Rz. 55
Stand: EL 108 – ET: 01/2016
Mit dem Gesetz zur Reform der GRV und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens vom 26.06.2001 (AVmG) ist ab dem VZ 2002 die steuerliche Förderung der privaten kapitalgedeckten Altersvorsorge (‚Riester-Rente‘) in das EStG aufgenommen worden. Gleichzeitig ist auch die betriebliche Altersversorgung (BetrAV) erweitert worden. Zu einer ausführlichen Stellungnahme der FinVerw vgl BMF vom 24.07.2013, BStBl 2013 I, 1022). Zu Einzelheiten der Förderung mit Altersvorsorgezulage oder SA-Abzug > Private Altersvorsorge.
Rz. 56
Stand: EL 108 – ET: 01/2016
Diese auf zertifizierten Altersvorsorgeverträgen beruhende freiwillige, die ‚Basisversorgung‘ (> Rz 20) ergänzende private Altersvorsorge gewinnt ebenso wie die Versorgung im Rahmen der > Betriebliche Altersversorgung in Form von Direktversicherungen, Pensionskassen und Pensionsfonds zunehmend an Bedeutung. Die Leistungen gehören nicht zu den Leibrenten iSv § 22 Nr 1 Satz 3 Buchst a/aa oder Buchst a/bb EStG (> Rz 20 – 50), sondern werden nach Maßgabe von § 22 Nr 5 EStG besteuert (> Rz 60 ff).
§ 22 Nr 5 EStG gilt für Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen iSd AltZertG. Dazu gehören auch Verträge im Rahmen der BetrAV (vgl § 82 Abs 2 EStG), für die aber eine Zertifizierung durch die Bafin nicht vorgesehen ist (> Private Altersvorsorge Rz 24/1). Die Auszahlungsform des AltZertG muss aber auch die BetrAV einhalten, wenn § 22 Nr 5 EStG angewendet wird (vgl § 82 Abs 2 Satz 1 aE EStG; BMF vom 24.07.2013 Tz 312, aaO). Nach den Vorgaben des AltZertG darf das Altersvorsorgevermögen nur wie folgt ausgezahlt werden:
• | Frühestens mit Vollendung des 60. Lebensjahres (bei nach dem 31.12.2011 abgeschlossenen Verträgen grundsätzlich mit Vollendung des 62. Lebensjahres – § 14 Abs 2 AltZertG) oder mit Beginn der Altersrente (aus der GRV; aus der Alterssicherung der Landwirte) oder mit Beginn einer Versorgung nach beamten- oder soldatenversorgungsrechtlichen Regelungen wegen Erreichens der Altersgrenze, |
• | in monatlichen Leistungen, zB in Form einer lebenslangen gleichbleibenden oder steigenden monatlichen Leibrente (> Renten Rz 15 f), |
• | außerhalb der monatlichen Leistungen, zB in Form einer einmaligen Teilkapitalauszahlung von bis zu 30 % des zu Beginn der Auszahlungsphase zur Verfügung stehenden Kapitals. |
Zu weiteren Auszahlungsformen vgl BMF vom 24.07.2013 Tz 190 ff und 312, aaO, sowie > Private Altersvorsorge Rz 20 ff, ferner > Private Altersvorsorge Rz 110 ff zur wohnungswirtschaftlichen Verwendung (Wohnriester).
Für Zwecke der Besteuerung sind im Einzelnen folgende Arten der Versorgung zu unterscheiden:
1. Private Altersvorsorge (Riester-Rente/Wohnriester)
Rz. 57
Stand: EL 108 – ET: 01/2016
Altersvorsorgebeiträge (vgl § 82 EStG) werden im Rahmen der privaten kapitalgedeckten Altersvorsorge durch Zulagen (§§ 79 – 99 EStG) und ergänzend durch den SA-Abzug (§ 10a EStG) gefördert; zu Einzelheiten > Private Altersvorsorge Rz 30 ff und 70ff. Die staatliche Förderung stellt in der Ansparphase sicher, dass die Eigenvorsorge aus nicht versteuertem Einkommen aufgebaut werden kann. Damit korrespondiert in der Auszahlungsphase eine sog nachgelagerte Besteuerung der Versorgungsleistungen (vgl § 22 Nr 5 EStG; > Private Altersvorsorge Rz 145 ff; BMF vom 24.07.2013 Tz 121, aaO). Diese nachgelagerte Besteuerung gilt grundsätzlich auch, wenn die Versorgung auf Beiträgen beruht, die ausschließlich oder teilweise nicht nach § 10a oder §§ 79 – 99 EStG gefördert worden sind. Zu Einzelheiten > Rz 62 – 66.
2. Betriebliche Altersversorgung
Rz. 58
Stand: EL 108 – ET: 01/2016
Als Durchführungswege der BetrAV kommen die Direktzusage/Pensionszusage, die Direktversicherung, die Unterstützungskasse, die Pensionskasse oder der Pensionsfonds in Betracht (BMF vom 24.07.2013 Tz 284 ff, aaO; zu Einzelheiten > Betriebliche Altersversorgung Rz 35 ff). Die Steuerfreiheit des § 3 Nr 63 EStG begünstigt jedoch nur Beiträge (vgl BMF vom 24.07.2013 Tz 303, aaO) zum Aufbau einer kapitalgedeckten BetrAV an Pensionskassen, Pensionsfonds und Direktversicherungen (zu Einzelheiten > Betriebliche Altersversorgung Rz 140 ff). Neben der Steuerbefreiung des § 3 Nr 63 EStG können Beiträge zu diesen Pensionskassen, Pensionsfonds und Direktversicherungen unter bestimmten Voraussetzungen nach § 10a, §§ 79ff EStG förderfähig sein, wenn die Beiträge aus individuell versteuertem Arbeitslohn erbracht worden sind (> Betriebliche Altersversorgung Rz 148). Zur Steuerfreiheit von Leistungen nach § 3 Nr 66 EStG > Betriebliche Altersversorgung Rz 159. Zur Steuerfreiheit von Umlagen für eine nicht kapitalgedeckte BetrAV nach § 3 Nr 56 EStG > Betriebliche Altersversorgung Rz 155 ff.
Rz. 59
Stand: EL 108 – ET: 01/2016
In der Versorgungsphase wird korrespondierend besteuert:
• | Versorgungsleistungen aus kapitalgedeckten Direktversicherungen, Pensionskassen und Pensionsfonds werden grundsätzlich nachgelagert besteuert (vgl § 22 Nr 5 EStG; zu Einzelheiten > Rz 60 ff). Ausgezahltes Kapital unterliegt nicht der KapESt; § 22 Nr 5 EStG ist als lex specialis vorrangig anzuwenden, und zwar auch dann, wenn die... |
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