Rz. 145

Stand: EL 126 – ET: 04/2021

Mit der staatlichen Förderung durch Zulagen/SA-Abzug wird das aus versteuertem > Einkommen angesparte Altersvorsorgevermögen im wirtschaftlichen Ergebnis nicht mit Steuern belastet. Die angesammelten Zinsen und anderen Erträge bleiben zunächst unbesteuert. Als Folge dessen werden die Leistungen in der Entnahmephase nachgelagert besteuert. Deshalb sind die später zufließenden Renten aus Altersvorsorgeverträgen grundsätzlich in vollem Umfang als > Sonstige Einkünfte steuerpflichtig (§ 22 Nr 5 Satz 1 EStG).

 

Rz. 146

Stand: EL 126 – ET: 04/2021

Steuerpflichtig (§ 22 Nr 5 EStG) sind Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen sowie Leistungen aus Direktversicherungen, Pensionsfonds und Pensionskassen, wenn die Beiträge zu diesen Verträgen aus individuell versteuertem > Arbeitslohn erbracht worden sind (> Rz 26).

Das gilt auch, wenn Leistungen von in- oder ausländischen Investmentfonds erbracht werden und nach dem KAGG oder dem AuslInvestmG anders zu behandeln wären. Die Regelung des § 22 Nr 5 EStG schließt als lex specialis andere Vorschriften aus.

 

Rz. 147

Stand: EL 126 – ET: 04/2021

Weil die Leistungen aus einem Altersvorsorgevertrag nicht zu Einkünften aus Kapitalvermögen führen, besteht keine Verpflichtung zur Einbehaltung von KapESt. Dies bedeutet auch, dass die > Abgeltungsteuer in diesen Fällen ebenso keine Anwendung findet, wie der Sparer-Pauschbetrag (§ 20 Abs 9 EStG). Es wird nur ein Pauschbetrag für > Versorgungsbezüge nach § 9a Satz 1 Nr 3 EStG iHv 102 EUR gewährt (> Arbeitnehmer-Pauschbetrag), sofern dieser nicht schon durch andere Renteneinkünfte ausgeschöpft ist. Zu Einzelheiten vgl BMF vom 21.12.2017, Rz 126 ff, BStBl 2018 I, 93, > Rz 8.

 

Rz. 148

Stand: EL 126 – ET: 04/2021

Bei erstmaligem Bezug von Leistungen, in den Fällen der schädlichen Verwendung (> Rz 124 ff) sowie bei Änderung der im Kalenderjahr auszuzahlenden Leistung erhält der Stpfl eine detaillierte Mitteilung des Anbieters nach amtlich vorgeschriebenem Muster über die im abgelaufenen Kalenderjahr zugeflossenen Leistungen (§ 22 Nr 5 Satz 7 EStG; für Fälle ab dem Kalenderjahr 2019 vgl BMF vom 02.10.2019, BStBl 2019 I, 978, für solche ab dem Kalenderjahr 2020 vgl BMF vom 09.11.2020, BStBl 2020 I, 1061). Die FinVerw erhält ggf > Rentenbezugsmitteilungen nach § 22a EStG.

 

Rz. 149

Stand: EL 126 – ET: 04/2021

Der Umfang der Besteuerung der Leistungen in der Auszahlungsphase richtet sich grundsätzlich danach, inwieweit die Beiträge durch Zulagen und SA-Abzug gefördert worden sind.

Leistungen, die ausschließlich auf geförderten Altersvorsorgebeiträgen beruhen, unterliegen in vollem Umfang der Besteuerung nach § 22 Nr 5 Satz 1 EStG;
Leistungen, die zum Teil auf geförderten und nicht geförderten Beiträgen beruhen, sind aufzuteilen (> Rz 152);
Leistungen in Form einer lebenslangen Rente oder einer Berufsunfähigkeits-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrente, die ausschließlich auf nicht geförderten Beiträgen beruhen, werden nach § 22 Nr 5 Satz 2 Buchst a iVm § 22 Nr 1 Satz 3 Buchst a EStG besteuert (> Renteneinkünfte Rz 45 ff; EFG 2018, 552). Andere Formen der Versorgung werden nach § 22 Nr 5 Satz 2 Buchst b oder c iVm § 20 Abs 1 Nr 6 EStG besteuert (vgl BMF vom 21.12.2017, Rz 139ff [143], BStBl 2018 I, 93, > Rz 8).
 

Rz. 150

Stand: EL 126 – ET: 04/2021

Zu den geförderten Beiträgen gehören die geleisteten Eigenbeiträge zuzüglich der für das Beitragsjahr zustehenden Altersvorsorgezulage, soweit sie den Höchstbetrag für den SA-Abzug (> Rz 70 ff) nicht übersteigen, mindestens jedoch die gewährten Zulagen (> Rz 30 ff) und die geleisteten Sockelbeträge (> Rz 47 ff).

 

Rz. 151

Stand: EL 126 – ET: 04/2021

Zu den nicht geförderten Beiträgen gehören Beträge,

die in einem Beitragsjahr eingezahlt werden, in dem der Zulageberechtigte/Stpfl zu keiner Zeit zum begünstigten Personenkreis gehört (> Rz 9 ff [13]),
für die er keine Altersvorsorgezulage (> Rz 30 ff) und keinen steuerlichen Vorteil aus dem SA-Abzug (> Rz 70 ff) erhalten hat oder
die den Höchstbetrag für den SA-Abzug abzüglich der individuell für das Beitragsjahr zustehenden Zulage übersteigen ("Überzahlungen"), sofern es sich nicht um den Sockelbetrag (> Rz 47 ff) handelt,
Erträge und Wertsteigerungen, die auf zurückgeforderte Zulagen entfallen.
 

Rz. 152

Stand: EL 126 – ET: 04/2021

Aufteilungsfälle entstehen zB, wenn

ein Vertrag, der die Voraussetzungen des AltZertG bisher nicht erfüllt hat, in einen zertifizierten Altersvorsorgevertrag umgewandelt worden ist (> Rz 20 ff),
ein zertifizierter Altersvorsorgevertrag nicht in der gesamten Ansparphase gefördert worden ist, weil zB in einigen Jahren die persönlichen Fördervoraussetzungen (> Rz 9 ff) nicht gegeben waren, aber weiterhin Beiträge eingezahlt worden sind,
der Begünstigte höhere Beiträge eingezahlt hat, als im einzelnen Beitragsjahr durch SA-Abzug (> Rz 70 ff) begünstigt waren.
 

Rz. 153

Stand: EL 126 – ET: 04/2021

Beruht eine lebenslange Rente sowohl auf geförderten als auch auf nicht geförderten Beiträgen, so wird ...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge