Rz. 1

Stand: EL 127 – ET: 08/2021

Zum sog Beitrittsgebiet gehören die (sog "neuen") Bundesländer Brandenburg (BB), Mecklenburg-Vorpommern (MV), Sachsen (SN), Sachsen-Anhalt (ST), Thüringen (TH) sowie der frühere Ostteil von Berlin.

 

Rz. 2

Stand: EL 127 – ET: 08/2021

Zur lohnsteuerlichen Behandlung der Versorgungsleistungen und der Beitragsleistungen nach der Versorgungsordnung der ehemaligen DDR-Zollverwaltung bis zur Überführung in die GRV vgl BMF vom 21.03.1991 = BStBl 1991 I, 474; zur Folgezeit > Renteneinkünfte Rz 93 sowie > R 3.6 Abs 2 Nr 3 LStR.

 

Rz. 3

Stand: EL 127 – ET: 08/2021

Dienstbeschädigungsvollrenten und Dienstbeschädigtenteilrenten nach den Versorgungsordnungen der Nationalen Volksarmee, der Volkspolizei, der Feuerwehr und des Strafvollzugs des Ministeriums des Innern, der DDR-Zollverwaltung und des Ministeriums für Staatssicherheit sind gemäß § 3 Nr 6 EStG steuerfrei. Das Gleiche gilt für den Dienstbeschädigungsausgleich, der ab 1997 nach dem Gesetz über einen Ausgleich für Dienstbeschädigungen im Beitrittsgebiet vom 11.11.1996 (BGBl 1996 I, 1676) anstelle der vorgenannten Renten gezahlt wird (> R 3.6 Abs 2 Nr 3 LStR).

 

Rz. 4

Stand: EL 127 – ET: 08/2021

Anweisungen zu DDR-bezogenen Sachverhalten hat die FinVerw formell aufgehoben (vgl BMF vom 27.12.1990, DStR 1991, 185; FinMin NW vom 23.01.1991, DB 1991, 307). Zu Verfahrensfragen zur Rechtmäßigkeit von Steuerfestsetzungen, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts der DDR zur BRD erlassen wurden, vgl BMF vom 08.08.1991 = BStBl 1991 I, 793, DB 1991, 1807. Eine Erstattung in der DDR gezahlter Steuern, deren Rechtsgrund durch die Aufhebung des als rechtsstaatwidrig erkannten Verwaltungsakts gemäß Art 19 Satz 2 EinigVtr entfallen ist, richtet sich nicht nach § 37 AO, sondern nach den Vorschriften des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen (BFH 228, 396 = BStBl 2011 II, 4).

 

Rz. 5

Stand: EL 127 – ET: 08/2021

Beiträge an > Bausparkassen wurden in den Kalenderjahren 1991 bis 1993 zusätzlich gefördert, wenn die Baudarlehen zur Förderung des Wohnungsbaus in dem Gebiet der ehemaligen DDR einschließlich Berlin (Ost) bestimmt waren. Die Voraussetzung, dass die Beiträge ausdrücklich zur Verwendung zum Wohnungsbau in dem genannten Gebiet bestimmt sind, gilt weiterhin fort (§ 10 Abs 2 WoPG).

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