Rz. 30

Stand: EL 126 – ET: 04/2021

Anspruch auf eine Altersvorsorgezulage (§ 79 EStG) haben unbeschränkt steuerpflichtige, nach § 10a Abs 1 EStG mit dem SA-Abzug begünstigte (> Rz 9 ff) Personen. Darüber hinaus haben Anspruch auf Zulage – aber nicht auf den SA-Abzug – alle in der inländischen GRV Pflichtversicherten und die ihnen in § 10a EStG gleichgestellten Personen (> Rz 10/1), auch wenn sie nicht der > Unbeschränkte Steuerpflicht unterliegen. Das schließt auch ArbN ein, die im benachbarten EU/EWR-Ausland ansässig sind, aber in Deutschland arbeiten oder auch im > Inland ansässige ArbN, die im Rahmen einer > Entsendung von Arbeitnehmern ins > Ausland Rz 1 entsandt werden (vgl § 4 SGB IV; > Zukunftssicherung von Arbeitnehmern Rz 35 ff [37]). Zum Entstehen dieser unterschiedlichen Behandlung > Rz 5/2.

 

Rz. 31

Stand: EL 126 – ET: 04/2021

Die Altersvorsorgezulage setzt sich zusammen aus einer Grundzulage und einer Kinderzulage (§§ 8385 EStG). Ihre Höhe ist abhängig von den geleisteten Altersvorsorgebeiträgen. Der Zulageberechtigte kann eine

Grundzulage von bis zu 175 EUR (ab dem Beitragsjahr 2018; davor: 154 EUR; > Rz 7) jährlich erhalten. Hinzu kommt eine Kinderzulage von bis zu 300 EUR je Kind (für alle vor 2008 geborenen Kinder: 185 EUR; > Rz 40 ff).
Zusätzlich gibt es einen einmaligen ‚Berufseinsteiger-Bonus’ von 200 EUR für unmittelbar Zulageberechtigte unter 25 Jahren (> Rz 66).

Zu Einzelheiten vgl BMF vom 21.12.2017, Rz 46 ff, BStBl 2018 I, 93, > Rz 8.

 

Rz. 32

Stand: EL 126 – ET: 04/2021

Der Anspruch auf Zulage entsteht mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Altersvorsorgebeiträge geleistet worden sind (Beitragsjahr – vgl § 88 EStG). Sie wird frühestens in dem auf das Beitragsjahr folgenden Kalenderjahr ausgezahlt (> Rz 86), zB für die im Jahr 2019 geleisteten Beiträge frühestens im Jahr 2020. Die Zulage wird von der ZfA – das ist die Zentrale Zulagestelle für Altersvermögen (> Rz 84) – unmittelbar an den Anbieter des Altersvorsorgevertrags überwiesen, damit diese auf dem Konto des Anlegers verbucht werden kann (§§ 81, 90 Abs 2 EStG).

 

Rz. 33

Stand: EL 126 – ET: 04/2021

Sind > Ehegatten beide in der GRV pflichtversichert oder sind sie Pflichtversicherten gleichgestellt (> Rz 10 ff), so haben beide einen eigenen Zulageanspruch für ihren eigenen Altersvorsorgevertrag (> Rz 25/1).

 

Rz. 34

Stand: EL 126 – ET: 04/2021

Ist nur ein Ehegatte pflichtversichert/gleichgestellt (> Rz 9–12), so räumt das EStG auch dem anderen einen eigenen (mittelbaren) Zulageanspruch ein, wenn

der mittelbar zulageberechtigte Ehegatte im Beitragsjahr in einem EU/EWR-Mitgliedstaat ansässig ist,
die Ehegatten für das Beitragsjahr die Voraussetzungen einer Zusammenveranlagung erfüllen (§ 26 Abs 1 EStG; > Ehegattenbesteuerung Rz 1) und
ein auf den Namen des nicht pflichtversicherten/gleichgestellten Ehegatten lautender, eigener Altersvorsorgevertrag besteht (§ 79 Satz 2 EStG), auf den im Beitragsjahr mindestens 60 EUR geleistet werden.
 

Beispiel 1:

A ist selbständig, 38 Jahre alt und führt seit kurzem eine eigene Firma. Um das Familieneinkommen aufzubessern, hat seine Ehefrau B (36 Jahre) eine geringfügige Beschäftigung als Verkäuferin angenommen und auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichtet. Beide Ehegatten schließen im Jahr 2021 jeweils einen zertifizierten Altersvorsorgevertrag ab.

Weil B auf die Rentenversicherungsfreiheit ihres geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses verzichtet hat, gehört sie zum begünstigten Personenkreis (> Rz 9). Auch A hat durch seine Ehefrau einen abgeleiteten (mittelbaren) Zulageanspruch. Wenn B die erforderlichen Mindesteigenbeiträge leistet und A mindestens 60 EUR im Kalenderjahr aufbringt (> Rz 47 ff), haben sie insgesamt Anspruch auf die doppelte Grundzulage von damit insgesamt 350 EUR jährlich.

 

Rz. 34/1

Stand: EL 126 – ET: 04/2021

Die abgeleitete Zulagenberechtigung von > Ehegatten respektive für eingetragene > Lebenspartner setzt einen eigenen zertifizierten Altersvorsorgevertrag (> Rz 20) voraus (vgl § 79 Satz 2 EStG). Dafür reicht allerdings bei einem nur mittelbar Zulageberechtigten die Pflichtversicherung in > Berufsständische Versorgungseinrichtungen oder anderen Formen der > Betriebliche Altersversorgung (> Rz 24/1, 26) nicht aus, die von der Absenkung der zukünftigen Versorgungsbezüge (> Rz 2) nicht betroffen sind (BFH 225, 457 = BStBl 2009 II, 995).

 

Rz. 35

Stand: EL 126 – ET: 04/2021

Da der Zulageanspruch des nicht pflichtversicherten/gleichgestellten Ehegatten nur abgeleitet ist, entfällt der Anspruch, wenn der bisher pflichtversicherte/gleichgestellte Ehegatte nicht mehr zum unmittelbar begünstigten Personenkreis (> Rz 9 ff) gehört oder die Ehegatten die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung nicht mehr erfüllen; anders, wenn der bisher nur mittelbar Begünstigte selbst unmittelbar begünstigt wird (zu Einzelheiten vgl BMF vom 21.12.2017, Rz 26 ff, BStBl 2018 I, 93, > Rz 8).

 

Rz. 36

Stand: EL 126 – ET: 04/2021

Ein mittelbar zulageberechtigter Ehegatte verliert im Falle der Auflösung der E...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?


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