Rz. 77

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Wird der Versicherte vor Erreichen der Altersgrenze berufs- oder erwerbsunfähig oder wird er als Schwerbehinderter iSd § 2 SGB IX anerkannt, hat er unter bestimmten versicherungsrechtlichen Voraussetzungen Anspruch auf eine Berufs- bzw Erwerbsunfähigkeitsrente (§ 43 SGB VI). Dieser Anspruch erlischt, sobald der Rentenberechtigte ein Altersruhegeld erhält, also spätestens mit Erreichen der Regelaltersgrenze (> Rz 76). Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrenten sind deshalb stets abgekürzte Leibrenten (> Renten Rz 24).

 

Rz. 78

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Seit dem VZ 2005 unterliegen Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrenten aus der GRV und andere Leistungen der Basisversorgung (> Rz 107) schrittweise der vollständigen nachgelagerten Besteuerung nach § 22 Nr 1 Satz 3 Buchst a/aa EStG (> Rz 20, 23 ff; vgl BFH 233, 487 = BStBl 2011 II, 910). Der der Besteuerung unterliegende Anteil richtet sich nach dem Jahr des Rentenbeginns (> Rz 27). Es ist deshalb grundsätzlich ohne Bedeutung, zu welchem Zeitpunkt eine Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente in eine Altersrente umgewandelt wird oder ob sie nur auf Zeit gewährt wird. Die Laufzeit einer vor Erreichen der Regelaltersgrenze gezahlten Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente ist jedoch ggf für die Ermittlung des Besteuerungsanteils der nachfolgenden Altersrente (sog FolgerenteRz 31) von Bedeutung. Entsprechendes gilt, wenn eine Berufsunfähigkeitsrente in eine Erwerbsunfähigkeitsrente umgewandelt wird.

 

Rz. 79

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Dagegen unterliegen private Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrenten, die außerhalb der Basisversorgung (> Rz 20) gezahlt werden, seit dem VZ 2005 als abgekürzte Leibrenten grundsätzlich weiterhin der Ertragsanteilsbesteuerung (vgl BFH/NV 2012, 31). Der steuerpflichtige Ertragsanteil bestimmt sich nach der besonderen Tabelle in § 55 Abs 2 EStDV. Zur Besteuerung von Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrenten aus Verträgen, die die Voraussetzungen des § 10 Abs 1 Nr 2 Satz 1 Buchst b EStG erfüllen, > Rz 40 ff.

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