Rz. 13

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Für Zuwendungen an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen (> Rz 14) gibt es Freibeträge wie den > Grundfreibetrag für den zusammen mit dem Stpfl veranlagten Ehegatten (> Ehegattenbesteuerung Rz 25 ff) und für die Kinder das > Kindergeld oder > Kinderfreibeträge sowie weitere > Kinderadditive respektive künftig voraussichtlich die > Kindergrundsicherung. Soweit der Stpfl seinem geschiedenen Ehegatten Zuwendungen macht, gibt es den SA-Abzug nach § 10 Abs 1a Nr 1 EStG (zum Realsplitting > Unterhaltsleistungen Rz 5 ff). Soweit Kinder/Enkel für ihre (Vor-)Eltern Unterhalt leisten, werden die Zuwendungen als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt (vgl § 33a Abs 1 EStG; > Unterhaltsleistungen Rz 50 ff). Solche Zuwendungen dürfen nicht nochmals steuerlich berücksichtigt werden; das bekräftigt das Abzugsverbot des § 12 Nr 2 EStG. Das gilt sowohl für freiwillige als auch für solche Zuwendungen, zu denen sich der Stpfl verpflichtet hat. Auf die Form (zB als Unterhaltsrente oder in Form von Sachleistungen), in denen diese unentgeltlichen Zuwendungen erbracht werden, kommt es nicht an. Korrespondierend werden Unterhaltsrenten beim Berechtigten grundsätzlich nicht besteuert (§ 22 Nr 1 Satz 2 EStG; > Renteneinkünfte Rz 73 f).

Zu Fällen, in denen der Stpfl Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit einer unentgeltlichen Vermögensübergabe erbringt, > Versorgungsrenten. Zu Fällen, in denen der Stpfl für seine Zuwendung eine (andere) Gegenleistung erhält, > Rz 20.

 

Rz. 14

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Gesetzlich unterhaltsberechtigt sind Personen, die nach bürgerlichem Familienrecht gegen den Stpfl oder seinen Ehegatten Unterhaltsansprüche haben können (im Einzelnen > Unterhaltspflicht). Maßgebend ist für § 12 Nr 2 EStG, ob ein Unterhaltsanspruch abstrakt in Betracht kommt; ohne Bedeutung ist es hingegen, ob ein solcher Anspruch aufgrund der persönlichen Verhältnisse der Beteiligten, zB weil der Berechtigte nicht bedürftig ist, tatsächlich besteht (BFH 72, 515 = BStBl 1961 III, 188; BFH 73, 739 = BStBl 1961 III, 535). Das ist hier anders als beim Abzug von Unterhalt als AgB im Rahmen von § 33a Abs 1 EStG (vgl BFH 230, 12 = BStBl 2011 II, 116; dort ist der Abzug von der Zwangsläufigkeit der Unterhaltsleistung abhängig). Zu Besonderheiten > Versorgungsausgleich.

 

Rz. 15–19

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Randziffern einstweilen frei.

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