Rz. 34

Abgekürzte Leibrenten sind Leibrenten, die auf eine bestimmte Zeit beschränkt sind (§ 55 Abs. 2 EStDV). Die Zahlungsverpflichtung endet mit dem Tod der berechtigten Person, spätestens mit dem Ablauf der vereinbarten Höchstdauer.

 
Praxis-Beispiel

Abgekürzte Leibrente

A gewährt B eine Rente auf Lebenszeit, längstens aber auf 12 Jahre. Stirbt B vor Ablauf von 12 Jahren, so erlischt die Leibrente mit dem Tod. Lebt B länger als 12 Jahre, so erlischt die Leibrente mit Ablauf von 12 Jahren.

 

Rz. 35

Str. ist, ob eine abgekürzte Leibrente eine Laufzeit von mindestens 10 Jahren haben muss.[1] Die Finanzverwaltung hält diese Auffassung aufrecht, soweit das Rentenrecht ohne Gegenleistung begründet worden ist, z. B. bei Vermächtnisrenten, nicht aber bei Waisenrenten aus Versicherungen.[2]

Demgegenüber hat der BFH bei der Vereinbarung von Versorgungsleistungen zutreffend keine Mindestlaufzeit mehr gefordert.[3]

 

Rz. 36

Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrenten (Rente auf Zeit, § 43, § 240 SGB VI) und private Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsrenten hat der BFH ohne Rücksicht auf die Laufzeit als abgekürzte Leibrenten angesehen.[4] Wird eine solche Rente mehrfach gewährt und schließen sich die Bezugszeiten unmittelbar aneinander an, liegt insgesamt eine abgekürzte Leibrente vor, deren Ertragsanteil sich nach der voraussichtlichen Gesamtdauer bestimmt.[5]

Zu den abgekürzten Leibrenten gehören auch die Waisenrente (§ 48 SGB VI) und die "kleine Witwenrente" (Rz. 44). Zur Besteuerung abgekürzter Leibrenten vgl. Rz. 145ff.

Ab Vz 2005 fallen auch diese Renten unter das AltEinkG und werden entsprechend den Altersrenten besteuert (Rz. 151ff.).

Nicht zu den abgekürzten Leibrenten gehören die als "Rente wegen Alters" geleistete "Altersrente wegen Arbeitslosigkeit" (§ 33 Abs. 2 Nr. 5, § 34 SGB VI). Es handelt sich um eine lebenslange Rente.[6] Das gilt auch für die Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute.

[2] H 22.4 "Leibrente, abgekürzt" EStH 2019.
[3] BFH v.26.1.1994, X R 54/92, BStBl II 1994, 663; Nacke, in Blümich, EStG/KStG/GewStG, § 22 EStG Rz. 39: nicht erforderlich; ablehnend Jansen/Wrede, Renten, Raten, dauernde Lasten, Rz. 87; zweifelnd Weber-Grellet, in Schmidt, EStG, 2020, § 22 EStG Rz. 43.

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