Rz. 8

Stand: EL 126 – ET: 04/2021

Rechtsgrundlagen finden sich in § 10a und §§ 7999 EStG, die Regelungen zur Ausgestaltung der Altersvorsorgeverträge und ihre Zertifizierung im Altersvorsorge-Zertifizierungsgesetz. Die Altersvorsorge-DV (AltvDV) idF der Bekanntmachung vom 28.02.2005 (BGBl 2005 I, 487), zuletzt geändert durch Art 12 des Gesetzes vom 11.02.2021 (BGBl 2021 I, 154), enthält weitere Anwendungsregelungen. Zur steuerlichen Förderung der privaten Altersvorsorge einschließlich der Regelungen zum selbstgenutzten Wohneigentum hat die FinVerw mit BMF-Schreiben vom 21.12.2017, BStBl 2018 I, 93, geändert durch BMF vom 17.02.2020, BStBl 2020 I, 213 (Anpassung der Rz 203), ausführlich Stellung genommen (konsolidierte Fassung unter > Anh 2 Private Altersvorsorge (Riester)).

An einer künftigen Reform der privaten Altersvorsorge und konkret der Riester-Rente wird gearbeitet, die Meinungsbildung dazu ist aber noch nicht angeschlossen (vgl BT-Drs 19/23764).

 

Rz. 8/1

Stand: EL 126 – ET: 04/2021

Gefördert werden Altersvorsorgebeiträge (> Rz 25 ff) entweder mit der Altersvorsorgezulage (> Rz 30 ff), die dem Vorsorgekonto gutgeschrieben wird, oder durch den Abzug als > Sonderausgaben (hier konkret > Rz 70 ff), der zu einer dem Stpfl zur Verfügung stehenden Steuerermäßigung führt. Mit einer Günstigerprüfung stellt das FA sicher, dass die jeweils günstigere Alternative verwirklicht wird (vgl § 10a Abs 2 EStG).

I. Begünstigte Personen

 

Rz. 9

Stand: EL 126 – ET: 04/2021

Begünstigt sind im Wesentlichen Stpfl, die von der Absenkung des Versorgungsniveaus betroffen sind (> Rz 2). Für den SA-Abzug nach § 10a EStG kommen nur Stpfl in Betracht, die der > Unbeschränkte Steuerpflicht unterliegen. Anspruch auf Altersvorsorgezulage (§§ 79ff EStG) haben hingegen auch beschränkt Stpfl (> Rz 5/2), wenn der Stpfl seine Altersversorgung von einem inländischen Träger erwartet.

 

Rz. 10

Stand: EL 126 – ET: 04/2021

Den persönlichen Anwendungsbereich beschreibt § 10a Abs 1 EStG. Begünstigt sind in erster Linie Personen, die in der inländischen GRV pflichtversichert (vgl § 1ff SGB VI) sind (§ 10a Abs 1 Satz 1 HS 1 EStG). Das sind vor allem Stpfl, die gegen > Arbeitsentgelt oder zu ihrer Ausbildung beschäftigt sind. Gleiches gilt für Personen, die nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte pflichtversichert sind (§ 10a Abs 1 Satz 3 HS 1 EStG). Im Einzelnen vgl BMF vom 21.12.2017, Rz 2, 3 sowie Anlage 1 Teil A und B, BStBl 2018 I, 93, > Rz 8.
 

Rz. 10/1

Stand: EL 126 – ET: 04/2021

Den begünstigten Pflichtversicherten (> Rz 10) gleichgestellt sind Personen,

die Arbeitslosengeld II beziehen (vgl § 10a Abs 1 Satz 3 HS 2 Nr 1 EStG), wenn sie eine Anrechnungszeit nach § 58 Abs 1 Nr 3 oder Nr 6 SGB VI in der GRV erhalten und unmittelbar vor einer solchen Anrechnungszeit in der GRV oder der landwirtschaftlichen Alterssicherung (> Rz 10) pflichtversichert waren. Arbeitslosengeld II erhalten nicht nur abhängige Arbeit Suchende, sondern auch andere Erwerbsfähige iSv § 8 SGB II. Ergänzend > Arbeitsförderung Rz 5, > Grundsicherung Rz 4. Meldet sich ein Arbeitsloser nicht bei der Agentur für Arbeit, ist er nicht förderberechtigt. Zu Einzelheiten vgl BMF vom 21.12.2017, Rz 10, > Rz 8.
Gleiches gilt auch für Personen (vgl § 10a Abs 1 Satz 3 HS 2 Nr 2 EStG), die unmittelbar vor einer Anrechnungszeit iSv § 58 Abs 1 Nr 3 oder Nr 6 SGB VI zu den Pflichtversicherten (> Rz 10) oder zu den in > Rz 10/2 genannten Besoldungsempfängern usw oder zu den im nachfolgenden Spiegelpunkt genannten Personengruppen gehörten.
Begünstigt sind auch Personen bis zu dem VZ ihres 67. Geburtstags, die nicht mehr zu den in > Rz 10, > Rz 10/2 oder in dieser Rz (oben) genannten Personengruppen gehören, wenn sie bereits eine Rente wegen voller Erwerbsminderung/Erwerbsunfähigkeit aus der GRV oder der RV der Landwirte beziehen oder die wegen Dienstunfähigkeit versorgt werden (vgl § 10a Abs 1 Satz 4 EStG; dazu BMF vom 21.12.2017, Rz 13 ff, > Rz 8).
 

Rz. 10/2

Stand: EL 126 – ET: 04/2021

Den Pflichtversicherten (> Rz 10) für die Förderung gleich gestellt werden überdies folgende Personengruppen, die Ansprüche aus einem anderen staatlichen Altersversorgungssystem als der > Sozialversicherung erwerben (vgl § 10a Abs 1 Satz 1 HS 2 Nr 1 bis 5 EStG):

Besoldungsempfänger wie > Beamte, > Richter und Soldaten (§ 10a Abs 1 Satz 1 HS 2 Nr 1 EStG). Dazu gehören uE auch Beamte auf Probe oder auf Widerruf, ebenso Soldaten auf Zeit, weil sie nach ihrem Ausscheiden idR in ein von der Absenkung des Versorgungsniveaus betroffenes Versorgungssystem überwechseln (vgl § 8 Abs 1 Satz 2 SGB VI). Nicht begünstigt sind Ehrenbeamte und ehrenamtliche Richter sowie weiterhin beschäftigte Versorgungsempfänger (§ 5 Abs 4 SGB VI);
Empfänger von Amtsbezügen wie zB > Minister, auf die § 69e Abs 3 und 4 BeamtVG (Absenkung des Versorgungsniveaus) angewendet wird (§ 10a Abs 1 Satz 1 HS 2 Nr 2 EStG);
versicherungsfrei Beschäftigte (vgl § 5 Abs 1 Satz 1 Nr 2 und 3 SGB VI), die von der SV-Pflicht befreiten Beschäftigten (vgl § 6 Abs 1 Satz 1 N...

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