Rz. 20

Stand: EL 126 – ET: 04/2021

Durch Altersvorsorgezulage oder den SA-Abzug werden in erster Linie Beiträge und Tilgungsleistungen (> Rz 25 ff) für Altersvorsorgeverträge der in § 1 AltZertG bezeichneten Art begünstigt (vgl § 82 EStG). Der Begriff des Altersvorsorgevertrags ist in § 82 Abs 1 EStG Satz 1 legaldefiniert (erkennbar am entsprechenden Klammerzusatz). Es handelt sich dabei um einen Vertrag, der nach § 5 AltZertG zertifiziert ist (BFH 225, 457 = BStBl 2009 II, 995). Die Anforderungen dafür beschreibt das Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz (AltZertG) in der jeweils geltenden Fassung. Ein solcher Vertrag muss, um zertifiziert zu werden (vgl § 5 AltZertG), ua eine lebenslange Altersversorgung vorsehen, die nicht vor Vollendung des 60., seit 2012 des 62Lebensjahres (Beginn der Auszahlungsphase) gezahlt werden darf (§ 1 Abs 1 Satz 1 Nr 2 iVm § 14 Abs 2 AltZertG). Maßgebend für das Mindestrentenalter ist das Datum des Vertragsabschlusses (vgl BMF vom 06.03.2012, BStBl 2012 I, 238). Zu weiteren Einzelheiten vgl BMF vom 21.12.2017, Rz 30 ff, BStBl 2018 I, 93, > Rz 8.

 

Rz. 20/1

Stand: EL 126 – ET: 04/2021

Zertifiziert werden besonders

Verträge über eine private kapitalgestützte Rentenversicherung (Riester-Rente);
Banksparpläne und Fondssparpläne sowie Sparpläne zum Erwerb von Geschäftsanteilen an einer Wohnungsbaugenossenschaft;
Bausparprodukte (Bauspardarlehen, auch wenn es vorfinanziert wird) zum Erwerb selbstgenutzten Wohneigentums, die mit Altersvorsorgevermögen getilgt werden (vgl § 82 Abs 1 Satz 3 EStG); dazu kann auch Altersvorsorgevermögen auf einen anderen Altersvermögensvertrag übertragen werden (vgl § 82 Abs 1 Satz 4 EStG). Begünstigt sind Tilgungsbeträge aber nur, wenn das Darlehen nach dem 31.12.2007 wohnungswirtschaftlich verwendet worden ist (vgl § 82 Abs 1 Satz 5 EStG; > Rz 29). Seit dem 01.07.2013 ist auch eine Verwendung von Altersvorsorgevermögen für einen barrierereduzierenden Umbau der selbstgenutzten Wohnung begünstigt (vgl § 92a Abs 1 Satz 1 Nr 3 EStG; > Rz 114).
 

Rz. 21

Stand: EL 126 – ET: 04/2021

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) entscheidet als Zertifizierungsbehörde, ob ein ‚Produkt’ den gesetzlichen Anforderungen (> Rz 20) genügt und ein Zertifikat erhält. Sie prüft die für die Anerkennung als begünstigter Altersvorsorgevertrag in § 1 AltZertG beschriebenen vielfältigen Voraussetzungen. Mit Erteilung des Zertifikats gewährleistet die BaFin, dass der Vertrag im Rahmen des besonderen SA-Abzugs (> Rz 70 ff) für Altersvorsorgeverträge und nach den gesetzlichen Regelungen über die Altersvorsorgezulage (> Rz 30 ff) förderbar ist. Die Zertifizierung ist ein > Grundlagenbescheid iSv § 171 Abs 10 AO (§ 82 Abs 1 Satz 2 EStG). Bei der Zertifizierung wird allerdings nicht geprüft, ob der Altersvorsorgevertrag wirtschaftlich tragfähig ist, ob die Zusage des Anbieters zB über Renditen erfüllbar ist oder ob die Vertragsbedingungen zivilrechtlich wirksam sind (vgl § 2 Abs 3 AltZertG).

 

Rz. 22

Stand: EL 126 – ET: 04/2021

Der Anbieter des Altersvorsorgevertrags muss den Stpfl/Zulageberechtigten grundsätzlich jährlich über die Entwicklung schriftlich informieren, vor allem über die geleisteten Beiträge und den Stand des Altersvorsorgevermögens (vgl §§ 7aff AltZertG; § 92 Satz 1 EStG; > Rz 95). Auf diese Bescheinigung hat der Zulageberechtigte einen Rechtsanspruch (zu Ausnahmen vgl § 92 Satz 2 EStG); diese Bescheinigung ist kein > Verwaltungsakt. Das BMF gibt jeweils das amtliche Muster der Bescheinigung vor (§ 92 Satz 1 EStG; Hinweis auf > Anh 2 Erlassverzeichnis).

 

Rz. 23

Stand: EL 126 – ET: 04/2021

Ausgezahlt wird die Altersversorgung grundsätzlich als lebenslange, gleich bleibende oder steigende monatliche Leibrente oder im Rahmen eines Auszahlungsplans mit einer anschließenden Teilkapitalverrentung spätestens ab dem 85. Lebensjahr. Zu besonderen Vereinbarungen mit dem Anbieter vgl § 1 Abs 1 AltZertG.

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