Rz. 104

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Renten der VBL (> Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder) werden neben den Renten der GRV geleistet, ohne dass nach Art des Versicherungsfalls (zB Erwerbsunfähigkeitsrente, Altersruhegeld, Witwen- oder Waisenrente) unterschieden wird. Die Renten der VBL werden idR auf Lebenszeit gewährt und sind deshalb grundsätzlich Leibrenten (> Renten Rz 15 f). Wird die Zusatzversorgungsrente von der VBL neben einer Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente gezahlt, endet die Laufzeit zu dem Zeitpunkt, zu dem die Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente in das Altersruhegeld umgewandelt wird (vgl BFH 162, 298 = BStBl 1991 II, 89). Beide Renten sind dann steuerlich als abgekürzte Leibrenten (> Renten Rz 24) gleich zu behandeln.

 

Rz. 105

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Für Leibrenten und andere Leistungen aus dem aus Umlagen finanzierten Teil der VBL gilt eine Ertragsanteilsbesteuerung nach § 22 Nr 1 Satz 3 Buchst a/bb EStG iVm § 55 Abs 2 EStDV (> Rz 45 ff).

 

Rz. 106

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Für den kapitalgedeckten Teil der VBL ist der ArbG-Beitrag grundsätzlich nach § 3 Nr 63 EStG steuerfrei, für den Eigenbeitrag des ArbN kommt eine steuerliche Förderung nach § 10a iVm §§ 79ff EStG in Betracht. Nach einer Reform der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes gehören die von dieser Änderung erfassten ArbN seit dem VZ 2002 zum begünstigten Personenkreis des § 3 Nr 63 Satz 1 EStG und § 10a iVm §§ 79ff EStG; zu weiteren Hinweisen > Betriebliche Altersversorgung Rz 140 ff und > Private Altersvorsorge Rz 8 ff. Korrespondierend hierzu werden die Versorgungsleistungen nach § 22 Nr 5 EStG nachgelagert besteuert. Der Umfang der Besteuerung richtet sich in der Versorgungsphase danach, ob und inwieweit die Leistungen auf geförderten Beiträgen beruhen (> Rz 60 ff).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge