Rz. 108
Stand: EL 108 – ET: 01/2016
Wiederkehrende Leistungen, die im Zusammenhang mit einer Vermögensübertragung vereinbart werden, sind zu unterscheiden in Versorgungs-, Veräußerungs- oder Unterhaltsleistungen.
Rz. 109
Stand: EL 108 – ET: 01/2016
Wiederkehrende Versorgungsleistungen (private Versorgungsrente) werden beim Berechtigten in voller Höhe nach § 22 Nr 1a EStG besteuert (> Rz 70 [72]), wenn der Verpflichtete zum Abzug der Leistungen als SA nach § 10 Abs 1a Nr 2 EStG berechtigt ist. Dies gilt unabhängig davon, ob die wiederkehrenden Versorgungsleistungen in Form von Renten oder dauernden Lasten vereinbart sind (vgl BMF vom 11.03.2010 Tz 51 ff, BStBl 2010 I, 227).
Rz. 110
Stand: EL 108 – ET: 01/2016
Liegen die Voraussetzungen einer begünstigten unentgeltlichen Vermögensübertragung im Zusammenhang mit Versorgungsleistungen nicht vor, handelt es sich um wiederkehrende Leistungen im Austausch mit einer Gegenleistung (vgl BMF vom 11.03.2010 Tz 57, aaO). Die Leistungen enthalten bis zur Grenze der Angemessenheit eine nicht besteuerbare Vermögensumschichtung und darüber hinaus einen besteuerbaren Zinsanteil. Dieser Zinsanteil wird beim Berechtigten in Höhe des Ertragsanteils als Leibrente (> Renten Rz 15 f) nach der Tabelle in § 22 Nr 1 Satz 3 Buchst a/bb Satz 4 EStG besteuert (> Rz 45 ff). Zur Behandlung beim Verpflichteten > Rentenaufwand Rz 21, 22. Zu weiteren Einzelheiten vgl BMF vom 11.03.2010 Tz 65 ff, aaO.
Rz. 111
Stand: EL 108 – ET: 01/2016
Erhält ein Geschwister von dem anderen auf Lebenszeit vereinbarte wiederkehrende Ausgleichszahlungen, weil der Vater dem anderen Geschwister das von ihm betriebene Unternehmen überträgt, so sind diese Zahlungen nicht besteuerbar, da sie zum einen der Gleichstellung des weichenden Geschwister und nicht seiner Versorgung (> Rz 109) dienen und zum anderen die monatlichen Zahlungen, welche auf Grundlage eines Basisbetrags und der statistischen Lebenserwartung ermittelt werden, keinen Zinsanteil enthalten (BFH 239, 422 = BStBl 2014 II, 56).
Verzichtet ein Kind gegenüber seinen Eltern auf künftige Pflichtteilsansprüche und erhält es dafür von den Eltern wiederkehrende Zahlungen, so liegt darin kein entgeltlicher Leistungsaustausch und keine Kapitalüberlassung des Kindes an die Eltern, so dass in den wiederkehrenden Zahlungen kein besteuerbarer Zinsanteil enthalten ist (BFH/NV 2010, 1793; BFH 229, 104 = BStBl 2010 II, 818).
Rz. 112
Stand: EL 108 – ET: 01/2016
Liegt eine Zeitrente vor oder eine Mindestzeitrente, deren Laufzeit die durchschnittliche Lebenserwartung des Berechtigten übersteigt (BFH 176, 333 = BB 1995, 606), so gehört der Zinsanteil beim Berechtigten zu den Einkünften aus KapVerm (BFH 170, 98 = BStBl 1993 II, 298).
Rz. 113
Stand: EL 108 – ET: 01/2016
Unterhaltsleistungen (unentgeltliche Zuwendungen) werden grundsätzlich beim Berechtigten nicht besteuert; korrespondierend kann sie der Verpflichtete grundsätzlich nicht steuermindernd geltend machen (> Rentenaufwand Rz 13); zu AgB iSv § 33a Abs 1 EStG > Unterhaltsleistungen Rz 50 ff. Um Unterhalt kann es sich auch noch bei einer geringfügigen Gegenleistung handeln. Zur Abgrenzung der nicht abziehbaren Unterhaltsleistung von einer privaten Versorgungsrente > Rentenaufwand Rz 20. Zu Besonderheiten > Rz 72.
Rz. 114
Stand: EL 108 – ET: 01/2016
Randziffer einstweilen frei.
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