Rz. 24

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Abgekürzte Leibrenten (Höchstzeitrenten) sind auf eine bestimmte Laufzeit vereinbart, erlöschen aber vorher, wenn eine bestimmte > Bedingung eintritt, zB wenn der Berechtigte stirbt. Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrenten sind stets abgekürzte Leibrenten (BFH/NV 2013, 534), sie enden spätestens mit Zahlung der Altersrente (> Renteneinkünfte Rz 77 ff).

Auf eine Mindestdauer des Rentenbezugs kommt es nicht an (vgl BFH 164, 304 = BStBl 1991 II, 686 für Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrenten; H 22.4 EStH). Der BFH ist bereits vor vielen Jahren von der zuvor angelegten Zehnjahresfrist abgerückt und stellt für die Mindestlaufzeit auf die Umstände des Einzelfalls ab (BFH 173, 360 = BStBl 1994 II, 633 mwN).

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