Rz. 51

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Verrechnung von Rente mit Lohnersatzleistungen: Wird eine Rente rückwirkend festgesetzt und entfällt aus diesem Grund rückwirkend der Anspruch auf Krankengeld oder Arbeitslosengeld, so werden bisher gezahlte > Lohnersatzleistungen als Leibrente behandelt und mit dem steuerpflichtigen Teil gemäß § 22 Nr 1 Satz 3 Buchst a/aa EStG der Besteuerung unterworfen, soweit der Krankenkasse oder der > Bundesagentur für Arbeit ein Erstattungsanspruch gegenüber dem Träger der RV zusteht (BFH 252, 134 = BStBl 2016 II, 624; BFH 261, 499 = BFH/NV 2018, 1340; > R 32b Abs 4 EStR; BMF vom 19.08.2013, Rz 192 und 218, BStBl 2013 I, 1087; > Krankengeld Rz 4). Entsprechendes gilt, wenn einem Angestellten im öffentlichen Dienst noch über den Rentenbeginn hinaus tarifliche Krankenbezüge gezahlt worden sind (> Krankengeld Rz 5).

 

Rz. 52

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Tarifermäßigung bei Nachzahlungen: Nachzahlungen auf Altersrenten aus der GRV sind tarifbegünstigte Vergütungen für eine mehrjährige Tätigkeit iSv § 34 Abs 2 Nr 4 EStG, soweit diese nicht für den laufenden VZ geleistet werden und nicht dem vertragsgemäßen oder dem typischen Ablauf entsprechen (> R 34.4 Abs 1 EStR; > Außerordentliche Einkünfte Rz 118). Insofern darf es sich uE nicht um bloße Nachzahlungen handeln, weil die Höhe der Rente bei versicherungsrechtlichem Rentenbeginn noch nicht genau feststeht und es deshalb später zu Nachzahlungen kommt; bei solchen Rentennachzahlungen fehlt es an der erforderlichen Zusammenballung von Einkünften.

 

Rz. 53

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Enthält eine Nachzahlung auch Zinsen (vgl § 44 Abs 1 SGB I), werden sie den Einkünften aus KapVerm iSv § 20 Abs 1 Nr 7 EStG zugerechnet (BFH 220, 35 = BStBl 2008 II, 292; BFH 250, 105 = BStBl 2016 II, 523; BMF vom 19.08.2013, Rz 196, BStBl 2013 I, 1087, geändert durch BMF vom 04.07.2016, BStBl 2016 I, 645).

 

Rz. 54

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Randziffer einstweilen frei.

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