Rz. 77
Stand: EL 108 – ET: 01/2016
Wird der Versicherte vor Erreichen der Altersgrenze berufs- oder erwerbsunfähig oder wird er als Schwerbehinderter iSd § 2 SGB IX anerkannt, so hat er unter bestimmten versicherungsrechtlichen Voraussetzungen Anspruch auf eine Berufs- bzw Erwerbsunfähigkeitsrente (§ 43 SGB VI). Dieser Anspruch erlischt, sobald der Rentenberechtigte ein Altersruhegeld erhält, also spätestens mit Erreichen der Regelaltersgrenze (> Rz 76). Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrenten sind deshalb stets abgekürzte Leibrenten (> Renten Rz 24).
Rz. 78
Stand: EL 108 – ET: 01/2016
Seit dem VZ 2005 unterliegen Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrenten aus der GRV und andere Leistungen der Basisversorgung (> Rz 107) schrittweise der vollständigen nachgelagerten Besteuerung nach § 22 Nr 1 Satz 3 Buchst a/aa EStG (> Rz 20, 23ff; vgl BFH 233, 487 = BStBl 2011 II, 910). Der der Besteuerung unterliegende Anteil richtet sich nach dem Jahr des Rentenbeginns (> Rz 27). Es ist deshalb grundsätzlich ohne Bedeutung, zu welchem Zeitpunkt eine Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente in eine Altersrente umgewandelt wird oder ob sie nur auf Zeit gewährt wird. Die Laufzeit einer vor Erreichen der Regelaltersgrenze gezahlten Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente ist jedoch ggf für die Ermittlung des Besteuerungsanteils der nachfolgenden Altersrente (sog Folgerente > Rz 31) von Bedeutung. Entsprechendes gilt, wenn eine Berufsunfähigkeitsrente in eine Erwerbsunfähigkeitsrente umgewandelt wird.
Rz. 79
Stand: EL 108 – ET: 01/2016
Dagegen unterliegen private Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrenten, die außerhalb der sog Basisversorgung (> Rz 20) gezahlt werden, ab dem VZ 2005 als abgekürzte Leibrenten grundsätzlich weiterhin der Ertragsanteilsbesteuerung (vgl BFH/NV 2012, 31). Der steuerpflichtige Ertragsanteil bestimmt sich nach der besonderen Tabelle in § 55 Abs 2 EStDV (vgl Anh 1 zu § 22 EStG). Zur Besteuerung von Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrenten aus Verträgen, die die Voraussetzungen des § 10 Abs 1 Nr 2 Satz 1 Buchst b EStG erfüllen, > Rz 40 ff.
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