BMF, 21.3.1991, IV B 6 - S 2332 - 20/91

Bezug: Besprechung mit den obersten Finanzbehörden der Länder vom 8. bis 10. Januar 1991 (LSt I/91 TOP 21)

Die Besoldung und Versorgung der Angehörigen der Zollverwaltung der ehemaligen DDR richtet sich auch nach dem 31.12.1990 nach den noch von der DDR erlassenen Besoldungs- und Versorgungsordnungen der Zollverwaltung. Nach dem Ergebnis der Besprechung mit den obersten Einanzbehörden der Länder gilt für die lohnsteuerliche Behandlung der Versorgungs- und Besoldungsbezüge folgendes:

  1. Die Bezüge nach der Versorgungsordnung der DDR-Zollverwaltung gehören nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit und unterliegen damit nicht dem Lohnsteuerabzug.
  2. Bezüge für ein gegenwärtiges Dienstverhältnis nach der Besoldungsordnung und Zollverwaltung unterliegen dem Lohnsteuerabzug in Höhe der Bruttobesoldung (ggf. einschließlich Wohnungs-, Verpflegungs- und Bekleidungsgeld).

Nummern 1 und 2 sind auch anzuwenden auf Versorgungsbezüge, die nach der Versorgungsordnung des ehemaligen Ministeriums des Innern/Volkspolizei, der Versorgungsordnung des ehemaligen Ministeriums für Staatssicherheit und der Versorgungsordnung der ehemaligen nationalen Volksarmee gezahlt werden, sowie auf Bezüge für ein gegenwärtiges Dienstverhältnis, die nach der Besoldungsordnung des ehemaligen Ministeriums des Innern/Volkspolizei und der Besoldungsordnung der ehemaligen Nationalen Volksarmee gezahlt werden.

 

Normenkette

EStG § 19

EStG § 22

EStG § 38

 

Fundstellen

BStBl I, 1991 , 474

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