1).

 

Rz. 46

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Für die Ertragsanteilsbesteuerung kommen zB folgende Fälle in Betracht:

Leibrenten aus einem vor dem 01.01.2005 abgeschlossenen privaten RV-Vertrag (§ 10 Abs 1 Nr 3a EStG; > Rz 42, 97),
Leibrenten aus einer nach dem 31.12.2004 abgeschlossenen RV, die nicht die Voraussetzungen des § 10 Abs 1 Nr 2 Satz 1 Buchst b EStG für den SA-Abzug erfüllen (> Rz 40 ff),
Leibrenten aus einer nach dem 31.12.2004 abgeschlossenen privaten RV mit Kapitalwahlrecht, sofern eine lebenslange Rentenzahlung vereinbart und erbracht wird (andernfalls wird nach § 20 Abs 1 Nr 6 EStG besteuert; vgl BMF vom 01.10.2009, Rz 19, BStBl 2009 I, 1172; zu Rentenzahlungen aus einer vor dem 01.01.2005 abgeschlossenen RV vgl BFH 273, 293 = BFH/NV 2021, 1558),
Leibrenten aus einer privaten Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherung iSd § 10 Abs 1 Nr 3a EStG, dh die nicht die in > Rz 40 ff genannten Voraussetzungen erfüllen,
Leibrenten aus einer umlagefinanzierten Versorgungseinrichtung, zB aus der VBL (> Rz 105),
Leibrenten im Zusammenhang mit einer privaten Vermögensübertragung (Versorgungs- und Veräußerungsrenten im Bereich des Privatvermögens; zu anderen Fällen > Rz 8; zu weiteren Hinweisen > Rz 109 ff; > Rentenaufwand Rz 20 ff),
Leibrenten aus einer privaten RV gegen kreditfinanzierten Einmalbeitrag ohne Kapitalwahlrecht mit aufgeschobenem Rentenbeginn. Für solche > Lebensversicherungsprämien gibt es keinen SA-Abzug.,
Renten iSd § 9 des Gesetzes zur Überführung der Ansprüche aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des > Beitrittsgebiet (AAÜG), soweit diese Renten nicht nach § 3 Nr 6 EStG steuerfrei sind (> Rz 14). Diese Renten werden zwar von der Deutschen Rentenversicherung Bund ausgezahlt, es handelt sich aber nicht um Leistungen aus der GRV (BMF vom 19.08.2013, Rz 198, BStBl 2013 I, 1087). In bestimmten Fällen wie zB bei abgekürzten Leibrenten (> Renten Rz 24) bestimmt sich der Ertragsanteil aus der Tabelle des § 55 Abs 2 EStDV (> Rz 50),
Leibrenten, die ein ArbN aus einer betrieblichen Unfallversicherung erhält, wenn der ArbG die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag geltend machen kann (> Unfallversicherung Rz 19 ff). In diesem Fall wird die verbleibende Versicherungsleistung erst dann mit dem Ertragsanteil nach § 22 Nr 1 Satz 3 Buchst a/bb EStG ggf iVm § 55 EStDV besteuert, wenn die Summe der auf den Versicherungsschutz des ArbN entfallenden Beiträge erreicht ist; insoweit fließt dem ArbN nämlich die Versicherungsleistung als > Arbeitslohn zu (vgl BMF vom 28.10.2009, Tz 2.1.2 mit Beispiel, BStBl 2009 I, 1275; > Unfallversicherung Rz 20).
 

Rz. 47

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Der besteuerbare Ertragsanteil ergibt sich idR aus der Tabelle in § 22 Nr 1 Satz 3 Buchst a/bb Satz 4 EStG und richtet sich bei lebenslänglichen Leibrenten nach dem bei Beginn der Rente vollendeten Lebensjahr des Rentenberechtigten (vgl § 55 Abs 1 EStDV iVm §§ 187 Abs 2 Satz 2 und 188 Abs 2 BGB). Bei privaten Renten ist sowohl die garantierte Mindestrente als auch die nicht garantierte Überschussbeteiligung als ‚Ertragsanteil’ anzusetzen (BFH 241, 27 = BStBl 2014 II, 15 mwN; BFH 273, 237 = BFH/NV 2021, 980 – VerfB, BVerfG 2 BvR 1143/21, > Rz 4/2). Zur Änderung des einmal ermittelten Ertragsanteils > Renten Rz 9, 10. Zum Ertragsanteil bei abgekürzten Leibrenten > Rz 50 ff. Der Ertragsanteilsbesteuerung unterliegen übrigens auch die in § 22 Nr 1 Satz 3 Buchst a EStG genannten ‚anderen Leistungen’ (> Rz 23).

 

Rz. 47/1

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Beginn des Rentenbezugs ist – auch bei Rentennachzahlungen – der versicherungsrechtliche Beginn der Rentenlaufzeit, dh der Zeitpunkt, in dem der Rentenanspruch entstanden ist. Auf den Zeitpunkt des Rentenantrags oder der erstmaligen Zahlung kommt es nicht an (BFH 118, 467 = BStBl 1976 II, 452; zu Besonderheiten bei Nachzahlungen > Rz 52, 53). Das gilt selbst dann, wenn bereits einzelne Rentenansprüche verjährt sind (BFH 132, 26 = BStBl 1981 II, 155). Bei Anwendung der Ertragsanteilstabell...

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